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VB.2013.00259 • VG ZH VB.2013.00259 KI-generiert

Custodial Parent Social Assistance Employment Requirement Dispute

Geschäftsnummer VB.2013.00259
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a social assistance case where an authority instructed a divorced father, who has custody of his three minor children, to register for a 100% employment placement, while a lower court had deemed only 50% employment reasonable. The court affirmed the authority's standing because determining the extent of work reasonably demanded from the recipient (subsidiarity principle) could set a precedent for future cases, and dismissed the authority's late-filed submission. The court ruled that principles developed in divorce law regarding work obligations for custodial parents do not apply to social assistance law, which has its own standards; the requirement for the recipient to seek or accept employment was deemed appropriate under social assistance law. Since the lower court's decision on a 50% work requirement did not contradict the previous divorce ruling, and the lower court acted within its discretionary power when determining that 50% was sufficient given the parental situation, the administrative court, limited to legal review, upheld the lower court's discretionary assessment and granted the recipient free legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe [Der Beschwerdegegner, der seit der Scheidung von seiner Frau mit seinen drei minderjährigen Kindern zusammenlebt und über diese die elterliche Sorge ausübt, wurde von der Beschwerdeführerin angewiesen, sich beim RAV zur Vermittlung einer 100 %-Stelle zu melden.] Bejahung der Legitimation der Beschwerdeführerin, da die Beantwortung der Frage, ob dem Beschwerdegegner gestützt auf den Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe zugemutet werden kann, einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % nachzugehen, präjudizielle Bedeutung für künftige, ähnlich gelagerte Fälle haben könnte (E. 1.2.2). Die verspätete Stellungnahme der Beschwerdeführerin ist nicht zu berücksichtigen (E. 1.3). In Bezug auf die Frage, ob von einer alleinerziehenden Person verlangt werden darf, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. sich um eine solche bemüht, finden die diesbezüglich vom Bundesgericht im Scheidungsrecht entwickelten Grundsätze in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten keine Anwendung. Das Sozialhilferecht verfügt über eigene Grundsätze (E. 4.1). Sozialhilferechtlich ist die Verpflichtung des Beschwerdegegners, sich um eine Stelle zu bemühen bzw. eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu müssen, nicht zu beanstanden. Nachdem die Vorinstanz eine Erwerbstätigkeit von 50 % noch als tragbar ansah und der angefochtene Beschluss damit insofern dem Urteil des Scheidungsrichters entspricht, ergibt sich aus diesen beiden Entscheiden kein Widerspruch. Ob die Beschwerdeführerin an das Scheidungsurteil tatsächlich in dem Sinn gebunden wäre, dass dem Beschwerdegegner vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Kinderbetreuung keinesfalls eine Erwerbstätigkeit von über 50 % zuzumuten wäre, ist zwar fraglich, kann aber offengelassen werden (E. 4.2). Der Vorinstanz stand eine Ermessenskontrolle zu. Aufgrund der besonderen Situation des Beschwerdegegners und seiner Kinder erachtete sie ein Arbeitspensum von 50 % als ausreichend. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen weder über- nochunterschritten noch missbraucht. Das Ermessen zu überprüfen steht dem auf Rechtskontrolle beschränkten Verwaltungsgericht nicht zu (E. 4.3). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für den Beschwerdegegner (E. 5.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Sozialhilfe unentgeltliche Rechtspflege elterlicher Konflikt Arbeitsvermittlung elterliche Gewalt Obligationenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 21 SHG

This provision governs the general obligation to seek gainful employment, which was central to the appeal's substance regarding the required work percentage.

§ 24 Abs. I lit. a SHG

This provision likely concerns the duty to cooperate or provide information, relevant to the appellant's initial instruction, although the core finding relied on Art. 21 SHG.

Art. 23 lit. d SHV

This provision of the Social Welfare Ordinance was cited, implying it touches upon the specifics of the duty to seek employment or conditions for aid.

Art. 21 Abs. II VRG

This provision of the Cantonal Administrative Procedure Act was cited, potentially related to the procedural aspect of the decision or the application of subsidiary principles.

Art. 64 LTF

The court granted the respondent legal aid (unentgeltliche Rechtsverbeiständung).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00259

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00259 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.06.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe [Der Beschwerdegegner, der seit der Scheidung von seiner Frau mit seinen drei minderjährigen Kindern zusammenlebt und über diese die elterliche Sorge ausübt, wurde von der Beschwerdeführerin angewiesen, sich beim RAV zur Vermittlung einer 100 %-Stelle zu melden.] Bejahung der Legitimation der Beschwerdeführerin, da die Beantwortung der Frage, ob dem Beschwerdegegner gestützt auf den Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe zugemutet werden kann, einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % nachzugehen, präjudizielle Bedeutung für künftige, ähnlich gelagerte Fälle haben könnte (E. 1.2.2).

Die verspätete Stellungnahme der Beschwerdeführerin ist nicht zu berücksichtigen (E. 1.3). In Bezug auf die Frage, ob von einer alleinerziehenden Person verlangt werden darf, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. sich um eine solche bemüht, finden die diesbezüglich vom Bundesgericht im Scheidungsrecht entwickelten Grundsätze in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten keine Anwendung. Das Sozialhilferecht verfügt über eigene Grundsätze (E. 4.1). Sozialhilferechtlich ist die Verpflichtung des Beschwerdegegners, sich um eine Stelle zu bemühen bzw. eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu müssen, nicht zu beanstanden.

Nachdem die Vorinstanz eine Erwerbstätigkeit von 50 % noch als tragbar ansah und der angefochtene Beschluss damit insofern dem Urteil des Scheidungsrichters entspricht, ergibt sich aus diesen beiden Entscheiden kein Widerspruch. Ob die Beschwerdeführerin an das Scheidungsurteil tatsächlich in dem Sinn gebunden wäre, dass dem Beschwerdegegner vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Kinderbetreuung keinesfalls eine Erwerbstätigkeit von über 50 % zuzumuten wäre, ist zwar fraglich, kann aber offengelassen werden (E. 4.2). Der Vorinstanz stand eine Ermessenskontrolle zu.

Aufgrund der besonderen Situation des Beschwerdegegners und seiner Kinder erachtete sie ein Arbeitspensum von 50 % als ausreichend. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen weder über- nochunterschritten noch missbraucht. Das Ermessen zu überprüfen steht dem auf Rechtskontrolle beschränkten Verwaltungsgericht nicht zu (E. 4.3). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für den Beschwerdegegner (E. 5.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ALLEINERZIEHENDE/-ER ERMESSENSKONTROLLE ERWERBSTÄTIGKEIT GEMEINDEAUTONOMIE KOGNITION KOGNITIONSBESCHRÄNKUNG LEGITIMATION DER GEMEINDE SCHEIDUNGSURTEIL UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERSPÄTETE EINGABE WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:

· § 21 SHG § 24 Abs. I lit. a SHG § 23 lit. d SHV § 21 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3