Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2013.00266 • VG ZH VB.2013.00266 KI-generiert

Appeal Dismissed Regarding Building Permit for Project Changes and Setback Compliance

Geschäftsnummer VB.2013.00266
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a subsequent building permit concerning project changes, including an extended roof terrace, a lengthened facade, an increased hobby room, and a new light shaft, primarily addressing the issue of compliance with setback regulations. The court reasoned that the newly constructed canopy and flanking wall, projecting only one meter into the setback area, did not alter the existing setback measurement, which remained governed by the main facade, and that the canopy qualified as a privileged protrusion under the relevant statute, particularly since an open roof would measure from the roof edge but this structure was integrated. Furthermore, the raised hobby room did not exceed the existing ground level by more than 0.50 meters, thus avoiding setback provisions, and the light shaft was not considered an opening facing a neighboring property subject to setback rules.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Nachbarbeschwerde gegen nachträgliche Baubewilligung für Projektänderung bezüglich Erweiterung Dachterrasse, Verlängerung der Nordostfassade des Anbaus, Erhöhung des Hobbyraums und Neuerstellung des Lichtschachts. Frage der Einhaltung des Grenzabstands. Vordächer sind grundsätzlich abstandspflichtig, es sei denn, sie fallen unter das Privileg von § 260 Abs. 3 PBG. Nach dieser Bestimmung dürfen einzelne Vorsprünge höchstens 2 m in den Abstandsbereich hineinragen. Durch das abweichend von den ursprünglichen Bauplänen errichtete Vordach und die zusätzlich erstellte Flügelmauer wird am bestehenden Grenzabstand nichts geändert. Diese Bauteile stellen in den Grenzabstand ragende Vorsprünge dar und weisen lediglich eine Tiefe von 1 m auf. Für die Berechnung des Grenzabstands bleibt weiterhin die Fassade des Anbaus massgebend. Dass sich das Vordach konstruktiv nicht mehr vom übrigen Dachbereich des Anbaus abgrenzt, ändert nichts daran, dass es sich um ein Vordach und damit um einen nicht abstandspflichtigen Gebäudevorsprung handelt. Nur bei einer offenen Überdachung, wo also eine Fassade fehlt, wird der Grenzabstand von der Dachkante aus gemessen (E. 3.1). Bezüglich der Erhöhung des Hobbyraums ergibt sich aus den Plänen, dass sich der alte Hauszugang nicht auf gleicher Höhe, sondern rund 0,50 m unter dem gewachsenen Boden befunden hat. Der gewachsene Boden wird durch den nachträglich erhöhten Hobbyraum um nicht mehr als 0,50 m überragt. Somit handelt es sich nicht um einen den Abstandsvorschriften im Sinn von § 269 PBG unterliegenden Gebäudeteil und kann offenbleiben, ob es sich beim unterirdischen Hobbyraum um ein besonderes Gebäude handelt (E. 4.3). Der nach oben gerichtete Lichtschacht stellt keine Öffnung gegenüber einem Nachbargrundstück im Sinn von § 269 PBG dar. Hierunter sind nur direkt gegen eine Nachbarparzelle gerichtete Einsichtsmöglichkeiten zu verstehen (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Bewilligungskonformität Immobilienbesitz Grenzabstandsvorschriften Plangenehmigung Bewilligungsentzug bauliche Änderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 260 Abs. I PBG

This provision concerning projections into the setback area is discussed in the reasoning, but not explicitly cited in the final orders regarding the decision on the appeal itself.

§ 260 Abs. III PBG

This provision concerning projections into the setback area is discussed in the reasoning, but not explicitly cited in the final orders regarding the decision on the appeal itself.

§ 269 PBG

This provision concerning openings and building parts subject to setback regulations is discussed extensively regarding the hobby room elevation and the light shaft, but it is not cited in the dispositive orders.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00266

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00266 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.06.2013 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Nachbarbeschwerde gegen nachträgliche Baubewilligung für Projektänderung bezüglich Erweiterung Dachterrasse, Verlängerung der Nordostfassade des Anbaus, Erhöhung des Hobbyraums und Neuerstellung des Lichtschachts. Frage der Einhaltung des Grenzabstands.

Vordächer sind grundsätzlich abstandspflichtig, es sei denn, sie fallen unter das Privileg von § 260 Abs. 3 PBG. Nach dieser Bestimmung dürfen einzelne Vorsprünge höchstens 2 m in den Abstandsbereich hineinragen. Durch das abweichend von den ursprünglichen Bauplänen errichtete Vordach und die zusätzlich erstellte Flügelmauer wird am bestehenden Grenzabstand nichts geändert. Diese Bauteile stellen in den Grenzabstand ragende Vorsprünge dar und weisen lediglich eine Tiefe von 1 m auf. Für die Berechnung des Grenzabstands bleibt weiterhin die Fassade des Anbaus massgebend.

Dass sich das Vordach konstruktiv nicht mehr vom übrigen Dachbereich des Anbaus abgrenzt, ändert nichts daran, dass es sich um ein Vordach und damit um einen nicht abstandspflichtigen Gebäudevorsprung handelt. Nur bei einer offenen Überdachung, wo also eine Fassade fehlt, wird der Grenzabstand von der Dachkante aus gemessen (E. 3.1). Bezüglich der Erhöhung des Hobbyraums ergibt sich aus den Plänen, dass sich der alte Hauszugang nicht auf gleicher Höhe, sondern rund 0,50 m unter dem gewachsenen Boden befunden hat. Der gewachsene Boden wird durch den nachträglich erhöhten Hobbyraum um nicht mehr als 0,50 m überragt.

Somit handelt es sich nicht um einen den Abstandsvorschriften im Sinn von § 269 PBG unterliegenden Gebäudeteil und kann offenbleiben, ob es sich beim unterirdischen Hobbyraum um ein besonderes Gebäude handelt (E. 4.3). Der nach oben gerichtete Lichtschacht stellt keine Öffnung gegenüber einem Nachbargrundstück im Sinn von § 269 PBG dar. Hierunter sind nur direkt gegen eine Nachbarparzelle gerichtete Einsichtsmöglichkeiten zu verstehen (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BESONDERES GEBÄUDE DACHKANTE DACHTERRASSE FASSADE FLÜGELMAUER GEWACHSENER BODEN GRENZABSTAND GRENZABSTANDSVERLETZUNG HOBBYRAUM LICHTSCHACHT VORDACH VORSPRUNG · Rechtsnormen:

· § 260 Abs. I PBG § 260 Abs. III PBG § 269 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3