Building Permit Appeal: Aesthetic Regulations and Good Integration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA building permit was granted for a roof addition, but a neighbor appealed, arguing it violated aesthetic regulations. The court found that the roof addition, not exceeding one-third of the building's facade length and not creating the impression of a full story, did not impair the building's recognizability and was therefore permissible under aesthetic regulations. However, the court also found that the lower board had erred by not fully considering the "good integration" standard, thus partially upholding the appeal and remanding the case.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Dachaufbaute. Einordnung. § 292 PBG ist ästhetisch motiviert. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Attikageschoss im vorliegenden Fall auf die zurückgestuften Fassadenteile situiert wird. Denn es ist insgesamt nicht breiter als ein Drittel der Gesamtfassadenlänge. Die Erkennbarkeit wird dadurch nicht beeinträchtigt; ein Eindruck eines Vollgeschosses entsteht nicht. Eine Verteilung auf alle drei Fassadenabschnitte würde weder die Erkennbarkeit des Attikageschosses noch die ästhetische Wirkung der Baute wesentlich erhöhen (E. 3). Die Beschwerdegegnerin hat das strittige Bauvorhaben nur hinsichtlich einer befriedigenden Einordnung (§ 238 Abs. 1 PBG) und nicht gestützt auf § 238 Abs. 2 PBG (guten Einordnung) geprüft. Sie kann sich damit nicht auf ihren geschützten Beurteilungsspielraum berufen. Das Baurekursgericht hat sich folglich zu Unrecht Zurückhaltung auferlegt und damit eine formelle Rechtsverweigerung begangen (E. 4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThe court found that the lower court erred by not considering the 'good integration' criterion and thereby committed a formal denial of justice.
This provision, motivated by aesthetics, was used to justify the placement of the attic storey on the recessed facade sections.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00219
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00219 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.10.2013 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Dachaufbaute. Einordnung. § 292 PBG ist ästhetisch motiviert. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Attikageschoss im vorliegenden Fall auf die zurückgestuften Fassadenteile situiert wird. Denn es ist insgesamt nicht breiter als ein Drittel der Gesamtfassadenlänge.
Die Erkennbarkeit wird dadurch nicht beeinträchtigt; ein Eindruck eines Vollgeschosses entsteht nicht. Eine Verteilung auf alle drei Fassadenabschnitte würde weder die Erkennbarkeit des Attikageschosses noch die ästhetische Wirkung der Baute wesentlich erhöhen (E. 3). Die Beschwerdegegnerin hat das strittige Bauvorhaben nur hinsichtlich einer befriedigenden Einordnung (§ 238 Abs. 1 PBG) und nicht gestützt auf § 238 Abs. 2 PBG (guten Einordnung) geprüft. Sie kann sich damit nicht auf ihren geschützten Beurteilungsspielraum berufen. Das Baurekursgericht hat sich folglich zu Unrecht Zurückhaltung auferlegt und damit eine formelle Rechtsverweigerung begangen (E. 4).
Teilweise Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN DACHAUFBAUTE DENKMALSCHUTZOBJEKT DRITTELSREGEL EINORDNUNG ERMESSEN (GEMEINDE) KOGNITIONSUNTERSCHREITUNG RECHTSVERWEIGERUNG · Rechtsnormen: · § 238 Abs. II PBG § 292 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3