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VB.2013.00152 • VG ZH VB.2013.00152 KI-generiert

Social Assistance Recipient Fails to Report Income, Owes Repayment

Geschäftsnummer VB.2013.00152
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that an individual receiving social assistance violated their duty to report by failing to immediately inform the authorities about a CHF 5,000 payment before spending it. The court reasoned that timely notification would have allowed the authorities to credit the payment as income, offsetting the assistance provided. The fact that the bank automatically offset the payment against the individual's negative account balance did not negate this obligation, as the individual could have instructed the payer to transfer the funds in a way that made them available for living expenses, rather than debt repayment. The court affirmed the right to legal aid for the individual.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen. Die Beschwerdeführerin verletzte ihre sozialhilferechtliche Meldepflicht, indem sie die Behörde nicht umgehend - bevor sie das Geld wieder ausgab - darüber informierte, dass sie eine Zahlung von Fr. 5'000.- erhalten hatte (E. 3). Im Fall einer rechtzeitigen Meldung hätte die Sozialbehörde den überwiesenen Geldbetrag als sozialhilferechtlich relevante Einnahme anrechnen dürfen (E. 4.2). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Bank den eingegangenen Betrag umgehend mit dem Minussaldo des Kontos der Beschwerdeführerin verrechnete: Sie wäre in der Lage und dazu verpflichtet gewesen, den Zahlungsgeber anzuweisen, das Geld auf eine Weise zu übermitteln, die nicht zu einer automatischen Tilgung ihrer Schulden führt, sondern zur Erhöhung der Mittel, die für die Finanzierung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung stehen (E. 4.3). Bejahung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege vor allen Rechtsmittelinstanzen; Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Beschwerdeverfahren (E. 5 und 6). Gutheissung, soweit die Vorinstanzen einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung verneinten; im Übrigen Abweisung.

Schlagwörter

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Sozialhilfebezüger unentgeltliche Rechtspflege Schuldentilgung Einkommensdeklaration Beitragsausstand Beitragspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 18 Abs. I lit. a SHG

Cited as the basis for the obligation to report income, which the applicant violated.

§ 26 lit. a SHG

Cited as the legal basis for the claim for reimbursement of social assistance.

§ 16 Abs. II VRG

Cited as the legal basis for granting legal aid.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00152

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00152 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.06.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen. Die Beschwerdeführerin verletzte ihre sozialhilferechtliche Meldepflicht, indem sie die Behörde nicht umgehend - bevor sie das Geld wieder ausgab - darüber informierte, dass sie eine Zahlung von Fr. 5'000.- erhalten hatte (E. 3).

Im Fall einer rechtzeitigen Meldung hätte die Sozialbehörde den überwiesenen Geldbetrag als sozialhilferechtlich relevante Einnahme anrechnen dürfen (E. 4.2). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Bank den eingegangenen Betrag umgehend mit dem Minussaldo des Kontos der Beschwerdeführerin verrechnete: Sie wäre in der Lage und dazu verpflichtet gewesen, den Zahlungsgeber anzuweisen, das Geld auf eine Weise zu übermitteln, die nicht zu einer automatischen Tilgung ihrer Schulden führt, sondern zur Erhöhung der Mittel, die für die Finanzierung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung stehen (E. 4.3).

Bejahung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege vor allen Rechtsmittelinstanzen; Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Beschwerdeverfahren (E. 5 und 6). Gutheissung, soweit die Vorinstanzen einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung verneinten; im Übrigen Abweisung. · --- · Stichworte: · MELDEPFLICHT RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT UNVERZÜGLICH VERFÜGBARES EINKOMMEN VERRECHNUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZWEITER SCHRIFTENWECHSEL · Rechtsnormen: · § 18 Abs. I lit. a SHG § 26 lit. a SHG § 16 Abs. II VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3