Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2013.00227 • VG ZH VB.2013.00227 KI-generiert

Welfare Authority Reimbursement Dispute and Procedural Non-Disclosure

Geschäftsnummer VB.2013.00227
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A dispute arose regarding the reimbursement of lawfully received social assistance payments, where the welfare authority bore the burden of proving the exact amount of aid disbursed, necessitating a clear, comprehensible accounting of all income and expenditures, including subsequent social insurance payments. The court found that the authority breached its duty to submit the complete file and disclose subsequent supplementary benefit payments received during the appeal, which were not considered by the previous instance, leading to a significant reduction in the reimbursement claim, and thus partially upheld the appeal while considering the procedural failings in the costs allocation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Rückerstattung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe. Streitgegenstand (E. 2.1 f.). Nichteintreten auf neue Beschwerdeanträge, welche nach Ablauf der Beschwerdefrist durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Beschwerdeergänzung gestellt wurden (E. 2.2). Bei einer geltend gemachten Rückerstattungsforderung trägt die Fürsorgebehörde die Beweislast für die Höhe der geleisteten wirtschaftlichen Hilfe. Im Rahmen der ihr obliegenden Dokumentationspflicht ist die Fürsorgebehörde verpflichtet, in einer leicht verständlichen und nachvollziehbaren Abrechnung sämtliche Ausgaben (Zahlungen an den Fürsorgebezüger bzw. zu seinen Gunsten an Dritte) sowie Einnahmen (z.B. Zahlungen zugunsten des Fürsorgebezügers aus nachträglichen Zahlungen von Sozialversicherungen) darzustellen. Zudem trifft sie die prozessuale Obliegenheit, spezifisch bestrittene Zahlungen nachzuweisen (E. 3.2; E. 3.7 f.). Prüfung der Einwendungen gegen einzelne Positionen in der Abrechnung (E. 5.3). Während des Rekursverfahrens sind bei der Fürsorgebehörde Zahlungen des Amtes für Ergänzungsleistungen zugunsten der Beschwerdeführerin eingegangen, welche jedoch von der Fürsorgebehörde pflichtwidrig nicht gemeldet und durch die Rekursinstanz folglich nicht berücksichtigt worden sind. Die massive Reduktion der Rückerstattungsforderung durch das Verwaltungsgericht ist massgeblich auf diesen Umstand zurückzuführen. Berücksichtigung der Verletzung der Pflicht zur Aktenvorlage, der Mitwirkungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs im Rekursverfahren bei den Kostenfolgen (E. 6.2). Entschädigung URB (E. 7.2). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Rückerstattung von Sozialhilfe sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Verletzung der Offenlegungspflicht Auszahlung der Versicherungsleistung Verfahrenskosten Ergänzungsleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 52 Abs. I VRG

Cited in the context of costs implications due to failure to present files and violation of the right to be heard during the appeal proceedings.

Art. 26a VRG

Cited in the context of costs implications due to failure to present files and violation of the right to be heard during the appeal proceedings.

Art. 7 Abs. I VRG

Cited in the context of costs implications due to failure to present files and violation of the right to be heard during the appeal proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00227

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00227 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.01.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.08.2016 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Rückerstattung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe. Streitgegenstand (E. 2.1 f.). Nichteintreten auf neue Beschwerdeanträge, welche nach Ablauf der Beschwerdefrist durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Beschwerdeergänzung gestellt wurden (E. 2.2).

Bei einer geltend gemachten Rückerstattungsforderung trägt die Fürsorgebehörde die Beweislast für die Höhe der geleisteten wirtschaftlichen Hilfe. Im Rahmen der ihr obliegenden Dokumentationspflicht ist die Fürsorgebehörde verpflichtet, in einer leicht verständlichen und nachvollziehbaren Abrechnung sämtliche Ausgaben (Zahlungen an den Fürsorgebezüger bzw. zu seinen Gunsten an Dritte) sowie Einnahmen (z.B. Zahlungen zugunsten des Fürsorgebezügers aus nachträglichen Zahlungen von Sozialversicherungen) darzustellen. Zudem trifft sie die prozessuale Obliegenheit, spezifisch bestrittene Zahlungen nachzuweisen (E. 3.2;

E. 3.7 f.). Prüfung der Einwendungen gegen einzelne Positionen in der Abrechnung (E. 5.3). Während des Rekursverfahrens sind bei der Fürsorgebehörde Zahlungen des Amtes für Ergänzungsleistungen zugunsten der Beschwerdeführerin eingegangen, welche jedoch von der Fürsorgebehörde pflichtwidrig nicht gemeldet und durch die Rekursinstanz folglich nicht berücksichtigt worden sind. Die massive Reduktion der Rückerstattungsforderung durch das Verwaltungsgericht ist massgeblich auf diesen Umstand zurückzuführen. Berücksichtigung der Verletzung der Pflicht zur Aktenvorlage, der Mitwirkungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs im Rekursverfahren bei den Kostenfolgen (E. 6.2).

Entschädigung URB (E. 7.2). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ABRECHNUNG BEWEISPFLICHT KLIENTENJOURNAL KONGRUENZ MITWIRKUNGSPFLICHT NACHZAHLUNG RECHTLICHES GEHÖR RÜCKERSTATTUNG RÜCKFORDERUNG SOZIALHILFE SOZIALHILFERECHT SOZIALVERSICHERUNGSLEISTUNGEN UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ VERRECHNUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 12 lit. a BGFA § 27 Abs. I lit. a SHG § 32 SHV § 7 Abs. I VRG § 26a VRG § 52 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2