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VB.2013.00269 • VG ZH VB.2013.00269 KI-generiert

Appeal Against Administrative Information Dismissed

Geschäftsnummer VB.2013.00269
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to not consider an appeal filed against an email from 2010 informing the appellant that they did not meet the requirements for transfer to a public gymnasium. The court reasoned that administrative information typically does not establish legally binding outcomes and is therefore not subject to appeal unless it directly infringes upon private rights and obligations. Furthermore, the court stated that appeals cannot be filed indefinitely, even in the absence of a proper appeal instruction.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufnahmeentscheid | [Der Beschwerdeführer focht im Februar 2013 eine E-Mail vom Januar 2010 an, mit welcher ihm mitgeteilt worden war, er erfülle die Voraussetzungen für den Übertritt in ein öffentliches Gymnasium nicht. Die Bildungsdirektion trat auf das Rechtsmittel nicht ein.] Behördliche Auskünfte legen üblicherweise keine Rechtsfolgen verbindlich fest und sind deshalb nicht anfechtbar, solange nicht unmittelbar in Rechte und Pflichten von Privaten eingegriffen wird (E. 2.2). Auch bei fehlender Rechtsmittelbelehrung kann nicht noch beliebig lange ein Rechtsmittel erhoben werden (E. 2.3). Abweisung.

Schlagwörter

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administrative Entlassung Gesuch an eine Behörde Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids bedingte Verfügung verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 19 Abs. 1 lit. a VRG

Used to determine that official information, which does not directly affect the rights and obligations of private individuals, is not appealable.

§ 22 Abs. 1 VRG

Used to dismiss the appeal because it was filed too late, even without proper legal remedy instructions.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00269

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00269 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.07.2013 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Aufnahmeentscheid · [Der Beschwerdeführer focht im Februar 2013 eine E-Mail vom Januar 2010 an, mit welcher ihm mitgeteilt worden war, er erfülle die Voraussetzungen für den Übertritt in ein öffentliches Gymnasium nicht. Die Bildungsdirektion trat auf das Rechtsmittel nicht ein.] Behördliche Auskünfte legen üblicherweise keine Rechtsfolgen verbindlich fest und sind deshalb nicht anfechtbar, solange nicht unmittelbar in Rechte und Pflichten von Privaten eingegriffen wird (E. 2.2).

Auch bei fehlender Rechtsmittelbelehrung kann nicht noch beliebig lange ein Rechtsmittel erhoben werden (E. 2.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANFECHTBARKEIT ANORDNUNG BEHÖRDLICHE AUSKUNFT RECHTSMITTELFRIST VERFÜGUNG · Rechtsnormen: · § 19 Abs. 1 lit. a VRG § 22 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2