Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2013.00134 • VG ZH VB.2013.00134 KI-generiert

Appeal Regarding Inclusion of Buildings in Inventory and Expert Opinion Standard

Geschäftsnummer VB.2013.00134
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerned an appeal against the decision to include certain buildings in an inventory, requiring a review of their protectability and the necessity of protective measures beyond core zone regulations. The court ruled that a counter-expert opinion only mandates a superior expert report if the official opinion is fundamentally flawed in its legal basis, completeness, clarity, or if the expert lacked competence or impartiality; a mere differing assessment is insufficient. The court found that the municipal authority's deviation from the cantonal monument protection commission's assessment regarding the buildings' impact on the local cityscape was not comprehensible, and existing planning measures inadequately protected the significance of the structures, except for two connecting elements. Therefore, the court determined that the proposed listing was not inherently disproportionate, precluding an assessment of proportionality that the municipality must undertake later, and ultimately dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Inventarentlassung | Inventarentlassung: Schutzwürdigkeit, Notwendigkeit von über die Kernzonenvorschriften hinausgehenden Schutzmassnahmen. Ein Obergutachten ist nicht bereits dann erforderlich, wenn ein Parteigutachten dem von der Gemeinde eingeholten Gutachten widerspricht, indem es zu einer anderen Einschätzung gelangt. Vielmehr müsste sich aus dem Parteigutachten ergeben, dass das offizielle Gutachten nicht auf zutreffender Rechtsgrundlage beruht, nicht vollständig, klar sowie gehörig begründet und widerspruchslos ist, oder dass die sachverständige Person nicht über hinreichende Sachkenntnisse und die nötige Unbefangenheit verfügt (E. 5.1). Zumindest in Bezug auf die ortsbildprägende Wirkung ist die vom Gutachten der kantonalen Denkmalschutzkommission abweichende Beurteilung der kommunalen Behörde nicht nachvollziehbar (E. 5.2). Mit den bestehenden planungsrechtlichen Massnahmen lässt sich der Bedeutung der fraglichen Gebäude, abgesehen von zwei Verbindungsbauten, nicht hinreichend Rechnung tragen (E. 6.2). Der von der Gemeinde vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung, die unter anderem vom erst festzulegenden Schutzumfang abhängig ist, kann vorliegend nicht vorgegriffen werden. Die Unterschutzstellung erweist sich jedenfalls nicht als von vornherein unverhältnismässig (E. 7.6). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Rechtsgutachten Unparteilichkeit des Sachverständigen Verzeichnisprivileg Beschwerdelegitimation Legitimation gegen Baubewilligung Baukontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 29a BV

This provision is cited in the legal norms section, suggesting it forms a basis for the substantive ruling, likely related to fundamental rights or public law aspects addressed in the case regarding monument protection.

§ 203 Abs. I lit. c PBG

This provision of the cantonal planning and building law is explicitly listed among the cited norms relevant to the final decision.

§ 205 PBG

This provision of the cantonal planning and building law is explicitly listed among the cited norms relevant to the final decision.

§ 205 lit. a PBG

This specific subparagraph of the cantonal planning and building law is cited as relevant to the final decision.

§ 7 VRG

This article from the Cantonal Administrative Procedure Act is cited, likely governing the procedural aspects of the ruling.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00134

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213387&W10_KEY=13317099&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00134 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.10.2013 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.06.2014 formell erledigt. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Inventarentlassung · Inventarentlassung: Schutzwürdigkeit, Notwendigkeit von über die Kernzonenvorschriften hinausgehenden Schutzmassnahmen. Ein Obergutachten ist nicht bereits dann erforderlich, wenn ein Parteigutachten dem von der Gemeinde eingeholten Gutachten widerspricht, indem es zu einer anderen Einschätzung gelangt.

Vielmehr müsste sich aus dem Parteigutachten ergeben, dass das offizielle Gutachten nicht auf zutreffender Rechtsgrundlage beruht, nicht vollständig, klar sowie gehörig begründet und widerspruchslos ist, oder dass die sachverständige Person nicht über hinreichende Sachkenntnisse und die nötige Unbefangenheit verfügt (E. 5.1). Zumindest in Bezug auf die ortsbildprägende Wirkung ist die vom Gutachten der kantonalen Denkmalschutzkommission abweichende Beurteilung der kommunalen Behörde nicht nachvollziehbar (E. 5.2). Mit den bestehenden planungsrechtlichen Massnahmen lässt sich der Bedeutung der fraglichen Gebäude, abgesehen von zwei Verbindungsbauten, nicht hinreichend Rechnung tragen (E. 6.2).

Der von der Gemeinde vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung, die unter anderem vom erst festzulegenden Schutzumfang abhängig ist, kann vorliegend nicht vorgegriffen werden. Die Unterschutzstellung erweist sich jedenfalls nicht als von vornherein unverhältnismässig (E. 7.6). Abweisung. · --- · Stichworte: · DENKMALPFLEGE EIGENWERT ENSEMBLE GUTACHTEN INVENTARENTLASSUNG ORTSBILD PRÄGENDE WIRKUNG RENTABILITÄT SACHVERHALTSERMITTLUNG SCHUTZMASSNAHME SCHUTZWÜRDIGKEIT SITUATIONSWERT UNTERSCHUTZSTELLUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen:

· Art. 29a BV § 203 Abs. I lit. c PBG § 205 PBG § 205 lit. a PBG § 7 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3