Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2013.00281 • VG ZH VB.2013.00281 KI-generiert

Divorce and Criminal Record Bar Residence Permit Extension

Geschäftsnummer VB.2013.00281
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the rejection of a request for the extension of a residence permit because the applicant's marriage, which formed the basis for the permit, was definitively dissolved by divorce, extinguishing any right to extension under Article 43 of the Foreign Nationals Act. Furthermore, the court reasoned that although the applicant demonstrated economic and linguistic integration, his repeated criminal convictions within a short period indicated a disregard for the legal order, thus failing the integration requirement under Article 50(1)(a) of the Foreign Nationals Act, leading to the denial of the permit irrespective of the prior duration of the marital union.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Aufenthaltsbewilligung: Weil die Ehe des Beschwerdeführers rechtskräftig geschieden und damit definitiv gescheitert ist, steht ihm kein Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung gestützt auf Art. 43 AuG mehr zu. Das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers ist erloschen. Der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG scheitert an der erfolgreichen Integration. Zwar ist der Beschwerdeführer wirtschaftlich und scheint er auch aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit sprachlich in der Schweiz integriert, doch kann infolge der wiederholten Straffälligkeit nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert. Er erwirkte in der Schweiz drei Verurteilungen innert zwei Jahren und zeigt so eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Damit besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung und zwar unabhängig davon, ob die eheliche Gemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat. Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Aufenthaltsbewilligungen Ehedauer Ausländergesetz Strafregister Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Verlängerung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 43 AuG
The claim for renewal of the residence permit based on this article was denied because the marriage had definitively failed.
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
The right to renewal based on successful integration was denied due to repeated criminality.
Art. 3 AuG
· --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EHELICHE GEMEINSCHAFT EHESCHEIDUNG INTEGRATION STRAFFÄLLIGKEIT VERLÄNGERUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 3 AuG Art.
Art. 43 Abs. 1 AuG
3 AuG Art. 43 Abs. 1 AuG Art.
Art. 49 AuG
Art. 50 Abs. 1 AuG
49 AuG Art. 50 Abs. 1 AuG Art.
Art. 50 Abs. 2 AuG
1 AuG Art. 50 Abs. 2 AuG Art.
Art. 62 AuG
This article concerns the rejection of the appeal (Abweisung), which is the final order.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 43 AuG

The claim for renewal of the residence permit based on this article was denied because the marriage had definitively failed.

Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG

The right to renewal based on successful integration was denied due to repeated criminality.

Art. 62 AuG

This article concerns the rejection of the appeal (Abweisung), which is the final order.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00281

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213206&W10_KEY=13317099&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00281 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.08.2013 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Aufenthaltsbewilligung: Weil die Ehe des Beschwerdeführers rechtskräftig geschieden und damit definitiv gescheitert ist, steht ihm kein Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung gestützt auf Art. 43 AuG mehr zu. Das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers ist erloschen.

Der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG scheitert an der erfolgreichen Integration. Zwar ist der Beschwerdeführer wirtschaftlich und scheint er auch aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit sprachlich in der Schweiz integriert, doch kann infolge der wiederholten Straffälligkeit nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert. Er erwirkte in der Schweiz drei Verurteilungen innert zwei Jahren und zeigt so eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung.

Damit besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung und zwar unabhängig davon, ob die eheliche Gemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EHELICHE GEMEINSCHAFT EHESCHEIDUNG INTEGRATION STRAFFÄLLIGKEIT VERLÄNGERUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 3 AuG Art. 43 Abs. 1 AuG Art. 49 AuG Art. 50 Abs. 1 AuG Art. 50 Abs. 2 AuG Art. 62 AuG § 41 VRG § 50 Abs. 2 VRG Art. 77 Abs. 4 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3