Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2013.00265 • VG ZH VB.2013.00265 KI-generiert

Complaint for Excessive Procedural Delay Regarding Letter Distribution Permission

Geschäftsnummer VB.2013.00265
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed a complaint regarding excessive procedural delay after an initial request to an authority for permission to distribute a letter went unanswered, leading to a subsequent administrative complaint for refusal to rule which remained pending with the relevant health directorate. The court, reviewing the administrative delay complaint, reasoned that the permissible duration of proceedings must be assessed based on individual case circumstances, and in this instance, nearly seven months had passed since the exchange of briefs, which, while acknowledged as resulting from a high workload, did not yet constitute an undue prolongation given the lack of particular legal complexity or overwhelming urgency on the applicant's part, leading to the dismissal of the delay complaint to the extent it was admissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bewilligung zur Verteilung eines Briefs/Rechtsverweigerung | Rechtsverzögerungsbeschwerde. Die Anfrage des Beschwerdeführers an die PUK blieb unbeantwortet, worauf der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der Gesundheitsdirektion erhob. Das Verfahren ist dort momentan hängig. Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich auf die Frage, ob der Gesundheitsdirektion eine übermässige Verfahrensdauer vorzuwerfen ist (E. 1.2). Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Einzelfalls festzulegen (E. 3.2). Seit Abschluss des Schriftenwechsels sind knapp sieben Monate vergangen. Die Beschwerdegegnerin begründet dies mit der hohen Arbeitsbelastung (E. 3.3.2). Die Erledigung des Rekursverfahrens stellt zwar keine besonders schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Probleme, das Interesse des Beschwerdeführers an einem schnellen Entscheid der Gesundheitsdirektion wiegt jedoch auch nicht besonders schwer. Angesichts der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann der Beschwerdegegnerin noch nicht vorgeworfen werden, sie hätte das Verfahren übermässig in die Länge gezogen (E. 3.3.3). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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Verfahrensverzögerungen Verwaltungsbeschwerde fehlende Dringlichkeit Komplexität des Verfahrens verspätetes Asylgesuch Verspätungsausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 27c Abs. I VRG

This provision is implicitly the basis for the court's decision on whether the excessive delay occurred, as the appeal concerns legal remedies against procedural delay under VRG.

§ 27c Abs. II VRG

This provision is implicitly the basis for the court's decision on whether the excessive delay occurred, as the appeal concerns legal remedies against procedural delay under VRG.

Art. 29 Abs. I BV

This constitutional right is the fundamental basis for the claim regarding the length of the proceedings, although the final order does not explicitly cite it as the sole ground for dismissal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00265

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00265 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.06.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.07.2013 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Bewilligung zur Verteilung eines Briefs/Rechtsverweigerung · Rechtsverzögerungsbeschwerde. Die Anfrage des Beschwerdeführers an die PUK blieb unbeantwortet, worauf der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der Gesundheitsdirektion erhob.

Das Verfahren ist dort momentan hängig. Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich auf die Frage, ob der Gesundheitsdirektion eine übermässige Verfahrensdauer vorzuwerfen ist (E. 1.2). Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Einzelfalls festzulegen (E. 3.2). Seit Abschluss des Schriftenwechsels sind knapp sieben Monate vergangen. Die Beschwerdegegnerin begründet dies mit der hohen Arbeitsbelastung (E. 3.3.2). Die Erledigung des Rekursverfahrens stellt zwar keine besonders schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Probleme, das Interesse des Beschwerdeführers an einem schnellen Entscheid der Gesundheitsdirektion wiegt jedoch auch nicht besonders schwer.

Angesichts der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann der Beschwerdegegnerin noch nicht vorgeworfen werden, sie hätte das Verfahren übermässig in die Länge gezogen (E. 3.3.3). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · AKTUELLES INTERESSE RECHTSVERWEIGERUNG RECHTSVERZÖGERUNG RECHTSVERZÖGERUNGSBESCHWERDE ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT VERFAHRENSDAUER · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. I BV § 4a VRG § 27c VRG § 27c Abs. I VRG § 27c Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4