Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2013.00091 • VG ZH VB.2013.00091 KI-generiert

Revocation of Residence Permit Following Criminal Activity and Subsequent Dismissal of Appeal

Geschäftsnummer VB.2013.00091
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual who initially obtained a residence permit through family reunification with a Swiss spouse had that permit revoked in 1995 due to criminal activity, leading to expulsion and an entry ban until 2007, though the ban was intermittently suspended to allow family visits, during which the person reoffended. A subsequent application for a residence permit in 2007 was rejected, and after the marriage was dissolved in 2012, the court determined there was no longer a right to residency under family reunification provisions, nor a right to a settlement permit as the prior stay was merely tolerated, and because the children were adults and no exceptional circumstances under human rights provisions were established, the appeal for a residence permit was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Abweisung des Familiennachzugsgesuchs Der Beschwerdeführer heiratete 1984 eine Schweizerin und erhielt im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung. Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde seine Aufenthaltsbewilligung 1995 nicht mehr verlängert. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und es wurde eine Einreisesperre von 1997 bis 2007 verhängt. Die Einreisesperre wurde in der Folge mehrmals suspendiert, um ihm den Besuch seiner Ehefrau und der Kinder zu ermöglichen. Während eines Besuches ist er wiederum straffällig geworden. Im Jahre 2007 stellten er und seine Ehefrau ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung, welches 2007 abgelehnt wurde. Die Ehe wurde 2012 geschieden. Aufgrund der Scheidung besteht kein Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 Salz 1 ANAG. Da sein Aufenthalt seit dem Ablehnungsentscheid lediglich toleriert wurde, besteht auch kein Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung nach Art. 7 ANAG. Die Kinder sind alle volljährig und besondere Umstände werden nicht geltend gemacht. Es besteht daher kein Anspruch aufgrund von Art. 8 EMRK. Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Familiennachzugsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Einreiseverbot aufgelöste Ehe Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 7 Abs. 1 Salz
Aufgrund der Scheidung besteht kein Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 Salz 1 ANAG.
Art. 7 ANAG
The court found that the appellant did not have a claim to a residence permit based on the dissolution of the marriage after divorce.
Art. 8 EMRK
The court determined that there was no claim based on Article 8 EMRK as no special circumstances were put forward.
Art. 4 ANAG
This article is listed among the relevant norms, although its specific application in the final order is not detailed, it is contextually related to the residence permit decision.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 7 ANAG

The court found that the appellant did not have a claim to a residence permit based on the dissolution of the marriage after divorce.

Art. 8 EMRK

The court determined that there was no claim based on Article 8 EMRK as no special circumstances were put forward.

Art. 4 ANAG

This article is listed among the relevant norms, although its specific application in the final order is not detailed, it is contextually related to the residence permit decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00091

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213736&W10_KEY=13317097&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00091 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.01.2014 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.03.2014 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Abweisung des Familiennachzugsgesuchs Der Beschwerdeführer heiratete 1984 eine Schweizerin und erhielt im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung.

Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde seine Aufenthaltsbewilligung 1995 nicht mehr verlängert. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und es wurde eine Einreisesperre von 1997 bis 2007 verhängt. Die Einreisesperre wurde in der Folge mehrmals suspendiert, um ihm den Besuch seiner Ehefrau und der Kinder zu ermöglichen. Während eines Besuches ist er wiederum straffällig geworden. Im Jahre 2007 stellten er und seine Ehefrau ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung, welches 2007 abgelehnt wurde. Die Ehe wurde 2012 geschieden. Aufgrund der Scheidung besteht kein Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 Salz 1 ANAG.

Da sein Aufenthalt seit dem Ablehnungsentscheid lediglich toleriert wurde, besteht auch kein Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung nach Art. 7 ANAG. Die Kinder sind alle volljährig und besondere Umstände werden nicht geltend gemacht. Es besteht daher kein Anspruch aufgrund von Art. 8 EMRK. Abweisung. · --- · Stichworte: · ABWEISUNG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG FAMILIENNACHZUG STRAFFÄLLIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 4 ANAG Art. 7 ANAG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3