Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2013.00153 • VG ZH VB.2013.00153 KI-generiert

Rezoning Upheld Despite Concession Agreement

Geschäftsnummer VB.2013.00153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A city rezoned land from a preservation zone to a zone for public buildings, affecting a parcel subject to a concession agreement. The court ruled that the concession agreement, even if it represented vested rights, did not prevent the rezoning, as the municipality is entitled to adjust land use plans based on changing circumstances. Therefore, the court partially granted the appeal and remanded the case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nutzungsplanung | Umzonung. Die Stadt wies Bereiche der bisher in der Freihaltezone gelegenen Grundstücke der Zone für öffentliche Bauten zu. Der Beschwerdegegner ist Konzessionär einer Teilfläche des von der Umzonung betroffenen Grundstücks. Die Vorinstanz hat zu Unrecht den Konzessionsvertrag als Hindernis für die umstrittene Teilrevision der Nutzungsplanung betrachtet, denn selbst als wohlerworben zu betrachtende Befugnisse des Konzessionärs stellen keinen Schutzwall gegen Eingriffe dar, zu denen sich das Gemeinwesen aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Veränderungen veranlasst sieht (E. 4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.

Schlagwörter

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Grundeigentum Konzession Zonenplanänderung Aufzonung Dienstbarkeitsvertrag Gemeindeland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 50 VRG

Used to acknowledge that the cantonal administrative court's decision is final and can no longer be appealed.

§ 63 Ziff. I VRG

Cited as a legal basis for the court's decision, likely related to procedural aspects or the court's jurisdiction.

§ 64 VRG

Cited as a legal basis for the court's decision, likely related to procedural aspects or the court's jurisdiction.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00153

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00153 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.06.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Nutzungsplanung · Umzonung. Die Stadt wies Bereiche der bisher in der Freihaltezone gelegenen Grundstücke der Zone für öffentliche Bauten zu. Der Beschwerdegegner ist Konzessionär einer Teilfläche des von der Umzonung betroffenen Grundstücks. Die Vorinstanz hat zu Unrecht den Konzessionsvertrag als Hindernis für die umstrittene Teilrevision der Nutzungsplanung betrachtet, denn selbst als wohlerworben zu betrachtende Befugnisse des Konzessionärs stellen keinen Schutzwall gegen Eingriffe dar, zu denen sich das Gemeinwesen aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Veränderungen veranlasst sieht (E. 4).

Teilweise Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · EIGENTUMSVERHÄLTNISSE KONZESSION ÖFFENTLICHE INTERESSEN RÜCKWEISUNG UMZONUNG WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.) WOHLERWORBENE RECHTE ZONE FÜR ÖFFENTLICHE BAUTEN UND ANLAGEN · Rechtsnormen: · Art. 33 Abs. III lit. b RPG § 50 VRG § 63 Ziff. I VRG § 64 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2