Appeal Regarding Protective Measures and Cost Allocation Under Violence Protection Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal concerning protective measures under the Protection Against Violence Act, where the initial ruling had maintained measures against one opposing party while lifting them for the children. The court dismissed the appeal regarding a motion for bias investigation against another party and declared the appeal moot concerning the protective measures against the first opposing party, as these measures were subsequently lifted by the lower court upon reconsideration, eliminating the appellant's current legal interest in that aspect. However, the court found the appellant retained a legal interest regarding the cost allocation from the initial decision and partially upheld the appeal on that point, ruling that since the appellant largely succeeded in the original motion, costs should have been split equally between the appellant and the public treasury.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS130024 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz Bezüglich des Gesuchs des Beschwerdeführers um Einleitung einer Untersuchung wegen Befangenheit gegen die Beschwerdegegnerin 2 ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.2). Die Vorinstanz hatte mit Verfügung vom 1. März 2013 die Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern aufgehoben, nicht jedoch diejenigen gegenüber der Beschwerdegegnerin 1. Dagegen hatte der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben. Auf Gesuch der Beschwerdegegnerin 1 hin hob nun die Vorinstanz im Sinn einer Wiedererwägung der Verfügung vom 1. März 2013 ebenso die Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 auf. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht für den Beschwerdeführer damit in Bezug auf diese Schutzmassnahmen kein Nachteil mehr. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse ist während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen. Dieses ist dementsprechend insofern als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 2.2). Die Kostenauflage gemäss der Verfügung vom 1. März 2013 wurde nicht in Wiedererwägung gezogen. An der Beurteilung derselben hat der Beschwerdeführer weiterhin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (E. 2.3). Die Vorinstanz ging prima facie zu Recht von der Schutzbedürftigkeit der Beschwerdegegnerin 1 und einer weiterhin bestehenden Gefährdung aus (E. 3.2). Da der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit seinem Gesuch zu einem wesentlichen Teil durchdrang, hätten die Kosten des Verfahrens um gerichtliche Beurteilung zur Hälfte dem Gesuchsteller bzw. dem Beschwerdeführer auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen werden müssen (E. 3.3). Abschreibung des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos geworden, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der verlängerten Gewaltschutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 beantragte. Im Übrigen teilweise Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00222
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00222 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.04.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS130024 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz Bezüglich des Gesuchs des Beschwerdeführers um Einleitung einer Untersuchung wegen Befangenheit gegen die Beschwerdegegnerin 2 ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.2). Die Vorinstanz hatte mit Verfügung vom 1.
März 2013 die Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern aufgehoben, nicht jedoch diejenigen gegenüber der Beschwerdegegnerin 1. Dagegen hatte der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben. Auf Gesuch der Beschwerdegegnerin 1 hin hob nun die Vorinstanz im Sinn einer Wiedererwägung der Verfügung vom 1. März 2013 ebenso die Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 auf. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht für den Beschwerdeführer damit in Bezug auf diese Schutzmassnahmen kein Nachteil mehr. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse ist während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen.
Dieses ist dementsprechend insofern als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 2.2). Die Kostenauflage gemäss der Verfügung vom 1. März 2013 wurde nicht in Wiedererwägung gezogen. An der Beurteilung derselben hat der Beschwerdeführer weiterhin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (E. 2.3). Die Vorinstanz ging prima facie zu Recht von der Schutzbedürftigkeit der Beschwerdegegnerin 1 und einer weiterhin bestehenden Gefährdung aus (E. 3.2). Da der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit seinem Gesuch zu einem wesentlichen Teil durchdrang, hätten die Kosten des Verfahrens um gerichtliche Beurteilung zur Hälfte dem Gesuchsteller bzw. dem Beschwerdeführer auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen werden müssen (E. 3.3).
Abschreibung des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos geworden, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der verlängerten Gewaltschutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 beantragte. Im Übrigen teilweise Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · AKTUELLES INTERESSE GEGENSTANDSLOSIGKEIT GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KOSTENAUFLAGE POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTSSCHUTZINTERESSE SUMMARISCHE PRÜFUNG · Rechtsnormen: · Art. 5 GSG Art. 12 Abs. I GSG § 21 Abs. I VRG § 49 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3