Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2013.00092 • VG ZH VB.2013.00092 KI-generiert

Father's Appeal Against Extended Restraining Order Dismissed.

Geschäftsnummer VB.2013.00092
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against the extension of a restraining order prohibiting contact between a father and his son under the Protection Against Violence Act, finding that the appellant's right to be heard was adequately addressed because he was aware of the allegations—specifically threats to kill the son—from the request for extension and police interview protocols, even without being provided the full hearing protocol of the opposing party. The court upheld the finding that the stepdaughter's testimony regarding threats of homicide if she disclosed sexual abuse was credible, and affirmed the continued necessity of the protective measure due to the appellant's emotionally stressful situation from ongoing criminal and marital protection proceedings, which justified the concern that any contact could be misused for prohibited contact attempts with the opposing party.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS130016 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Beschwerde gegen die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber dem Sohn. Der Beschwerdeführer wusste bereits aufgrund des Verlängerungsgesuchs und der polizeilichen Einvernahmeprotokolle von den von der Beschwerdegegnerin und seiner Stieftochter geäusserten Vorwürfen, er habe damit gedroht, seinen Sohn umzubringen. Im Rahmen seiner Einvernahme durch den Staatsanwalt konnte er auch die Einvernahme seiner Stieftochter lesen. Aus dem Anhörungsprotokoll der Vorinstanz geht sodann hervor, dass einerseits die Beschwerdegegnerin bezüglich dieser geltend gemachten Drohung keine darüber hinausgehenden Angaben machte und andererseits dem Beschwerdeführer die Ausführungen seiner Stieftochter bei der Polizei nochmals ausdrücklich vorgehalten wurden. Der Haftrichter nahm zudem Bezug zu weiteren, von der Beschwerdegegnerin in der Anhörung gemachten Vorbringen. Damit hatte der Beschwerdeführer ausreichend Kenntnis von den Ausführungen der Beschwerdegegnerin und wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör auch ohne die Vorlage des Anhörungsprotokolls oder die Möglichkeit, der Beschwerdegegnerin Ergänzungsfragen zu stellen, gewahrt (E. 2.3). Die Schilderungen der Stieftochter anlässlich ihrer Einvernahme durch die Polizei, wonach ihr der Beschwerdeführer mehrfach gedroht habe, er werde sich und seinen Sohn umbringen, sollte sie die sexuellen Übergriffe ihr gegenüber verraten, lassen keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Drohungen als glaubhaft einstufte. Weiter erscheint auch die Annahme der Fortdauer der Gefährdung als gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer befindet sich aufgrund des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens und des hängigen Eheschutzverfahrens in einer emotional belastenden Situation. Dass die Vorinstanz deshalb eine unüberlegte Handlung seinerseits nicht als völlig abwegig erachtete, ist daher nicht zu beanstanden. Die Umstände lassen überdies denSchluss zu, dass der Beschwerdeführer allfällige Treffen mit seinem Sohn auch zu einem untersagten Annäherungsversuch zur Beschwerdegegnerin missbrauchen könnte (E. 6.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Eheschutzmassnahmen Ausdehnung des Verfahrens versuchte vorsätzliche Tötung stichhaltige Gründe Missbrauchsvorwürfe Einstellung wegen Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. I GSG

This provision is implicitly the main ground for upholding the measure, as the decision concerns measures under the Protection Against Violence Act.

Art. 3 Abs. II lit. b GSG

This provision is implicitly the main ground for upholding the measure, as the decision concerns measures under the Protection Against Violence Act.

Art. 3 Abs. II lit. c GSG

This provision is implicitly the main ground for upholding the measure, as the decision concerns measures under the Protection Against Violence Act.

Art. 7 Abs. II GSG

This provision is implicitly the main ground for upholding the measure, as the decision concerns measures under the Protection Against Violence Act.

Art. 9 Abs. III GSG

This provision is implicitly the main ground for upholding the measure, as the decision concerns measures under the Protection Against Violence Act.

Art. 10 Abs. I GSG

This provision is implicitly the main ground for upholding the measure, as the decision concerns measures under the Protection Against Violence Act.

Art. 29 Abs. II BV

This provision on the right to be heard was cited in the context of the reasoning regarding the admissibility of evidence and the hearing procedure, which forms the basis for the final order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00092

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00092 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.03.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS130016 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Beschwerde gegen die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber dem Sohn. Der Beschwerdeführer wusste bereits aufgrund des Verlängerungsgesuchs und der polizeilichen Einvernahmeprotokolle von den von der Beschwerdegegnerin und seiner Stieftochter geäusserten Vorwürfen, er habe damit gedroht, seinen Sohn umzubringen.

Im Rahmen seiner Einvernahme durch den Staatsanwalt konnte er auch die Einvernahme seiner Stieftochter lesen. Aus dem Anhörungsprotokoll der Vorinstanz geht sodann hervor, dass einerseits die Beschwerdegegnerin bezüglich dieser geltend gemachten Drohung keine darüber hinausgehenden Angaben machte und andererseits dem Beschwerdeführer die Ausführungen seiner Stieftochter bei der Polizei nochmals ausdrücklich vorgehalten wurden. Der Haftrichter nahm zudem Bezug zu weiteren, von der Beschwerdegegnerin in der Anhörung gemachten Vorbringen. Damit hatte der Beschwerdeführer ausreichend Kenntnis von den Ausführungen der Beschwerdegegnerin und wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör auch ohne die Vorlage des Anhörungsprotokolls oder die Möglichkeit, der Beschwerdegegnerin Ergänzungsfragen zu stellen, gewahrt (E. 2.3).

Die Schilderungen der Stieftochter anlässlich ihrer Einvernahme durch die Polizei, wonach ihr der Beschwerdeführer mehrfach gedroht habe, er werde sich und seinen Sohn umbringen, sollte sie die sexuellen Übergriffe ihr gegenüber verraten, lassen keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Drohungen als glaubhaft einstufte. Weiter erscheint auch die Annahme der Fortdauer der Gefährdung als gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer befindet sich aufgrund des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens und des hängigen Eheschutzverfahrens in einer emotional belastenden Situation.

Dass die Vorinstanz deshalb eine unüberlegte Handlung seinerseits nicht als völlig abwegig erachtete, ist daher nicht zu beanstanden. Die Umstände lassen überdies denSchluss zu, dass der Beschwerdeführer allfällige Treffen mit seinem Sohn auch zu einem untersagten Annäherungsversuch zur Beschwerdegegnerin missbrauchen könnte (E. 6.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · DROHUNG ERMESSEN GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG GRUNDRECHTSEINGRIFF KONTAKTVERBOT MINDERJÄHRIGE KINDER RECHTLICHES GEHÖR · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 3 Abs. I GSG Art. 3 Abs. II lit. b GSG Art. 3 Abs. II lit. c GSG Art. 7 Abs. II GSG Art. 9 Abs. III GSG Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen:

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