Residence Permit Denial Based on Unrecognized Same-Sex Partnership
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed an appeal concerning the denial of a residence permit, where the applicant's same-sex partnership was not recognized because federal registration was not yet possible during the relevant timeframe, precluding application of provisions allowing permits based on partnership or later-enacted immigration law. The court found that the discretionary denial under existing law (Art. 4 ANAG) was unreasonable because it resulted in unequal treatment, as the applicant was disadvantaged by being denied recognition for a long-term partnership that could not be formally registered at the time, and the assessment failed to adequately consider the applicant's high degree of integration, leading to the granting of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Aufenthaltsbewilligung Art. 7 Abs. 3 ANAG ist vorliegend nicht anwendbar, da die BFin und ihre Partnerin sich im massgebenden Zeitrahmen gar noch nicht nach Bundesrecht eintragen lassen konnten (E. 2. 1 f.). Es besteht auch kein Anspruch aus Art. 50 Abs. 3 AuG, da das AuG erst drei Monate nach Erlass des erstinstanzlichen Entscheids in Kraft getreten ist (E. 2.3). Somit wurde ein Entscheid nach freiem Ermessen gemäss Art. 4 ANAG gefällt (E. 3.1 ff.). Die Ermessensausübung erweist sich vorliegend als unhaltbar, da sie rechtsungleich erscheint. Die Eintragung der langjährigen Partnerschaft war zum gegebenen Zeitpunkt noch gar nicht möglich. Damit wurde die homosexuelle BFin benachteiligt. Zudem wurde ihr hoher Integrationsgrad im Urteil nicht berücksichtigt (E. 4). Die Verfahrensdauer muss zudem als übermässig bezeichnet werden (E. 5). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe administrative discretion exercised under this article was deemed untenable and discriminatory in the final ruling.
The court determined that this article was not applicable to the case.
The court concluded that no entitlement existed under this article because the law came into force only after the first-instance decision.
This constitutional provision concerning non-discrimination likely informed the finding that the application of Art. 4 ANAG was discriminatory.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00106
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00106 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.07.2013 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Aufenthaltsbewilligung Art. 7 Abs. 3 ANAG ist vorliegend nicht anwendbar, da die BFin und ihre Partnerin sich im massgebenden Zeitrahmen gar noch nicht nach Bundesrecht eintragen lassen konnten (E. 2. 1 f.). Es besteht auch kein Anspruch aus Art. 50 Abs. 3 AuG, da das AuG erst drei Monate nach Erlass des erstinstanzlichen Entscheids in Kraft getreten ist (E. 2.3).
Somit wurde ein Entscheid nach freiem Ermessen gemäss Art. 4 ANAG gefällt (E. 3.1 ff.). Die Ermessensausübung erweist sich vorliegend als unhaltbar, da sie rechtsungleich erscheint. Die Eintragung der langjährigen Partnerschaft war zum gegebenen Zeitpunkt noch gar nicht möglich. Damit wurde die homosexuelle BFin benachteiligt. Zudem wurde ihr hoher Integrationsgrad im Urteil nicht berücksichtigt (E. 4). Die Verfahrensdauer muss zudem als übermässig bezeichnet werden (E. 5). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG DISKRIMINIERUNG ERMESSEN GLEICHGESCHLECHTLICHE PARTNERSCHAFT · Rechtsnormen:
· Art. 4 ANAG Art. 7 Abs. 3 ANAG Art. 50 AuG Art. 29 Abs. 1 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: