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VB.2013.00262 • VG ZH VB.2013.00262 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Economic Assistance and Indigence Proof

Geschäftsnummer VB.2013.00262
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal concerning the denial of economic assistance, specifically questioning whether the applicant had sufficiently proven indigence. The court reasoned that although the process was lengthy due to extensive documentation, the applicant had adequately demonstrated their lack of means by the time supplementary documents were submitted, deeming it unnecessary to demand originals of already provided evidence; therefore, the applicant could not be faulted for failing in their duty to cooperate, leading to a partial approval, the remand of the case for the determination of economic aid, and the granting of free legal representation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Frage des Nachweises der Mittellosigkeit im Rahmen des Antrags auf wirtschaftliche Hilfe Die Dauer des Rekursverfahrens ist als lang zu bezeichnen, sie erscheint jedoch aufgrund der umfangreichen Rechtsschrift der Beschwerdeführerin und der zahlreichen Akten noch als akzeptabel (E. 4.2). Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen hätte spätestens im Zeitpunkt des 13. April 2012, als die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen eingelegt hatte, auf das Vorliegen ihrer Mittellosigkeit geschlossen werden müssen (E. 5.4). Es ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, einen Grossteil der bereits eingelegten Belege noch im Original nachzureichen (E. 5.5). Der Beschwerdeführerin kann keine Missachtung ihrer Auskunftspflicht vorgehalten werden (E. 6.3). Es ist zwar grundsätzlich denkbar, einen Antrag auf Ausrichtung von Sozialhilfe nach drei Monaten als ungültig zu erachten, etwa wenn es bei der Antragstellung bleibt und hernach von der ansprechenden Person keine Aktivitäten mehr unternommen werden. Das war hier aber nicht der Fall (E. 7.2). Die Beschwerdeführerin hat ihre Mittellosigkeit rechtzeitig und ausreichend dargelegt (E. 8.1). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 8.2). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe an die Beschwerdeführerin. Im Übrigen Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Nachweis der Bedürftigkeit unentgeltliche Rechtspflege ergänzende Beweise Beschäftigungsbeihilfen schwerer Härtefall missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 18 Abs. I lit. a SHG

The court partially granted the appeal, implying this provision was a ground for granting relief regarding the determination of economic assistance.

§ 18 Abs. I lit. d SHG

The court partially granted the appeal, implying this provision was a ground for granting relief regarding the determination of economic assistance.

§ 18 Abs. II SHG

The court partially granted the appeal, implying this provision was a ground for granting relief regarding the determination of economic assistance.

§ 18 Abs. III SHG

The court partially granted the appeal, implying this provision was a ground for granting relief regarding the determination of economic assistance.

§ 27 SHV

The court partially granted the appeal, implying this provision was a ground for granting relief regarding the determination of economic assistance.

§ 28 SHV

The court partially granted the appeal, implying this provision was a ground for granting relief regarding the determination of economic assistance.

Art. 10a lit. c VRG

This provision is cited in the dispositive section concerning the granting of free legal aid (unentgeltliche Prozessführung).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00262

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00262 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.07.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Frage des Nachweises der Mittellosigkeit im Rahmen des Antrags auf wirtschaftliche Hilfe Die Dauer des Rekursverfahrens ist als lang zu bezeichnen, sie erscheint jedoch aufgrund der umfangreichen Rechtsschrift der Beschwerdeführerin und der zahlreichen Akten noch als akzeptabel (E. 4.2).

Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen hätte spätestens im Zeitpunkt des 13. April 2012, als die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen eingelegt hatte, auf das Vorliegen ihrer Mittellosigkeit geschlossen werden müssen (E. 5.4). Es ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, einen Grossteil der bereits eingelegten Belege noch im Original nachzureichen (E. 5.5). Der Beschwerdeführerin kann keine Missachtung ihrer Auskunftspflicht vorgehalten werden (E. 6.3). Es ist zwar grundsätzlich denkbar, einen Antrag auf Ausrichtung von Sozialhilfe nach drei Monaten als ungültig zu erachten, etwa wenn es bei der Antragstellung bleibt und hernach von der ansprechenden Person keine Aktivitäten mehr unternommen werden.

Das war hier aber nicht der Fall (E. 7.2). Die Beschwerdeführerin hat ihre Mittellosigkeit rechtzeitig und ausreichend dargelegt (E. 8.1). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 8.2). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe an die Beschwerdeführerin. Im Übrigen Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · FESTSTELLUNGSBEGEHREN MITTELLOSIGKEIT MITWIRKUNGSPFLICHT RECHTSVERZÖGERUNG RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SACHVERHALTSABKLÄRUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:

· § 18 Abs. I lit. a SHG § 18 Abs. I lit. d SHG § 18 Abs. II SHG § 18 Abs. III SHG § 27 SHV § 28 SHV § 10a lit. c VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3