Cantonal Residence Permit Transfer Denial Due to Unmet Cohabitation Requirement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual seeking a cantonal transfer of a residence permit under the prerequisite that they possess a permit, are not unemployed, and have no grounds for revocation, was denied, as the court reasoned that the necessary cumulative conditions were not met. Specifically, the court held that the purpose of residence functions as a condition under the law, and the three-year cohabitation requirement for marital status was not satisfied because the spouses had lived separately without contact for three years, had initiated divorce proceedings, and communication was only through third parties, negating the claim for permit extension based on marital status or familial ties, including those under international conventions protecting family and child rights.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) | Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) Ausländerinnen und Ausländer haben gemäss Art. 37 Abs. 2 AuG Anspruch auf einen Kantonswechsel, wenn sie eine Aufenthaltsbewilligung haben, nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 vorliegen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; fehlt es an einer Voraussetzung, besteht kein Anspruch auf Bewilligung des Kantonswechsels (E. 2). Als Bedingung im Sinne von Art. 62 lit. d AuG gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AuG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (E 3.1). Das zeitliche Erfordernis der dreijährigen Ehedauer nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verlangt ein effektives Zusammenleben der Ehegatten in der Schweiz (E. 3.3). Leben die Ehegatten ohne Kontakt drei Jahre voneinander getrennt, hat die Ehefrau zwei Scheidungsverfahren angestrengt und ist eine Kommunikation zwischen den Ehegatten nur noch über Drittpersonen möglich, kann nicht mehr von einer kurzfristigen Trennung wegen vorübergehender Schwierigkeiten gesprochen werden. Der Beschwerdeführer kann sich dementsprechend, tortz seines subjektiv vorhandenen Ehewillens, nicht auf Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 AuG berufen (E. 3.4). Ist die Beziehung zur Tochter nicht intakt und wird sie auch nicht tatsächlich gelebt, so ist der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht berührt (E. 4). Verweigert die Ehefrau dem Ehemann den Kontakt mit seiner Tochter, kann sich letzterer auch dann nicht auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG berufen, wenn er sich intensiv um einen solchen bemüht. Insbesondere dann nicht, wenn Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Interessen des Ehemannes bestehen. Mit dem fehlerhaften Verhalten des obhutsberechtigten Elternteils lässt sich kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung begründen. Ebensowenig lässt sich ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes ableiten (E. 5) Abweisung.
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KI-generiertThis article sets out the general conditions for entitlement to a cantonal change of residence for foreigners holding a residence permit.
This article lists the grounds for revocation, which must be absent for a cantonal change of residence to be granted.
This provision defining the residence purpose condition, relevant under Art. 62 lit. d AuG, was cited in the context of the denial.
The residence purpose condition, referred to in this provision, was a factor in the refusal.
This article concerning the three-year duration of marriage was discussed in relation to the requirements for permit extension.
The appellant could not rely on these provisions concerning the continuation of residence due to the established separation.
The court found that the protection scope of this article was not affected because the relationship with the daughter was not intact.
The court rejected the claim for permit extension based on this article because of the faulty behavior of the parent with custody.
The court stated that a right to a residence permit could not be derived from the Convention on the Rights of the Child (KRK).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00179
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00179 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.09.2013 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.04.2014 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) · Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) Ausländerinnen und Ausländer haben gemäss Art. 37 Abs. 2 AuG Anspruch auf einen Kantonswechsel, wenn sie eine Aufenthaltsbewilligung haben, nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 vorliegen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; fehlt es an einer Voraussetzung, besteht kein Anspruch auf Bewilligung des Kantonswechsels (E. 2).
Als Bedingung im Sinne von Art. 62 lit. d AuG gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AuG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (E 3.1). Das zeitliche Erfordernis der dreijährigen Ehedauer nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verlangt ein effektives Zusammenleben der Ehegatten in der Schweiz (E. 3.3). Leben die Ehegatten ohne Kontakt drei Jahre voneinander getrennt, hat die Ehefrau zwei Scheidungsverfahren angestrengt und ist eine Kommunikation zwischen den Ehegatten nur noch über Drittpersonen möglich, kann nicht mehr von einer kurzfristigen Trennung wegen vorübergehender Schwierigkeiten gesprochen werden.
Der Beschwerdeführer kann sich dementsprechend, tortz seines subjektiv vorhandenen Ehewillens, nicht auf Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 AuG berufen (E. 3.4). Ist die Beziehung zur Tochter nicht intakt und wird sie auch nicht tatsächlich gelebt, so ist der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht berührt (E. 4). Verweigert die Ehefrau dem Ehemann den Kontakt mit seiner Tochter, kann sich letzterer auch dann nicht auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG berufen, wenn er sich intensiv um einen solchen bemüht. Insbesondere dann nicht, wenn Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Interessen des Ehemannes bestehen.
Mit dem fehlerhaften Verhalten des obhutsberechtigten Elternteils lässt sich kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung begründen. Ebensowenig lässt sich ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes ableiten (E.
5) Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSZWECK BEDINGUNG EHEWILLE KANTONSWECHSEL TRENNUNG VERLÄNGERUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ZUSAMMENLEBEN · Rechtsnormen: · Art. 33 Abs. 2 AuG Art. 36 lit. d AuG Art. 37 Abs. II AuG Art. 49 AuG Art. 50 Abs. 1 AuG Art. 8 EMRK KRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3