Ex-Spouse Liability for Fraudulently Obtained Spousal Social Assistance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn ex-spouse sought to overturn a demand for repayment of social assistance benefits received by the couple during their marriage, which was later discovered to have been fraudulently obtained through the ex-husband's undeclared income; the court held that, although spousal solidarity in social welfare law dictates that both partners are generally liable for improperly received benefits for the joint support unit, even if only one spouse acted wrongly and without the other's knowledge, proportionality required reducing the claim against the ex-wife to half the total amount because she was demonstrably unaware of the undeclared income and faced significant hardship, while also granting her request for legal aid for the proceedings.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen. [Ein Ehepaar bezog während mehreren Jahren Sozialhilfeleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 160'000.-. Kurz nach dem Ende der Fürsorgeabhängigkeit wurde die Ehe geschieden. Später fand die Sozialbehörde heraus, dass der Ehemann während der Zeit der Fürsorgeabhängigkeit ein nicht deklariertes Einkommen von Fr. 270'000.- erzielt hatte. Daraufhin verlangte die Behörde von beiden Ex-Ehegatten Rückerstattung in der Höhe von je Fr. 160'000.-.] Die strafprozessuale Feststellung, wonach die Ex-Ehefrau vom nicht deklarierten Einkommen ihres Ex-Ehemanns nichts gewusst hatte, ist für das Verwaltungsgericht verbindlich (E. 4.2). Im Sozialhilferecht kommt die zivilrechtliche Bestimmung, die eine Solidarhaftung der Ehegatten statuiert, nicht zur Anwendung (E. 4.3). Der Umstand, dass Ehegatten während des Fürsorgebezugs eine Unterstützungseinheit bilden (E. 4.4), hat zur Folge, dass ihr Verhalten nicht separat (verschuldensabhängig), sondern gesamthaft beurteilt wird. Deshalb sind grundsätzlich beide Ehegatten rückerstattungspflichtig, wenn ein Ehegatte (ohne Wissen des anderen) durch unrechtmässiges Verhalten Sozialhilfeleistungen für das Ehepaar erwirkt. Dies gilt auch dann, wenn die Rückerstattungsforderung - wie hier - nach Auflösung der Unsterstützungseinheit (Ehescheidung) erfolgt (E. 4.5). Es wäre im vorliegenden Fall allerdings unverhältnismässig, von der Ex-Ehegattin den gesamten Betrag zurückzufordern, den das Ehepaar während der Fürsorgeabhängigkeit gemeinsam bezogen hatte. Vielmehr rechtfertigt sich eine Reduktion auf die Hälfte (Fr. 80'000.-), da die Ex-Ehegattin vom nicht deklarierten Einkommen ihres Ex-Ehemanns nachweislich nichts wusste, weil ihr die deutsche Sprache und schweizerische Kultur bei Ehebeginn unbekannt waren und weil sie heute lediglich über ein geringes Einkommen verfügt (E. 5.2). Die Einsprache- und die Rekursinstanz gewährten der Beschwerdeführerin zu Unrecht keine unentgeltliche Rechtsvertretung (E.6.3). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren (E. 7). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision likely forms the basis for the decision regarding the repayment liability of the ex-spouse, although the exact application is modified by proportionality considerations.
This provision is likely related to the principle of the joint support unit or the general conditions for repayment/liability that the court considered.
This provision was applied in the dispositive to grant the appellant free legal representation (unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00122
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00122 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.06.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen. [Ein Ehepaar bezog während mehreren Jahren Sozialhilfeleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 160'000.-. Kurz nach dem Ende der Fürsorgeabhängigkeit wurde die Ehe geschieden. Später fand die Sozialbehörde heraus, dass der Ehemann während der Zeit der Fürsorgeabhängigkeit ein nicht deklariertes Einkommen von Fr. 270'000.- erzielt hatte.
Daraufhin verlangte die Behörde von beiden Ex-Ehegatten Rückerstattung in der Höhe von je Fr. 160'000.-.] Die strafprozessuale Feststellung, wonach die Ex-Ehefrau vom nicht deklarierten Einkommen ihres Ex-Ehemanns nichts gewusst hatte, ist für das Verwaltungsgericht verbindlich (E. 4.2). Im Sozialhilferecht kommt die zivilrechtliche Bestimmung, die eine Solidarhaftung der Ehegatten statuiert, nicht zur Anwendung (E. 4.3). Der Umstand, dass Ehegatten während des Fürsorgebezugs eine Unterstützungseinheit bilden (E. 4.4), hat zur Folge, dass ihr Verhalten nicht separat (verschuldensabhängig), sondern gesamthaft beurteilt wird.
Deshalb sind grundsätzlich beide Ehegatten rückerstattungspflichtig, wenn ein Ehegatte (ohne Wissen des anderen) durch unrechtmässiges Verhalten Sozialhilfeleistungen für das Ehepaar erwirkt. Dies gilt auch dann, wenn die Rückerstattungsforderung - wie hier - nach Auflösung der Unsterstützungseinheit (Ehescheidung) erfolgt (E. 4.5). Es wäre im vorliegenden Fall allerdings unverhältnismässig, von der Ex-Ehegattin den gesamten Betrag zurückzufordern, den das Ehepaar während der Fürsorgeabhängigkeit gemeinsam bezogen hatte. Vielmehr rechtfertigt sich eine Reduktion auf die Hälfte (Fr. 80'000.-), da die Ex-Ehegattin vom nicht deklarierten Einkommen ihres Ex-Ehemanns nachweislich nichts wusste, weil ihr die deutsche Sprache und schweizerische Kultur bei Ehebeginn unbekannt waren und weil sie heute lediglich über ein geringes Einkommen verfügt (E. 5.2).
Die Einsprache- und die Rekursinstanz gewährten der Beschwerdeführerin zu Unrecht keine unentgeltliche Rechtsvertretung (E. 6.3). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren (E. 7). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · EHEGATTE HAFTUNG KAUSALHAFTUNG MELDEPFLICHT RÜCKERSTATTUNG SOLIDARHAFTUNG UNRECHTMÄSSIGER BEZUG UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERSCHULDEN WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 18 SHG § 26 Abs. I lit. a SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3