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VB.2013.00202 • VG ZH VB.2013.00202 KI-generiert

Prisoner Work Obligation Discipline Appeal on Capacity Grounds

Geschäftsnummer VB.2013.00202
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A person serving a sentence challenged a disciplinary penalty imposed for violating the work obligation, arguing that their reduced work capacity should have been recognized by the institution's staff, despite a prior assessment suggesting 50% incapacity not being renewed. The court upheld the disciplinary measure, reasoning that the lower court was correct to assume full work capacity in the absence of contrary evidence, that the institution's staff is competent to recognize medical emergencies, and that the appellant failed to demonstrate having explicitly requested an emergency physician on the day in question; consequently, the court also found no fault with the denial of free legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Disziplinarstrafe | Disziplinarstrafe wegen Verstosses gegen die Arbeitspflicht Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der gegen ihn verfügten Massnahmen (E. 1.2). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Erwägungen der Vorinstanz als unzutreffend erscheinen lässt. Mangels anderslautender Angaben in den Akten ging die Vorinstanz zu Recht von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, auch wenn dies früher bzw. in einer anderen Justizvollzugsanstalt offenbar anders beurteilt worden war. Der Beschwerdeführer selbst machte in der Beschwerdeschrift geltend, das Zeugnis, das ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierte habe, sei nicht verlängert worden. Zwar wandte er ein, medizinisches Fachpersonal hätte seine Arbeitsunfähigkeit am fraglichen Tag erkennen können, während das Anstaltspersonal hierzu nicht in der Lage gewesen sei. Die Vorinstanz führte jedoch richtigerweise aus, dass davon auszugehen ist, dass auch Letzteres in der Lage ist, einen medizinischen Notfall festzustellen und entsprechend zu handeln. Wie bereits im Rekursverfahren legte der Beschwerdeführer darüber hinaus wiederum nicht dar, selber ausdrücklich einen Notfallarzt verlangt zu haben (E. 4.2). Die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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Häftlingsarbeit Arbeitsfähigkeit Disziplinarmassnahme Rechtsfähigkeit Hafterstehungsfähigkeit unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 103 Abs. i JVV

This provision is cited as a legal norm relevant to the case concerning the disciplinary penalty for violating the duty to work, even if not explicitly in the dispositive.

Art. 81 Abs. I StGB

This provision is cited as a legal norm relevant to the case concerning the disciplinary penalty.

Art. 91 Abs. I StGB

This provision is cited as a legal norm relevant to the case concerning the disciplinary penalty.

§ 23 Abs. I StJVG

This provision is cited as a legal norm relevant to the case concerning the disciplinary penalty.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00202

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00202 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.05.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Disziplinarstrafe · Disziplinarstrafe wegen Verstosses gegen die Arbeitspflicht Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der gegen ihn verfügten Massnahmen (E. 1.2). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Erwägungen der Vorinstanz als unzutreffend erscheinen lässt.

Mangels anderslautender Angaben in den Akten ging die Vorinstanz zu Recht von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, auch wenn dies früher bzw. in einer anderen Justizvollzugsanstalt offenbar anders beurteilt worden war. Der Beschwerdeführer selbst machte in der Beschwerdeschrift geltend, das Zeugnis, das ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierte habe, sei nicht verlängert worden. Zwar wandte er ein, medizinisches Fachpersonal hätte seine Arbeitsunfähigkeit am fraglichen Tag erkennen können, während das Anstaltspersonal hierzu nicht in der Lage gewesen sei.

Die Vorinstanz führte jedoch richtigerweise aus, dass davon auszugehen ist, dass auch Letzteres in der Lage ist, einen medizinischen Notfall festzustellen und entsprechend zu handeln. Wie bereits im Rekursverfahren legte der Beschwerdeführer darüber hinaus wiederum nicht dar, selber ausdrücklich einen Notfallarzt verlangt zu haben (E. 4.2). Die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte:

· ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ARBEITSPFLICHT DISZIPLINARSTRAFE ERMESSEN RECHTSSCHUTZINTERESSE UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · § 103 Abs. i JVV Art. 81 Abs. I StGB Art. 91 Abs. I StGB § 23 Abs. I StJVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4