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VB.2013.00095 • VG ZH VB.2013.00095 KI-generiert

Employee Dismissal and Severance Pay Dispute

Geschäftsnummer VB.2013.00095
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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This case concerns a dismissal where the court found the termination was not the employee's fault, as the employer prevented a performance improvement measure from being completed. While the initial handling of the severance pay request was procedurally flawed by involving the wrong authority, the court decided to rule on the merits to avoid further delays. The court determined the severance pay amount itself, considering it would be based only on the salary difference if the employee was continuously rehired with a reduced workload elsewhere, and that social security contributions were due on the severance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung | Eine Abfindung kann - soweit darüber im Kündigungsentscheid nicht verfügt wurde - sowohl im Anfechtungsverfahren betreffend Kündigung als auch in einem späteren Verfahren geltend gemacht werden. Der Entscheid über eine Abfindung und deren Höhe fällt bei kantonal besoldeten Lehrpersonen in die Zuständigkeit des Volksschulamts (E. 2.3). Die Bildungsdirektion behandelte den Abfindungsantrag des Beschwerdeführers, obwohl das Volksschulamt darüber zuerst hätte verfügen müssen. Insofern wäre der Rekursentscheid aufzuheben. Da das Volksschulamt sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren äussern konnte und eine Abweisung der Beschwerde beantragt, rechtfertigt sich indes, zur Verhinderung eines prozessualen Leerlaufs materiell über den Abfindungsanspruch zu befinden (E. 2.4). Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist dann unverschuldet, wenn sie auf Gründe zurückzuführen ist, die der Angestellte nicht zu vertreten hat (E. 3.1). Unabhängig davon, ob das Kündigungsverfahren formell mangelhaft war, ist der Zeitpunkt der Kündigung massgebend für die Frage, ob die Entlassung durch den Angestellten zu vertreten war (E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend treuwidrig verhindert, dass eine Massnahme, welche bereits eine Verbesserung der Leistung und des Verhaltens des Beschwerdeführers bewirkt hatte, zu Ende geführt werden konnte. Entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kündigung nicht zu vertreten (E. 3.4). Das Verwaltungsgericht legt in Fällen wie dem vorliegenden die Höhe der Abfindung selber fest (E. 3.5 f.). Wird eine kantonal besoldete Lehrperson ohne Unterbruch in einer anderen Gemeinde mit einem tieferen Pensum weiterbeschäftigt, ist nur eine Abfindung basierend auf der Lohndifferenz geschuldet. Auf der Abfindung sind Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten (E. 3.7). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Abgangsentschädigung Sozialbeitrag Arbeitsstreitigkeiten fristlose Kündigung Lohnfortzahlung öffentliches Personalrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 8 Abs. 5 LPG

Determines the competence of the Volksschulamt for severance pay decisions for cantonal teachers.

§ 3 Abs. 2 lit. b LPV

Establishes that a termination is not attributable to the employee if it is due to reasons the employee cannot be held responsible for.

§ 26 PG

Authorizes the court to determine the amount of severance pay in such cases.

§ 16g Abs. 2 VVPG

Mandates the payment of social security contributions on severance pay.

§ 7 lit. q AHVV

Relevant for determining what constitutes a severance payment in the context of social security contributions.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00095

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00095 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.06.2013 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung · Eine Abfindung kann - soweit darüber im Kündigungsentscheid nicht verfügt wurde - sowohl im Anfechtungsverfahren betreffend Kündigung als auch in einem späteren Verfahren geltend gemacht werden. Der Entscheid über eine Abfindung und deren Höhe fällt bei kantonal besoldeten Lehrpersonen in die Zuständigkeit des Volksschulamts (E. 2.3).

Die Bildungsdirektion behandelte den Abfindungsantrag des Beschwerdeführers, obwohl das Volksschulamt darüber zuerst hätte verfügen müssen. Insofern wäre der Rekursentscheid aufzuheben. Da das Volksschulamt sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren äussern konnte und eine Abweisung der Beschwerde beantragt, rechtfertigt sich indes, zur Verhinderung eines prozessualen Leerlaufs materiell über den Abfindungsanspruch zu befinden (E. 2.4). Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist dann unverschuldet, wenn sie auf Gründe zurückzuführen ist, die der Angestellte nicht zu vertreten hat (E. 3.1).

Unabhängig davon, ob das Kündigungsverfahren formell mangelhaft war, ist der Zeitpunkt der Kündigung massgebend für die Frage, ob die Entlassung durch den Angestellten zu vertreten war (E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend treuwidrig verhindert, dass eine Massnahme, welche bereits eine Verbesserung der Leistung und des Verhaltens des Beschwerdeführers bewirkt hatte, zu Ende geführt werden konnte. Entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kündigung nicht zu vertreten (E. 3.4). Das Verwaltungsgericht legt in Fällen wie dem vorliegenden die Höhe der Abfindung selber fest (E. 3.5 f.).

Wird eine kantonal besoldete Lehrperson ohne Unterbruch in einer anderen Gemeinde mit einem tieferen Pensum weiterbeschäftigt, ist nur eine Abfindung basierend auf der Lohndifferenz geschuldet. Auf der Abfindung sind Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten (E. 3.7). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABFINDUNG LEHRPERSON VERSCHULDETE ENTLASSUNG ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · § 7 lit. q AHVV § 8 Abs. 5 LPG § 3 Abs. 2 lit. b LPV § 26 PG § 16g Abs. 2 VVPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2