Protective Order Proportionality in Domestic Violence Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed an appeal concerning the proportionality of a protective order issued under domestic violence law, where the appellant, a former partner, was accused of coercing the victim into leaving their shared residence through domestic violence, with authorities finding the victim's account more credible due to a documented back injury. The court upheld the three-month extension of the initial police-ordered exclusion zones based on the appellant's lack of insight and ongoing risk, but partially annulled one specific exclusion as disproportionate; while barring the appellant from the school grounds where the former partner worked as a daycare director on Mondays was permissible, the order was modified to permit the appellant access between 11:00 and 12:00 on every second Monday because he was employed as a gymnastics teacher at the same location during that time, recognizing an essential need related to his professional freedom.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS130005 | Verhältnismässigkeit eines gewaltschutzrechtlichen Rayonverbots. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass der beschwerdeführende Ex-Partner seine Ex-Partnerin unter Ausübung häuslicher Gewalt zum Verlassen der Wohnung gezwungen hat: Polizei und Haftrichter, die die Parteien persönlich anhörten, erachteten die Sachverhaltsdarstellung der Ex-Partnerin, die sich beim umstrittenen Vorfall nachweislich am Rücken verletzte, als glaubhafter als jene des Ex-Partners. Angesichts der fehlenden Unrechtseinsicht des Ex-Partners ist ferner nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter von einer fortbestehenden Gefährdung ausging, die eine dreimonatige Verlängerung der drei polizeilich angeordneten Rayonverbote rechtfertigte (E. 3.3). Eines der Rayonverbote erweist sich allerdings in zeitlicher Hinsicht als unverhältnismässig: Grundsätzlich durfte der Haftrichter dem Ex-Partner zwar verbieten, an Montagen das Schulhausareal zu betreten, auf dem die Ex-Partnerin an diesem Tag als Krippenleiterin tätig ist. Von dieser Regel hätte er aber eine Ausnahme für die Stunde von 11-12 Uhr machen müssen, da der Ex-Partner jeden zweiten Montag um dieses Zeit im gleichen Schulhaus als Turnlehrer arbeitet (E.4.4). Teilweise Gutheissung.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00145
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00145 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.04.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS130005 · Verhältnismässigkeit eines gewaltschutzrechtlichen Rayonverbots. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass der beschwerdeführende Ex-Partner seine Ex-Partnerin unter Ausübung häuslicher Gewalt zum Verlassen der Wohnung gezwungen hat:
Polizei und Haftrichter, die die Parteien persönlich anhörten, erachteten die Sachverhaltsdarstellung der Ex-Partnerin, die sich beim umstrittenen Vorfall nachweislich am Rücken verletzte, als glaubhafter als jene des Ex-Partners. Angesichts der fehlenden Unrechtseinsicht des Ex-Partners ist ferner nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter von einer fortbestehenden Gefährdung ausging, die eine dreimonatige Verlängerung der drei polizeilich angeordneten Rayonverbote rechtfertigte (E. 3.3). Eines der Rayonverbote erweist sich allerdings in zeitlicher Hinsicht als unverhältnismässig:
Grundsätzlich durfte der Haftrichter dem Ex-Partner zwar verbieten, an Montagen das Schulhausareal zu betreten, auf dem die Ex-Partnerin an diesem Tag als Krippenleiterin tätig ist. Von dieser Regel hätte er aber eine Ausnahme für die Stunde von 11-12 Uhr machen müssen, da der Ex-Partner jeden zweiten Montag um dieses Zeit im gleichen Schulhaus als Turnlehrer arbeitet (E.4.4). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · BERUFSAUSÜBUNG GEWALTSCHUTZ POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WIRTSCHAFTSFREIHEIT · Rechtsnormen:
· Art. 2 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4