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VB.2013.00133 • VG ZH VB.2013.00133 KI-generiert

Social Assistance Reduction Upheld Due to Failure to Accept Reasonable Employment

Geschäftsnummer VB.2013.00133
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a reduction in social assistance benefits because the appellant failed to comply with a directive to accept reasonable employment offered through a social enterprise, despite not being explicitly instructed in the final decision. The court reasoned that the appellant was aware of their general obligation to accept suitable employment and the consequences of refusal due to a prior binding decision, and that the ongoing independent activity did not exempt him from complying with the specific work placement instruction, further finding that the offered work was reasonable, leading to the rejection of the appeal and the request for free legal aid due to lack of merit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Leistungskürzung Die Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer zwar nie explizit an, sich bei der Sozialfirma für eine Stelle anzumelden und diese anzunehmen. Aufgrund einer früheren Verfügung, die - soweit bekannt - in Rechtskraft erwuchs, waren dem Beschwerdeführer jedoch seine Pflicht zur Annahme einer zumutbaren Stelle bei der entsprechenden Sozialfirma und die Folgen einer allfälligen Weigerung ohne Weiteres bekannt (E. 4.2.1). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer entgegen den früheren Auflagen immer noch eine selbständige Tätigkeit ausübt, kann ihn nicht dazu berechtigen, der Weisung der Beschwerdegegnerin bezüglich der Arbeitsaufnahme in der Sozialfirma nicht nachzukommen (E. 4.2.2). Die angebotene Arbeit hätte sich als zumutbar erwiesen (E. 4.2.3). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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Kürzung der Sozialhilfe Sozialarbeit laufende Versicherungsleistungen zumutbare Arbeit unentgeltliche Rechtspflege missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 24 Abs. I lit. a SHG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, implying it was the substantive basis for upholding the decision regarding the benefit reduction.

§ 21 SHG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, implying it was relevant to the basis for the decision on social assistance.

§ 3 SHG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, implying it was relevant to the overall framework of the decision on social assistance.

§ 23 lit. d SHV

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, implying it was relevant to the specifics of the decision.

E. 5.2

The dismissal of the request for free legal aid was based on this specific enumeration point in the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00133

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00133 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.06.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.09.2013 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Leistungskürzung Die Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer zwar nie explizit an, sich bei der Sozialfirma für eine Stelle anzumelden und diese anzunehmen.

Aufgrund einer früheren Verfügung, die - soweit bekannt - in Rechtskraft erwuchs, waren dem Beschwerdeführer jedoch seine Pflicht zur Annahme einer zumutbaren Stelle bei der entsprechenden Sozialfirma und die Folgen einer allfälligen Weigerung ohne Weiteres bekannt (E. 4.2.1). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer entgegen den früheren Auflagen immer noch eine selbständige Tätigkeit ausübt, kann ihn nicht dazu berechtigen, der Weisung der Beschwerdegegnerin bezüglich der Arbeitsaufnahme in der Sozialfirma nicht nachzukommen (E. 4.2.2).

Die angebotene Arbeit hätte sich als zumutbar erwiesen (E. 4.2.3). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · ARBEITSINTEGRATIONSPROGRAMM AUFLAGE LEISTUNGSKÜRZUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNG · Rechtsnormen: · § 3 SHG § 21 SHG § 24 Abs. I lit. a SHG § 23 lit. d SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4