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VB.2013.00138 • VG ZH VB.2013.00138 KI-generiert

Employer-Mandated Paid Breaks for Basement Workspaces Upheld

Geschäftsnummer VB.2013.00138
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative authority ordered an employer to grant additional, paid 20-minute breaks per half-day, to be taken in a break room with an outside view, as compensation for permanent workplaces in the basement lacking daylight and external views. The court affirmed the administrative authority's competence to issue such labor law-related requirements within the context of a building permit process, reasoning that the employer has a duty to protect employee health and that the mandated paid breaks constitute an appropriate and proportionate organizational measure to satisfy health protection requirements when spaces lack natural light or outdoor views, as stipulated by relevant labor law provisions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Arbeitsplätze im UG von Railcity | [Der Beschwerdegegner ordnete zum Ausgleich der ständigen Arbeitsplätze ohne Tageslicht und ohne Sicht ins Freie im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin habe zusätzliche, bezahlte Pausen von 20 Minuten pro Halbtag zu gewähren, die in einem Pausenraum mit Sicht ins Frei verbracht werden können müssen.] Zuständigkeit (E. 1). Die Baubehörde der Stadt Zürich war kompetent, die strittigen Auflagen mit der baurechtlichen Bewilligung zu verknüpfen. Sie musste im Rahmen des Planbegutachtungsverfahrens die arbeitsrechtlichen Fragen jedoch dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme unterbreiten. Ob die hier erfolgte, kann offenbleiben (E. 3.2.4 Abs. 1). Der Beschwerdegegner ist Vollzugsbehörde für arbeitsrechtliche Vorschriften und kann, sofern Vorschriften des Arbeitsgesetzes, einer diesbezüglichen Verordnung oder einer Verfügung nicht befolgt werden, den Fehlbaren darauf aufmerksam machen und die Einhaltung der Vorschrift oder Verfügung verlangen (E. 3.2.4 Abs. 2). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden alle Massnahmen zu treffen, die der Erfahrung nach notwendig, nach dem Stand der Technik möglich und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind (E. 4.1). Räume ohne natürliche Beleuchtung oder ohne Sicht ins Freie dürfen nur als (ständige) Arbeitsplätze benutzt werden, wenn durch besondere bauliche oder organisatorische Massnahmen sichergestellt ist, dass den Anforderungen des Gesundheitsschutzes insgesamt Genüge getan ist (E. 4.2). Bei den vorgesehenen zusätzlichen, entgeltlichen Pausen handelt es sich um eine geeignete und verhältnismässige Massnahme (E. 6.6). Abweisung.

Schlagwörter

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Betriebsordnung verlängerte Arbeitszeit Ruhezeit Baubewilligungspflicht Teilzeitbeschäftigte Pflichtplatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 ArG

This article establishes the general duty of the employer to take necessary measures to protect employee health, forming the basis for the requirement imposed.

§ 15 ARGV 3

This provision is cited as the legal basis regarding rooms without natural lighting or view to the outside, which must be compensated for.

§ 24 Abs. V ARGV 3

This provision is cited in relation to the requirement for compensation measures when using workspaces without natural light or outdoor views.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00138

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00138 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.09.2013 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Arbeitsplätze im UG von Railcity · [Der Beschwerdegegner ordnete zum Ausgleich der ständigen Arbeitsplätze ohne Tageslicht und ohne Sicht ins Freie im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin habe zusätzliche, bezahlte Pausen von 20 Minuten pro Halbtag zu gewähren, die in einem Pausenraum mit Sicht ins Frei verbracht werden können müssen.] Zuständigkeit (E. 1).

Die Baubehörde der Stadt Zürich war kompetent, die strittigen Auflagen mit der baurechtlichen Bewilligung zu verknüpfen. Sie musste im Rahmen des Planbegutachtungsverfahrens die arbeitsrechtlichen Fragen jedoch dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme unterbreiten. Ob die hier erfolgte, kann offenbleiben (E. 3.2.4 Abs. 1). Der Beschwerdegegner ist Vollzugsbehörde für arbeitsrechtliche Vorschriften und kann, sofern Vorschriften des Arbeitsgesetzes, einer diesbezüglichen Verordnung oder einer Verfügung nicht befolgt werden, den Fehlbaren darauf aufmerksam machen und die Einhaltung der Vorschrift oder Verfügung verlangen (E. 3.2.4 Abs. 2).

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden alle Massnahmen zu treffen, die der Erfahrung nach notwendig, nach dem Stand der Technik möglich und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind (E. 4.1). Räume ohne natürliche Beleuchtung oder ohne Sicht ins Freie dürfen nur als (ständige) Arbeitsplätze benutzt werden, wenn durch besondere bauliche oder organisatorische Massnahmen sichergestellt ist, dass den Anforderungen des Gesundheitsschutzes insgesamt Genüge getan ist (E. 4.2). Bei den vorgesehenen zusätzlichen, entgeltlichen Pausen handelt es sich um eine geeignete und verhältnismässige Massnahme (E. 6.6).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITSGESETZ KOMPENSATION VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERWALTUNGSVERORDNUNG ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 6 ArG § 15 ARGV 3 § 24 Abs. V ARGV 3 · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2