Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2013.00285 • VG ZH VB.2013.00285 KI-generiert

Prison Leave Denial and Legal Aid Appeal

Geschäftsnummer VB.2013.00285
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning the denial of a request for prison leave, finding that while European Court of Human Rights jurisprudence might suggest a civil dispute under Article 6 ECHR when penal measures affect personal rights, this is questionable for a simple leave request. The court reasoned that even if a civil dispute existed, a public hearing was not mandatory as special circumstances justified its omission, and the appellant's right to reply was not violated because the prior hearing was explicitly for discussing leave modalities, not the impending denial. Furthermore, the denial of the leave request was upheld due to a justified assessment of flight risk, and the subsequent rejection of the request for free legal aid was also deemed correct due to the futility of the underlying appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Urlaub | Strafvollzug: Urlaub Der EGMR anerkannte das Vorliegen einer zivilrechtlichen Streitigkeit im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK in Fällen, in denen Massnahmen im Strafvollzug Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht oder auf Familienbeziehungen (Besuchsrecht) haben können. Es ist fraglich, ob diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall, wo es um die Gewährung eines Hafturlaubs geht, anzuwenden ist. Selbst wenn man diesbezüglich von einer zivilrechtlichen Streitigkeit ausgehen sollte, stellt sich die weitere Frage, ob vorliegend zwingend eine öffentliche Verhandlung durchgeführt werden muss (E. 2.1). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine öffentliche Verhandlung unterbleiben, wenn dies durch besondere Umstände gerechtfertigt ist (E. 2.2). Es ist keine öffentliche Verhandlung durchzuführen (E. 2.3 und 2.4). Keine Verletzung des Replikrechts des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz (E. 3.2). Bei der Prüfung der Urlaubsgewährung ist eine vorgängige mündliche Anhörung nicht gesetzlich vorgeschrieben. Eine solche wird jedoch praxisgemäss vom Beschwerdegegner zur Eröffnung einer bevorstehenden Ablehnung des Gesuchs durchgeführt. Die Anhörung des Beschwerdegegners am 12. September 2012 diente denn auch ausdrücklich diesem Zweck. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragte die Durchführung eines Gesprächs bzw. ihren Beizug ausdrücklich zur Diskussion der Modaliäten des Urlaubs und ersuchte nicht um Teilnahme an der Anhörung zwecks Eröffnung des ablehnenden Entscheids. Wäre ihr auch daran gelegen gewesen, so wäre ihr als Rechtsanwältin zuzumuten gewesen, ihr Gesuch in diesem Sinn hinreichend deutlich und nicht nur sinngemäss zu formulieren. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde damit nicht verletzt (E. 4.3 und 4.4). Das Urlaubsgesuch wurde zu Recht wegen Fluchtgefahr abgewiesen (E. 7.2 und 7.3). Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um UP/URB zu Recht wegen Aussichtslosigkeit ab (E. 8). Abweisung UP/URB wegen Aussichtslosigkeit (E.9.2). Abweisung.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Gegendarstellung Sonderurlaub Menschenrechte obligatorische persönliche Anhörung besondere Umstände

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 6 Ziff. 1 EMRK
· Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Urlaub · Strafvollzug: Urlaub Der EGMR anerkannte das Vorliegen einer zivilrechtlichen Streitigkeit im Sinn von Art. 6 Ziff.
Art. 6 Abs. I EMRK
· Art. 6 Abs. I EMRK § 61 Abs.
Art. 84 Abs. VI StGB
The court rejected the request for temporary release (Urlaubsgesuch) due to the risk of flight, which is a basis for the final order.
§ 61 Abs. I JVV
The court correctly dismissed the request for free legal aid (UP/URB) because it was hopeless.
§ 61 Abs. IV JVV
The court correctly dismissed the request for free legal aid (UP/URB) because it was hopeless.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 84 Abs. VI StGB

The court rejected the request for temporary release (Urlaubsgesuch) due to the risk of flight, which is a basis for the final order.

§ 61 Abs. I JVV

The court correctly dismissed the request for free legal aid (UP/URB) because it was hopeless.

§ 61 Abs. IV JVV

The court correctly dismissed the request for free legal aid (UP/URB) because it was hopeless.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00285

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00285 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.07.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Urlaub · Strafvollzug: Urlaub Der EGMR anerkannte das Vorliegen einer zivilrechtlichen Streitigkeit im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK in Fällen, in denen Massnahmen im Strafvollzug Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht oder auf Familienbeziehungen (Besuchsrecht) haben können.

Es ist fraglich, ob diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall, wo es um die Gewährung eines Hafturlaubs geht, anzuwenden ist. Selbst wenn man diesbezüglich von einer zivilrechtlichen Streitigkeit ausgehen sollte, stellt sich die weitere Frage, ob vorliegend zwingend eine öffentliche Verhandlung durchgeführt werden muss (E. 2.1). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine öffentliche Verhandlung unterbleiben, wenn dies durch besondere Umstände gerechtfertigt ist (E. 2.2). Es ist keine öffentliche Verhandlung durchzuführen (E. 2.3 und 2.4).

Keine Verletzung des Replikrechts des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz (E. 3.2). Bei der Prüfung der Urlaubsgewährung ist eine vorgängige mündliche Anhörung nicht gesetzlich vorgeschrieben. Eine solche wird jedoch praxisgemäss vom Beschwerdegegner zur Eröffnung einer bevorstehenden Ablehnung des Gesuchs durchgeführt. Die Anhörung des Beschwerdegegners am 12. September 2012 diente denn auch ausdrücklich diesem Zweck. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragte die Durchführung eines Gesprächs bzw. ihren Beizug ausdrücklich zur Diskussion der Modaliäten des Urlaubs und ersuchte nicht um Teilnahme an der Anhörung zwecks Eröffnung des ablehnenden Entscheids.

Wäre ihr auch daran gelegen gewesen, so wäre ihr als Rechtsanwältin zuzumuten gewesen, ihr Gesuch in diesem Sinn hinreichend deutlich und nicht nur sinngemäss zu formulieren. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde damit nicht verletzt (E. 4.3 und 4.4). Das Urlaubsgesuch wurde zu Recht wegen Fluchtgefahr abgewiesen (E. 7.2 und 7.3). Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um UP/URB zu Recht wegen Aussichtslosigkeit ab (E. 8). Abweisung UP/URB wegen Aussichtslosigkeit (E.9.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSSICHTSLOSIGKEIT BEZIEHUNGSURLAUB FLUCHTGEFAHR ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG RECHTLICHES GEHÖR REPLIKRECHT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) ZIVILRECHTLICHE STREITIGKEIT · Rechtsnormen:

· Art. 6 Abs. I EMRK § 61 Abs. I JVV § 61 Abs. IV JVV Art. 84 Abs. VI StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2