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VB.2013.00284 • VG ZH VB.2013.00284 KI-generiert

Building Permit Appeal: Parking and Setback Requirements Upheld

Geschäftsnummer VB.2013.00284
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning a building permit, specifically challenging requirements related to parking spaces and setbacks. The court ruled that the local regulation requiring parking to be underground or covered does not mandate that the entire access and maneuvering area must also be located within the building structure; instead, the placement of six parking spaces in projected double garages, reducing noise pollution compared to surface parking, satisfied the intent of protecting the neighborhood. Furthermore, the court upheld the municipality's discretionary decision regarding the definition of the main residential side of the new construction, finding that designating the southeast side as such was within the permissible margin of error, thus dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Abstellplätze. Grenzabstand. Vorliegend kann gestützt auf § 244 Abs. 3 PBG nicht verlangt werden, dass die sechs Parkplätze zwingend in einer Tiefgarage mit einer Zu- und Ausfahrt unterzubringen sind. Bereits die drei projektierten Doppelgaragen reduzieren die mit nicht überdecktem Parkieren verbundenen Lärmimmissionen (Öffnen und Schliessen der Türen, Starten des Motors) und steigern die Wohnqualität. Die Nachbarschaft wird dadurch wesentlich geschont im Vergleich zu oberirdischen Abstellplätzen. § 244 Abs. 3 PBG verlangt nicht, dass die Erschliessungs- und Stellfläche innerhalb der Baute stattfinden muss; es müssen die Abstellplätze unterirdisch angelegt oder überdeckt werden, nicht hingegen die Parkierungsanlage an sich (E. 3.3). Bei der Auslegung des Begriffs der Hauptwohnseite kommt der Gemeinde ein erheblicher Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu (E. 4.2). Vorliegend liegt die Beurteilung, wonach die Hauptwohnseite des Neubaus auf der Südostseite liegt, innerhalb des der Gemeinde zustehenden Beurteilungsspielraums. Die Vorinstanz durfte diese Auffassung zu Recht als vertretbar halten (E. 4.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligungspflicht Parkplatzpflicht Grenzabstandsvorschriften Überschreitung der Gebäudehöhe Zonenbeschränkungen Umzonung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 14 BZO
· --- · Stichworte: · ABSTELLPLÄTZE ART. 14 BZO MAUR ART.
Art. 29 BZO
14 BZO MAUR ART. 29 BZO MAUR BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN ERMESSENSSPIELRAUM GRUNDABSTAND HAUPTWOHNSEITE TIEFGARAGE WESENTLICHE SCHONUNG · Rechtsnormen: · § 244 Abs.
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00284

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00284 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.09.2013 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.03.2014 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Abstellplätze. Grenzabstand. Vorliegend kann gestützt auf § 244 Abs. 3 PBG nicht verlangt werden, dass die sechs Parkplätze zwingend in einer Tiefgarage mit einer Zu- und Ausfahrt unterzubringen sind.

Bereits die drei projektierten Doppelgaragen reduzieren die mit nicht überdecktem Parkieren verbundenen Lärmimmissionen (Öffnen und Schliessen der Türen, Starten des Motors) und steigern die Wohnqualität. Die Nachbarschaft wird dadurch wesentlich geschont im Vergleich zu oberirdischen Abstellplätzen. § 244 Abs. 3 PBG verlangt nicht, dass die Erschliessungs- und Stellfläche innerhalb der Baute stattfinden muss; es müssen die Abstellplätze unterirdisch angelegt oder überdeckt werden, nicht hingegen die Parkierungsanlage an sich (E. 3.3).

Bei der Auslegung des Begriffs der Hauptwohnseite kommt der Gemeinde ein erheblicher Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu (E. 4.2). Vorliegend liegt die Beurteilung, wonach die Hauptwohnseite des Neubaus auf der Südostseite liegt, innerhalb des der Gemeinde zustehenden Beurteilungsspielraums. Die Vorinstanz durfte diese Auffassung zu Recht als vertretbar halten (E. 4.4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSTELLPLÄTZE ART. 14 BZO MAUR ART. 29 BZO MAUR BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN ERMESSENSSPIELRAUM GRUNDABSTAND HAUPTWOHNSEITE TIEFGARAGE WESENTLICHE SCHONUNG · Rechtsnormen: · § 244 Abs. III PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3