Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2013.00148 • VG ZH VB.2013.00148 KI-generiert

Road Project Tree Planting Approval Dispute

Geschäftsnummer VB.2013.00148
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed a dispute concerning the approval of a road project involving the planting of trees along a municipal road, which the petitioners claimed infringed upon their property rights. The court determined that the existing approval plans were not flawed to the extent of misrepresenting the project, that its jurisdiction was appropriate, and that the lower authority had not failed in its duty to address all arguments sufficiently. The court reasoned that the authorities possessed significant discretion in judging the tree planting, finding a demonstrable public interest in enhancing the neighborhood's quality of life through the planned avenue, which outweighed the petitioners' private concerns regarding the resulting encroachment and impact on parking/sidewalk construction, ultimately upholding the project as lawful and proportionate under constitutional and statutory provisions concerning property rights and road planning.

Legislator-Regeste

Amtlich

Festsetzung Strassenprojekt | Strassenprojekt: Umstrittene Bepflanzung einer Strasse mit Bäumen. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Die vorliegend infrage stehenden Auflagepläne sind nicht derart mangelhaft, dass das streitbetroffene Strassenprojekt verfälscht wiedergegeben würde. Es drängt sich im vorliegenden Fall somit nicht auf, die für den Entscheid relevanten Auflagepläne von einem unabhängigen Dritten untersuchen und korrigieren zu lassen (E. 2.1.2). Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins (E. 2.2). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2.3). Art. 29 Abs. 2 BV verlangt nicht, die Vorinstanz müsse sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der Parteien auseinandersetzen. Nicht ersichtlich ist, dass sie den vorliegend infrage stehenden Einzelfall in ungenügender Weise behandelt hätte (E. 3.3). Verfahren zur Festsetzung von Projekten für Gemeindestrassen (E. 4.1). Projektierungsgrundsätze nach § 14 StrG (E. 4.2). Voraussetzungen für die zulässige Einschränkung der Eigentumsgarantie (E. 5.2). Den zuständigen Behörden steht bei der Beurteilung der hier strittigen Baumpflanzung ein erhebliches Ermessen zu, denn das infrage stehende Strassenprojekt betrifft eine Gemeindestrasse (E. 5.3). Das Schreiben des Beschwerdegegners vom 4. April 2011 stellt eine persönliche Anzeige im Sinn von § 17 Abs. 2 Satz 2 StrG an die vom besagten Strassenprojekt betroffenen Grundstückseigentümer dar (E. 5.4). Mit § 18 StrG besteht eine gesetzliche Grundlage für das streitbetroffene Näherpflanzungsrecht (E. 5.5). Das einschlägige Alleen-Konzept gilt nach wie vor als planerische Grundlage und ist vom Gericht unter Verweis auf das der Planungsbehörde zustehende Ermessen nicht zu beanstanden. Es ist ein nach Massgabe von § 14 StrG ausgewiesenes öffentliches Interesse an der strittigen Baumpflanzung festzustellen (E. 5.6). Verhältnismässigkeit von Einschränkungen der Grundrechte gemäss Art. 36 Abs. 3 BV (E. 5.7.1). Mit der einhergehenden baulichenVerdichtung im betroffenen Gebiet erscheint eine Baumpflanzung wie die geplante als geeignet und notwendig, um das ausgewiesene öffentliche Interesse an der Aufwertung des Quartiers zu verwirklichen und die dortige Lebens- und Aufenthaltsqualität zu verbessern (E. 5.7.2). Die von den Beschwerdeführenden aufgeführten privaten Interessen vermögen nicht, von der umstrittenen Anlegung der Allee abzusehen (E. 5.7.3). Die geplante Pflanzung der Bäume ist rechtlich nicht zu beanstanden (E. 5.8). Die Bauweise des Trottoirs und der Parkstreifen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die geplante Erstellung eines Unterflurabfallcontainers bildet vorliegend nicht Streitgegenstand (E. 6). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Strassenbauprojekt Plangenehmigung Gemeindestrasse Verwaltungsbehörde verfassungsmässige Anforderung Fällung von Bäumen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

The court addressed the requirement for the lower court to explicitly address all factual and legal arguments raised by the parties, confirming the lower court's compliance.

§ 14 StrassG

Cited in relation to project planning principles and as a basis for the public interest justifying the tree planting.

§ 17 Abs. II StrassG

Cited as the legal basis for the notice sent to the affected property owners regarding the road project.

§ 18 StrassG

Cited as the legal basis for the contested right to plant trees closer to the property line.

Art. 26 BV

Although referenced, this provision concerning property rights forms the background for assessing restrictions, but the substantive justification for the ruling lies in the subsequent specific statutes and proportionality.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00148

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00148 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.08.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Festsetzung Strassenprojekt · Strassenprojekt: Umstrittene Bepflanzung einer Strasse mit Bäumen. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Die vorliegend infrage stehenden Auflagepläne sind nicht derart mangelhaft, dass das streitbetroffene Strassenprojekt verfälscht wiedergegeben würde.

Es drängt sich im vorliegenden Fall somit nicht auf, die für den Entscheid relevanten Auflagepläne von einem unabhängigen Dritten untersuchen und korrigieren zu lassen (E. 2.1.2). Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins (E. 2.2). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2.3). Art. 29 Abs. 2 BV verlangt nicht, die Vorinstanz müsse sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der Parteien auseinandersetzen. Nicht ersichtlich ist, dass sie den vorliegend infrage stehenden Einzelfall in ungenügender Weise behandelt hätte (E. 3.3).

Verfahren zur Festsetzung von Projekten für Gemeindestrassen (E. 4.1). Projektierungsgrundsätze nach § 14 StrG (E. 4.2). Voraussetzungen für die zulässige Einschränkung der Eigentumsgarantie (E. 5.2). Den zuständigen Behörden steht bei der Beurteilung der hier strittigen Baumpflanzung ein erhebliches Ermessen zu, denn das infrage stehende Strassenprojekt betrifft eine Gemeindestrasse (E. 5.3). Das Schreiben des Beschwerdegegners vom 4. April 2011 stellt eine persönliche Anzeige im Sinn von § 17 Abs. 2 Satz 2 StrG an die vom besagten Strassenprojekt betroffenen Grundstückseigentümer dar (E. 5.4).

Mit § 18 StrG besteht eine gesetzliche Grundlage für das streitbetroffene Näherpflanzungsrecht (E. 5.5). Das einschlägige Alleen-Konzept gilt nach wie vor als planerische Grundlage und ist vom Gericht unter Verweis auf das der Planungsbehörde zustehende Ermessen nicht zu beanstanden. Es ist ein nach Massgabe von § 14 StrG ausgewiesenes öffentliches Interesse an der strittigen Baumpflanzung festzustellen (E. 5.6). Verhältnismässigkeit von Einschränkungen der Grundrechte gemäss Art. 36 Abs. 3 BV (E. 5.7.1). Mit der einhergehenden baulichen Verdichtung im betroffenen Gebiet erscheint eine Baumpflanzung wie die geplante als geeignet und notwendig, um das ausgewiesene öffentliche Interesse an der Aufwertung des Quartiers zu verwirklichen und die dortige Lebens- und Aufenthaltsqualität zu verbessern (E. 5.7.2).

Die von den Beschwerdeführenden aufgeführten privaten Interessen vermögen nicht, von der umstrittenen Anlegung der Allee abzusehen (E. 5.7.3). Die geplante Pflanzung der Bäume ist rechtlich nicht zu beanstanden (E. 5.8). Die Bauweise des Trottoirs und der Parkstreifen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die geplante Erstellung eines Unterflurabfallcontainers bildet vorliegend nicht Streitgegenstand (E. 6). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ALLEE BAUM BEPFLANZUNG EIGENTUMSGARANTIE ENTEIGNUNG ERMESSEN GUTACHTEN NÄHERPFLANZUNGSRECHT ÖFFENTLICHES INTERESSE PARKPLATZ PLANÄNDERUNG PLANUNGSAUTONOMIE STRASSENPROJEKT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERKEHRSSICHERHEIT · Rechtsnormen:

· Art. 26 BV Art. 29 Abs. II BV § 3 lit. h StrassG § 14 StrassG § 17 Abs. II StrassG § 18 StrassG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3