Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2013.00160 • VG ZH VB.2013.00160 KI-generiert

Property Owner's Revision Request Rejected Despite Procedural Error in Road Project Dispute

Geschäftsnummer VB.2013.00160
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Following the confirmation of a road project by the Federal Supreme Court, a property owner sought a revision of the project from the municipal council based on subsequent plans by the neighboring railway authority to rebuild an adjacent bridge, but this request and a subsequent appeal were rejected. The court determined that while the railway authority's plans constituted a new fact that should have been considered, this new information would not have altered the outcome of the original decision, as the choice of road alignment upheld by the higher court was not critically dependent on the bridge's condition or the associated costs of adaptation, thus upholding the rejection of the revision request despite a procedural error regarding the appellant's right to be heard.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strassenprojekt | Revisionsgesuch betreffend Strassenprojekt (Nach der Bestätigung eines Strassenprojekts durch das Bundesgericht verlangte die Eigentümerin eines betroffenen Grundstücks aufgrund der Planung eines Neubaus der benachbarten SBB-Brücke vom Stadtrat von Zürich eine Revision des Strassenprojekts. Dieser wies das Gesuch ab, ebenso der Regierungsrat den dagegen gerichteten Rekurs.) Rechtsgrundlagen der Revision (E. 2). Die Frage, ob nach bisheriger Rechtsprechung die Rekursinstanz oder – angesichts der weiteren Kognition als erste gerichtliche Instanz bzw. im Fall der Ermessensüberprüfung – das Verwaltungsgericht zuständige Revisionsinstanz ist, kann offenbleiben, da es in beiden Fällen eine materielle Überprüfung vornehmen muss (E. 3). Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos (E. 4). Der Regierungsrat verzichtete als nichtgerichtliche Behörde zu Recht auf eine öffentliche Verhandlung (E. 5). Er gab der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu zwei beigezogenen Sitzungsprotokollen und verletzte damit ihren Gehörsanspruch, was jedoch im vorliegenden Verfahren geheilt werden kann (E. 6). Der Umstand, dass die SBB bereits während des Erstverfahrens zumindest eine Instandstellung der Brücke planten, stellt eine neue Tatsache dar, die der Beschwerdeführerin im Erstverfahren nicht bekannt war und die sie daher nicht beibringen konnte (E. 7.2.1). Die inzwischen bekannten Pläne der SBB hätten jedoch den Ausgang des Erstverfahrens nicht beeinflusst, denn die dort vom Bundesgericht geschützte Variantenwahl hing nicht entscheidend vom Zustand der Brücke oder von den höheren Kosten im Zusammenhang mit einer allfälligen Brückenanpassung ab (E. 7.2.2). Abweisung der Beschwerde

Schlagwörter

KI-generiert
prozessuale Revision Gemeindestrasse Eigentumsrecht Hofstattrecht Nutzungsplanrevision Strassenbauprojekt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 86a lit. b VRG

This provision likely served as a basis for examining the revision request based on new facts, which was a central issue in the final decision.

Art. 86b Abs. I VRG

This provision likely governed the admissibility or processing of the revision request.

Art. 86b Abs. II VRG

This provision likely governed the admissibility or processing of the revision request.

Art. 29 Abs. II BV

This fundamental right concerning the right to be heard was considered in relation to the procedural violation (E. 6).

Art. 30 Abs. III BV

This fundamental right concerning judicial review was considered in relation to the procedural and substantive aspects of the case.

§ 50 VRG

This provision, concerning procedural aspects, was listed among the legal bases applied.

§ 52 VRG

This provision, concerning procedural aspects, was listed among the legal bases applied.

§ 5 VRG

This provision was listed among the legal bases applied, though its specific role in the final orders is not detailed here, it is explicitly cited in the list of 'Rechtsnormen'.

§ 86b Abs. I VRG

This provision was listed among the legal bases applied, likely relating to the procedure for revision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00160

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00160 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.03.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.10.2014 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Strassenprojekt · Revisionsgesuch betreffend Strassenprojekt (Nach der Bestätigung eines Strassenprojekts durch das Bundesgericht verlangte die Eigentümerin eines betroffenen Grundstücks aufgrund der Planung eines Neubaus der benachbarten SBB-Brücke vom Stadtrat von Zürich eine Revision des Strassenprojekts.

Dieser wies das Gesuch ab, ebenso der Regierungsrat den dagegen gerichteten Rekurs.) Rechtsgrundlagen der Revision (E. 2). Die Frage, ob nach bisheriger Rechtsprechung die Rekursinstanz oder – angesichts der weiteren Kognition als erste gerichtliche Instanz bzw. im Fall der Ermessensüberprüfung – das Verwaltungsgericht zuständige Revisionsinstanz ist, kann offenbleiben, da es in beiden Fällen eine materielle Überprüfung vornehmen muss (E. 3). Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos (E. 4).

Der Regierungsrat verzichtete als nichtgerichtliche Behörde zu Recht auf eine öffentliche Verhandlung (E. 5). Er gab der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu zwei beigezogenen Sitzungsprotokollen und verletzte damit ihren Gehörsanspruch, was jedoch im vorliegenden Verfahren geheilt werden kann (E. 6). Der Umstand, dass die SBB bereits während des Erstverfahrens zumindest eine Instandstellung der Brücke planten, stellt eine neue Tatsache dar, die der Beschwerdeführerin im Erstverfahren nicht bekannt war und die sie daher nicht beibringen konnte (E. 7.2.1).

Die inzwischen bekannten Pläne der SBB hätten jedoch den Ausgang des Erstverfahrens nicht beeinflusst, denn die dort vom Bundesgericht geschützte Variantenwahl hing nicht entscheidend vom Zustand der Brücke oder von den höheren Kosten im Zusammenhang mit einer allfälligen Brückenanpassung ab (E. 7.2.2). Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · ERHEBLICHE TATSACHE GEHÖRSVERLETZUNG HEILUNG NEUE TATSACHE ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG RECHTLICHES GEHÖR REVISION REVISIONSGRUND REVISIONSZUSTÄNDIGKEIT STRASSENPROJEKT ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. II BV Art. 30 Abs. III BV § 5 VRG § 50 VRG § 52 VRG § 86a lit. b VRG § 86b Abs. I VRG § 86b Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3