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VB.2013.00248 • VG ZH VB.2013.00248 KI-generiert

Challenge to Enforcement Orders and Denial of Justice in Substitute Custodial Sentences

Geschäftsnummer VB.2013.00248
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged two enforcement orders for substitute custodial sentences after the competent authority failed to initiate appeal proceedings, constituting a denial of justice. The court reasoned that even if the underlying sentence enforcement order became moot due to prescription after the immediate execution of short substitute sentences—analogous to disciplinary sanctions—the affected person retains a legitimate interest in having the legality of the order reviewed. Furthermore, a legitimate interest in reviewing the denial of justice exists even if the initial order is moot due to prescription; therefore, the matter was partially granted to formally acknowledge the denial of justice and referred back for the initiation of appeal proceedings if a current interest in challenging the refusal to proceed remained.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rechtsverweigerung | Anordnung und Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen / Rechtsverweigerung. Bei sofort vollzogenen kurzen Ersatzfreiheitsstrafen ist - gleich wie bei sofort vollzogenen Disziplinarstrafen - davon auszugehen, dass der Betroffene auch nach erfolgtem Vollzug ein schutzwürdiges Interesse daran hat, die Rechtmässigkeit der Strafantrittsverfügung überprüfen zu lassen (E. 1.3.1). Ein schutzwürdiges Interesse an der Prüfung, ob eine Rechtsverweigerung vorliegt, besteht auch dann, wenn die Strafantrittsverfügung mittlerweile - wegen Verjährung - gegenstandslos geworden ist (E. 1.3.2). Der Beschwerdeführer hat gegen zwei Strafantrittsverfügungen des Justizvollzugsamts Rekurse bei der Justizdirektion erhoben, jeweils ohne dass diese ihrer Pflicht nachkam, ein Rekursverfahren zu eröffnen. Die fehlende Verfahrenseröffnung stellt eine Rechtsverweigerung dar, was im Dispositiv des Urteils festzuhalten ist. Soweit der Beschwerdeführer weiterhin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Erhebung eines Rekurses hat, ist die Sache zur Eröffnung eines Rekursverfahrens an die Justizdirektion zurückzuweisen (E. 2). Gutheissung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Ersatzfreiheitsstrafe Zulassung der Zwangsvollstreckung Vollzug von Freiheitsstrafen Disziplinarbehörde E-Justice Überprüfung der Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 35 StGB

Cited in the preamble as a legal norm relevant to the case, though its specific role in the final orders is not immediately clear without the full dispositive, it is listed alongside other potentially relevant norms.

Art. 36 StGB

Cited in the preamble as a legal norm relevant to the case, though its specific role in the final orders is not immediately clear without the full dispositive, it is listed alongside other potentially relevant norms.

§ 19 Abs. I lit. b VRG

Cited in the preamble as a legal norm relevant to the case, likely related to the procedural aspects of the review.

§ 19b Abs. II lit. a VRG

Cited in the preamble as a legal norm relevant to the case, likely related to the procedural aspects of the review.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00248

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00248 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.12.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 19.03.2014 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Rechtsverweigerung · Anordnung und Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen / Rechtsverweigerung. Bei sofort vollzogenen kurzen Ersatzfreiheitsstrafen ist - gleich wie bei sofort vollzogenen Disziplinarstrafen - davon auszugehen, dass der Betroffene auch nach erfolgtem Vollzug ein schutzwürdiges Interesse daran hat, die Rechtmässigkeit der Strafantrittsverfügung überprüfen zu lassen (E. 1.3.1).

Ein schutzwürdiges Interesse an der Prüfung, ob eine Rechtsverweigerung vorliegt, besteht auch dann, wenn die Strafantrittsverfügung mittlerweile - wegen Verjährung - gegenstandslos geworden ist (E. 1.3.2). Der Beschwerdeführer hat gegen zwei Strafantrittsverfügungen des Justizvollzugsamts Rekurse bei der Justizdirektion erhoben, jeweils ohne dass diese ihrer Pflicht nachkam, ein Rekursverfahren zu eröffnen. Die fehlende Verfahrenseröffnung stellt eine Rechtsverweigerung dar, was im Dispositiv des Urteils festzuhalten ist. Soweit der Beschwerdeführer weiterhin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Erhebung eines Rekurses hat, ist die Sache zur Eröffnung eines Rekursverfahrens an die Justizdirektion zurückzuweisen (E. 2).

Gutheissung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ERSATZFREIHEITSSTRAFE FREIHEITSENTZIEHUNG GENUGTUUNG RECHTSSCHUTZINTERESSE RECHTSVERWEIGERUNG REKURS STRAFANTRITT VERFAHRENSERÖFFNUNG VERJÄHRUNG ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 35 StGB Art. 36 StGB § 19 Abs. I lit. b VRG § 19b Abs. II lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3