Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2013.00243 • VG ZH VB.2013.00243 KI-generiert

Appealability of Provisional Suspension Order

Geschäftsnummer VB.2013.00243
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the appealability of a provisional decision suspending an individual from their position, deeming it an interim ruling. The court found that an appeal is only permissible if the suspension causes irreparable harm or if upholding the appeal would lead to a final decision, thus saving considerable time and cost. However, the requirement for irreparable harm can be waived if an unjustified delay or denial of justice is claimed. The appeal was dismissed as it was not admissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Eintrag im Personaladministrationssystem | Bei der angefochtenen Sistierungsverfügung handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Dagegen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn die Sistierung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (E. 1.3). Vom Erfordernis eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist dann abzusehen, wenn eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend gemacht wird (E. 1.4). Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist.

Schlagwörter

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vorsorgliche Einstellung Anspruch auf ein faires Verfahren Rechtsverzögerung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verfahrensrechte Zusammentreffen von Einstellungsgründen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

This provision is cited as the basis for determining the admissibility of the appeal against an interim decision.

Art. 29 Abs. 1 BV

Cited in relation to the general right to a fair trial and the concept of unjustified procedural delay or denial of justice.

Art. 18 Abs. 1 KV

Cited in relation to the right to a fair trial.

§ 4a VRG

Cited in relation to procedural rules of the cantonal administrative procedure act.

§ 19a Abs. 2 VRG

Cited in relation to procedural rules of the cantonal administrative procedure act, likely concerning interim decisions or their effects.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00243

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00243 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.07.2013 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 30.09.2013 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Eintrag im Personaladministrationssystem · Bei der angefochtenen Sistierungsverfügung handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Dagegen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn die Sistierung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (E. 1.3).

Vom Erfordernis eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist dann abzusehen, wenn eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend gemacht wird (E. 1.4). Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist. · --- · Stichworte: · ANFECHTBARKEIT RECHTSVERZÖGERUNG SISTIERUNGSVERFÜGUNG ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 BGG Art. 29 Abs. 1 BV Art. 18 Abs. 1 KV § 4a VRG § 19a Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3