Social Assistance Reduction for Failure to Relocate to Subsidized Housing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed an appeal against a reduction in social assistance benefits resulting from the recipients' failure to comply with a directive to move into a designated subsidized senior housing unit, despite a prior warning that continued failure to seek cheaper housing would result in a capped rent allowance. The court reasoned that the directive to move to the subsidized housing was appropriate as it aimed to reduce the recipients' need for assistance and respected their advanced age, rendering the relocation reasonable; consequently, the subsequent ten-month reduction in the basic needs allowance for non-compliance was deemed proportional and the appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Kürzung des Grundbedarfs. Den Beschwerdeführenden wurden zwei Weisungen auferlegt, einerseits, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen mit der Androhung, dass bei anhaltender Erfolglosigkeit ab 1. Oktober 2013 ein Mietzins von maximal Fr. 1'300.- angerechnet würde, und anderseits, bei entsprechendem Angebot eine Wohnung in einer der Alterssiedlungen der Beschwerdegegnerin zu beziehen, was bei Nichtbeachtung zu einer Leistungskürzung führen würde. Angefochten ist die Kürzung der Sozialhilfe infolge der Missachtung der zweiten Weisung (E. 1). Diese Weisung diente dazu, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden zu mindern. Zudem hätte der Bezug einer Alterswohnung auf ihr fortgeschrittenes Alter Rücksicht genommen, womit die Weisung nicht zu beanstanden ist. Der Umzug in die Alterswohnung wäre den Beschwerdeführenden zuzumuten gewesen (E. 4). Die Kürzung des Grundbedarfs für die Dauer von 10 Monaten erscheint nicht als unverhältnismässig (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision is cited in the record section detailing the applicable legal norms, though its direct application in the dispositive is not explicitly detailed, it is listed among the relevant norms.
This provision is listed among the applicable legal norms, justifying the court's decision regarding social assistance measures.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00121
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00121 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.05.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.07.2013 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Kürzung des Grundbedarfs. Den Beschwerdeführenden wurden zwei Weisungen auferlegt, einerseits, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen mit der Androhung, dass bei anhaltender Erfolglosigkeit ab 1.
Oktober 2013 ein Mietzins von maximal Fr. 1'300.- angerechnet würde, und anderseits, bei entsprechendem Angebot eine Wohnung in einer der Alterssiedlungen der Beschwerdegegnerin zu beziehen, was bei Nichtbeachtung zu einer Leistungskürzung führen würde. Angefochten ist die Kürzung der Sozialhilfe infolge der Missachtung der zweiten Weisung (E. 1). Diese Weisung diente dazu, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden zu mindern. Zudem hätte der Bezug einer Alterswohnung auf ihr fortgeschrittenes Alter Rücksicht genommen, womit die Weisung nicht zu beanstanden ist.
Der Umzug in die Alterswohnung wäre den Beschwerdeführenden zuzumuten gewesen (E. 4). Die Kürzung des Grundbedarfs für die Dauer von 10 Monaten erscheint nicht als unverhältnismässig (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ALTERSWOHNUNG AUFLAGEN KÜRZUNG REPLIKRECHT SOZIALHILFE WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNUNGSKOSTEN WOHNUNGSSUCHE WOHNUNGSZUWEISUNG ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 BGG Art. 29 Abs. II BV § 21 SHG § 23 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4