Benefit Suspension for Work Program Non-Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a case where economic assistance was suspended after the recipient was twice dismissed from work placement programs due to unexcused absences and tardiness, affirming the initial instruction to participate in a work integration program as reasonable and potentially beneficial for the individual to earn income and mitigate hardship. However, the court partially allowed the appeal because completely stopping support payments is impermissible as a sanction, and the authority is only entitled to suspend benefits corresponding to the income the individual failed to earn through their conduct, as the prerequisite for denying aid due to the absence of a state of need requires that the person is also unable to provide for themselves.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Leistungseinstellung. Akteneinsichtsrecht (E. 2). Dem Beschwerdeführer wurde die wirtschaftliche Hilfe eingestellt, nachdem ihm zum zweiten Mal eine Stelle in einem Arbeitsprogramm aufgrund Unpünktlichkeit bzw. unentschuldigter Absenzen fristlos gekündigt worden war (E. 3). Die Weisung, an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen, ist vorliegend als zulässig zu erachten, da es sich um eine zumutbare, wenn auch nicht genügend herausfordernde Arbeit handelt und der Beschwerdeführer dafür entschädigt wird und sich seine Lage durch die Teilnahme verbessern kann (E. 4). Der Beschwerdeführer ist der Weisung nicht genügend nachgekommen, weshalb sich der Schluss rechtfertigt, es liege keine Notlage im Sinn von Art. 12 BV vor. Denn zur Annahme einer solchen Notlage ist auch vorausgesetzt, dass die betroffene Person nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen (E. 5.1-3). Durch die Teilnahme an dem Arbeitsprogramm könnte der Beschwerdeführer mindestens teilweise ein Erwerbseinkommen erzielen und damit die Notlage zumindest mildern (E. 5.4). Die Sozialbehörde ist allerdings nur berechtigt, Leistungen im Umfang jenes Einkommens einzustellen, das der Beschwerdeführer wegen seines Verhaltens und der daraus resultierenden Kündigung nicht erzielte. Die gänzliche Einstellung von Unterstützungsleistungen soll gerade nicht als Sanktion dienen, sondern ist nur bei Verletzung der Subsidiarität zulässig (E. 5.5). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to support the finding that a complete cessation of support payments is only permissible if the condition of destitution (Notlage) as defined by this article is not met due to the appellant's own fault.
This provision is cited in the context of the background but is not explicitly mentioned in the final orders (dispositive) as a basis for the decision made.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00120
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00120 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.05.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.08.2013 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Leistungseinstellung. Akteneinsichtsrecht (E. 2). Dem Beschwerdeführer wurde die wirtschaftliche Hilfe eingestellt, nachdem ihm zum zweiten Mal eine Stelle in einem Arbeitsprogramm aufgrund Unpünktlichkeit bzw. unentschuldigter Absenzen fristlos gekündigt worden war (E. 3).
Die Weisung, an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen, ist vorliegend als zulässig zu erachten, da es sich um eine zumutbare, wenn auch nicht genügend herausfordernde Arbeit handelt und der Beschwerdeführer dafür entschädigt wird und sich seine Lage durch die Teilnahme verbessern kann (E. 4). Der Beschwerdeführer ist der Weisung nicht genügend nachgekommen, weshalb sich der Schluss rechtfertigt, es liege keine Notlage im Sinn von Art. 12 BV vor. Denn zur Annahme einer solchen Notlage ist auch vorausgesetzt, dass die betroffene Person nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen (E. 5.1-3).
Durch die Teilnahme an dem Arbeitsprogramm könnte der Beschwerdeführer mindestens teilweise ein Erwerbseinkommen erzielen und damit die Notlage zumindest mildern (E. 5.4). Die Sozialbehörde ist allerdings nur berechtigt, Leistungen im Umfang jenes Einkommens einzustellen, das der Beschwerdeführer wegen seines Verhaltens und der daraus resultierenden Kündigung nicht erzielte. Die gänzliche Einstellung von Unterstützungsleistungen soll gerade nicht als Sanktion dienen, sondern ist nur bei Verletzung der Subsidiarität zulässig (E. 5.5). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
· --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT ARBEITSINTEGRATIONSPROGRAMM AUFLAGEN EINKOMMEN ENTZUG (AUFSCHIEBENDE WIRKUNG) LEISTUNGSEINSTELLUNG NOTHILFE NOTLAGE SANKTION/-EN SOZIALHILFE WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 12 BV Art. 29 Abs. II BV § 14 SHG § 21 SHG § 24 SHG § 24a SHG § 25 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3