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VB.2013.00127 • VG ZH VB.2013.00127 KI-generiert

Rejection of Conditional Release Upheld Due to Insufficient Prognosis

Geschäftsnummer VB.2013.00127
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the rejection of an application for conditional release under criminal law, finding that despite the applicant's commendable resumption of therapy, a sufficiently positive prognosis for future non-offending conduct could not yet be established, especially given the circumstances leading to a prior return to closed custody. The court reasoned that the prior review comprehensively assessed the risk of recidivism by considering the applicant's personal history and anticipated post-release life, concluding that continued incarceration provided a better opportunity for the necessary stabilization and risk reduction required for conditional release, thereby prioritizing further sentence execution over immediate release.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB Unter den gegebenen Umständen ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen der Verletzung des Replikrechts des Beschwerdeführers abzusehen (E. 2.3). Die Vorinstanz hat die Frage der Rückfallgefahr und die diesbezüglich relevanten Gesichtspunkte in einer Gesamtwürdigung umfassend geprüft. Sie setzte sich insbesondere mit dem Vorleben und der Täterpersönlichkeit des Beschwerdeführers sowie dessen voraussichtlichen Lebensverhältnissen nach einer Entlassung auseinander und erachtete die weitere Strafverbüssung gegenüber der bedingten Entlassung als vorteilhaft (E. 5.3). Bis anhin konnte noch keine vertiefte Tataufarbeitung erfolgen. Dass der Beschwerdeführer die Therapie im Oktober 2012 wieder aufnahm und ein Lernprogramm absolvierte, ist zwar lobenswert, erscheint jedoch nicht ausreichend, um von einer entscheidend verbesserten Legalprognose ausgehen zu können. Gerade bei Rückfälligen sind an eine günstige Prognose höhere Anforderungen zu stellen. Darüber hinaus zeigen auch die Umstände, die zur Rückversetzung in den geschlossenen Strafvollzug führten, dass noch keine Stabilisierung bzw. Verminderung des Rückfallrisikos stattfinden konnte. Die Fortführung der Therapie im Rahmen des Strafvollzugs bietet jedoch die Möglichkeit hierzu. Die weitere Strafverbüssung dürfte daher auf die diesbezügliche Entwicklung des Beschwerdeführers einen positiven Einfluss ausüben. Dementsprechend ist momentan auch die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung höher einzuschätzen als bei Vollverbüssung der Strafe (E. 5.3.3). Abweisung.

Schlagwörter

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bedingte Entlassung Rückfall bei Straftaten Strafaufschub persönliche Verhältnisse Überprüfung der Strafzumessung Vorleben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 86 Abs. I StGB

This provision establishes the legal basis for conditional release, which is the subject of the decision.

Art. 63 StGB

Cited in the legal norms section, suggesting relevance to the underlying disposition concerning the execution of the sentence.

Art. 29 Abs. II BV

Cited in the legal norms section, relevant potentially regarding procedural rights raised by the appellant (right to be heard/Replikrecht).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00127

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00127 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.06.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB · Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB Unter den gegebenen Umständen ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen der Verletzung des Replikrechts des Beschwerdeführers abzusehen (E. 2.3). Die Vorinstanz hat die Frage der Rückfallgefahr und die diesbezüglich relevanten Gesichtspunkte in einer Gesamtwürdigung umfassend geprüft.

Sie setzte sich insbesondere mit dem Vorleben und der Täterpersönlichkeit des Beschwerdeführers sowie dessen voraussichtlichen Lebensverhältnissen nach einer Entlassung auseinander und erachtete die weitere Strafverbüssung gegenüber der bedingten Entlassung als vorteilhaft (E. 5.3). Bis anhin konnte noch keine vertiefte Tataufarbeitung erfolgen. Dass der Beschwerdeführer die Therapie im Oktober 2012 wieder aufnahm und ein Lernprogramm absolvierte, ist zwar lobenswert, erscheint jedoch nicht ausreichend, um von einer entscheidend verbesserten Legalprognose ausgehen zu können.

Gerade bei Rückfälligen sind an eine günstige Prognose höhere Anforderungen zu stellen. Darüber hinaus zeigen auch die Umstände, die zur Rückversetzung in den geschlossenen Strafvollzug führten, dass noch keine Stabilisierung bzw. Verminderung des Rückfallrisikos stattfinden konnte. Die Fortführung der Therapie im Rahmen des Strafvollzugs bietet jedoch die Möglichkeit hierzu. Die weitere Strafverbüssung dürfte daher auf die diesbezügliche Entwicklung des Beschwerdeführers einen positiven Einfluss ausüben. Dementsprechend ist momentan auch die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung höher einzuschätzen als bei Vollverbüssung der Strafe (E. 5.3.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG DIFFERENZIALPROGNOSE LEGALPROGNOSE RECHTLICHES GEHÖR REPLIKRECHT RÜCKFALLGEFAHR · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 63 StGB Art. 86 Abs. I StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3