Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2013.00161 • VG ZH VB.2013.00161 KI-generiert

Standing of Boat Mooring Users to Challenge Concession Fees

Geschäftsnummer VB.2013.00161
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed whether the users of boat moorings, who were not the direct recipients of a water rights concession but held usage rights via a public law contract, were legitimately entitled to challenge the concession fee imposed by the authority. The court reasoned that based on its established case law, not only the concession holder but also those indirectly affected by the concession through a public law usage contract possess standing to appeal, and since the fee determination was closely intertwined with the concession's ancillary provisions, the lower court should have accepted the appeal concerning the fees and was thus instructed to re-examine the matter comprehensively.

Legislator-Regeste

Amtlich

wasserrechtliche Konzession | Wasserrechtliche Konzession: Frage der Legitimation der Nutzungsberechtigten der Konzession zur Anfechtung der Konzessionsgebühr Ob ein unmittelbares Betroffensein der Beschwerdeführenden als Benützungsberechtigte der Bootsplätze betreffend die Gebühren zu bejahen ist, obgleich sie nicht Adressaten der Konzessionsverfügung sind, erscheint fraglich. Das Verwaltungsgericht hat freilich wiederholt entschieden, dass nicht nur der Inhaber einer Konzession, sondern auch der lediglich aufgrund eines öffentlichrechtlichen Vertrags zur deren Nutzung Berechtigte und somit nur mittelbar Betroffene zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert ist (E. 2.4). Die Vorinstanz hätte auch hinsichtlich der festgesetzten Gebühren auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführenden eintreten müssen (E. 2.5). Die Gebührenfrage ist mit den infrage stehenden Nebenbestimmungen der Konzessionsverfügung eng verflochten. Schon aus funktionellen Gründen kann nicht separat über dieselben befunden werden, weshalb die Sache auch diesbezüglich an die Vorinstanz zwecks Vornahme einer umfassenden gesamthaften Beurteilung zurückzuweisen ist (E. 3.2). Gutheissung. Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz.

Schlagwörter

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Wasserrechtszins Beschwerdelegitimation Gebührenfestsetzung Konzession Schiffsteuer erworbener Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz
The case was remanded to the lower court for a comprehensive reassessment regarding the fees, which are considered inextricably linked to the secondary provisions of the concession.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz

The case was remanded to the lower court for a comprehensive reassessment regarding the fees, which are considered inextricably linked to the secondary provisions of the concession.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00161

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00161 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.06.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · wasserrechtliche Konzession · Wasserrechtliche Konzession: Frage der Legitimation der Nutzungsberechtigten der Konzession zur Anfechtung der Konzessionsgebühr Ob ein unmittelbares Betroffensein der Beschwerdeführenden als Benützungsberechtigte der Bootsplätze betreffend die Gebühren zu bejahen ist, obgleich sie nicht Adressaten der Konzessionsverfügung sind, erscheint fraglich.

Das Verwaltungsgericht hat freilich wiederholt entschieden, dass nicht nur der Inhaber einer Konzession, sondern auch der lediglich aufgrund eines öffentlichrechtlichen Vertrags zur deren Nutzung Berechtigte und somit nur mittelbar Betroffene zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert ist (E. 2.4). Die Vorinstanz hätte auch hinsichtlich der festgesetzten Gebühren auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführenden eintreten müssen (E. 2.5). Die Gebührenfrage ist mit den infrage stehenden Nebenbestimmungen der Konzessionsverfügung eng verflochten.

Schon aus funktionellen Gründen kann nicht separat über dieselben befunden werden, weshalb die Sache auch diesbezüglich an die Vorinstanz zwecks Vornahme einer umfassenden gesamthaften Beurteilung zurückzuweisen ist (E. 3.2). Gutheissung. Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz. · --- · Stichworte: · KONZESSIONSGEBÜHR LEGITIMATION NEBENBESTIMMUNG RÜCKWEISUNGSENTSCHEID ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT UNMITTELBARE BETROFFENHEIT WASSERRECHTSKONZESSION · Rechtsnormen: · § 21 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3