Expulsion Upheld Due to Lack of Integration and Criminal Record
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the rejection of a residency permit application, finding that the applicant was not sufficiently integrated into the country. The applicant had a history of criminal offenses, including violence and drug offenses, and had not established social connections beyond his family. The court reasoned that while integration is important for invoking the right to private life, the applicant's extensive criminal record, despite prior warnings, demonstrated a lack of genuine integration and made his expulsion a proportionate measure.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 13 BV; Art. 8 EMRK) Es bedarf einer perfekten Integration bzw. einer Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse, um sich auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens berufen zu können (E. 2.1). Der Bf ist nicht in die hiesige Arbeitswelt integriert. Soziale Kontakte, die über seinen familiären Kreis hinausgehen, sind nicht ersichtlich. Von 2001 bis 2012 ist er regelmässig straffällig geworden. Zudem ist die Dauer seines Aufenthalts erheblich zu relativieren, weil über ein Drittel auf die aufschiebende Wirkung der von ihm egriffenen Rechtsmittel zurückzuführen ist. Damit liegt offensichtlich keine Integration bzw. Verwurzelung vor (E. 2.2). Selbst wenn sich der Bf auf Art. 13 BV/Art. 8 EMRK berufen könnte, würde sich die Wegweisung angesichts seiner jahrelangen Straffälligkeit als verhältnismässig erweisen. Zwei fremdenpolizeiliche Verwarnungen haben ihn nicht von weiteren Straftaten abgehalten, er hat mehrfach Gewalttaten gegen Menschen und Betäubungsmitteldelikte verübt und ist selbst während des Rekursverfahrens mehrmals straffällig geworden (E. 3). Abweisung. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as a basis for the right to private life, which was assessed in relation to the applicant's integration and criminal record.
Cited as a basis for the right to private life, which was assessed in relation to the applicant's integration and criminal record.
Cited as a basis for proportionality, which was assessed in relation to the applicant's criminal record and the expulsion order.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00096
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00096 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.11.2013 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.11.2014 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 13 BV; Art. 8 EMRK) Es bedarf einer perfekten Integration bzw. einer Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse, um sich auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens berufen zu können (E. 2.1).
Der Bf ist nicht in die hiesige Arbeitswelt integriert. Soziale Kontakte, die über seinen familiären Kreis hinausgehen, sind nicht ersichtlich. Von 2001 bis 2012 ist er regelmässig straffällig geworden. Zudem ist die Dauer seines Aufenthalts erheblich zu relativieren, weil über ein Drittel auf die aufschiebende Wirkung der von ihm egriffenen Rechtsmittel zurückzuführen ist. Damit liegt offensichtlich keine Integration bzw. Verwurzelung vor (E. 2.2). Selbst wenn sich der Bf auf Art. 13 BV/Art. 8 EMRK berufen könnte, würde sich die Wegweisung angesichts seiner jahrelangen Straffälligkeit als verhältnismässig erweisen.
Zwei fremdenpolizeiliche Verwarnungen haben ihn nicht von weiteren Straftaten abgehalten, er hat mehrfach Gewalttaten gegen Menschen und Betäubungsmitteldelikte verübt und ist selbst während des Rekursverfahrens mehrmals straffällig geworden (E. 3). Abweisung. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer. · --- · Stichworte: · INTEGRATION PRIVATLEBEN STRAFFÄLLIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 13 Abs. I BV Art. 36 Abs. III BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3