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VB.2013.00218 • VG ZH VB.2013.00218 KI-generiert

Building Permit Modification Parking Recalculation Appeal Dismissed

Geschäftsnummer VB.2013.00218
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party challenged a building permit decision concerning project modifications, primarily the cancellation of a planned gastronomic business, which necessitated recalculating the maximum permissible parking spaces; the court reasoned that this recalculation was not a re-evaluation of the original permit but a necessary consequence of the change, and since all co-owners of the street parcel were duly notified of both the initial and amended permits, there was no procedural nullity due to a lack of notification, further holding that the obligation to legally secure parking spaces applies only to the applicant or landowner, not the co-owners of adjacent property, thus rejecting the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baubewilligung. Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Projektänderung – unter anderem der Verzicht auf die Realisierung eines Gastrobetriebs – hatte nur zur Folge, dass die für das Bauvorhaben maximal möglichen Parkplätze neu zu berechnen waren. Dabei handelt es sich nicht um eine Neubeurteilung (E. 2). Sowohl die Stammbaubewilligungen als auch die Bewilligung der Projektänderung wurden jeweils allen Miteigentümern der Strassenparzelle mitgeteilt und somit eröffnet. Nichtigkeit wegen krassen Verfahrensmängeln liegt daher nicht vor. Zudem trifft die Verpflichtung zur hinreichend rechtlichen Sicherung von Abstellplätzen – sei es von Pflichtabstellplätzen oder von maximal zulässigen Abstellplätzen – allein die Baugesuchstellerin bzw. die Grundeigentümerin des Baugrundstücks. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diese Verpflichtung nicht auch den Miteigentümern auferlegt hat (E. 4). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Änderung der Baubewilligung formelle Nichtigkeit Eröffnung des Entscheids Immobilienbesitz Bewilligungsentzug Überschreitung der Gebäudehöhe
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00218

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00218 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.07.2013 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.02.2014 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung. Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Projektänderung – unter anderem der Verzicht auf die Realisierung eines Gastrobetriebs – hatte nur zur Folge, dass die für das Bauvorhaben maximal möglichen Parkplätze neu zu berechnen waren.

Dabei handelt es sich nicht um eine Neubeurteilung (E. 2). Sowohl die Stammbaubewilligungen als auch die Bewilligung der Projektänderung wurden jeweils allen Miteigentümern der Strassenparzelle mitgeteilt und somit eröffnet. Nichtigkeit wegen krassen Verfahrensmängeln liegt daher nicht vor. Zudem trifft die Verpflichtung zur hinreichend rechtlichen Sicherung von Abstellplätzen – sei es von Pflichtabstellplätzen oder von maximal zulässigen Abstellplätzen – allein die Baugesuchstellerin bzw. die Grundeigentümerin des Baugrundstücks. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diese Verpflichtung nicht auch den Miteigentümern auferlegt hat (E. 4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSTELLPLÄTZE ANRECHNUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN NEUBEURTEILUNG NICHTIGKEIT PARKPLATZ SICHERUNG VON ABSTELLPLÄTZEN · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3