Attorney Removal Based on Expired Debt Certificate
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe supervisory commission ordered the removal of an attorney from the register due to a provisional certificate of debt against them. The court considered whether new facts (novum) could be admitted on appeal and reasoned that since the prerequisite for removal—the existence of a certificate of debt—no longer existed at the time of the decision, the attorney's registration could not be struck, leading to a partial upholding of the appeal; however, the original imposition of costs by the commission was upheld because their decision was justified based on the facts present when the initial order for removal was made.
Legislator-Regeste
AmtlichLöschung im Anwaltsregister | Die Aufsichtskommission über die Anwälte beschloss die Löschung des Beschwerdeführers aus dem Anwaltsregister, da ein provisorischer Verlustschein gegen ihn vorlag (E. 2). Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Beschwerdeverfahren (E. 4.2). Da im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids keine Verlustscheine mehr gegen den Beschwerdeführer bestehen, fehlt die Voraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA nicht mehr. Somit ist der Eintrag des Beschwerdeführers im Anwaltsregister nicht zu streichen. Nicht abzuändern ist hingegen die Kostenauferlegung der Aufsichtskommission, da diese unter der damals massgeblichen Sachlage die Löschung des Registereintrags zu Recht beschlossen hat (E. 4.3). Teilweise Gutheissung.
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KI-generiertThe court applied this provision to rule on the deletion of the appellant's entry in the bar register based on the existence or absence of execution certificates.
This provision was used in relation to the deletion of the register entry.
This provision governed the imposition of costs by the supervisory authority, which was upheld despite the appeal being partially granted on the merits.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00086
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00086 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.05.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht · Betreff: · Löschung im Anwaltsregister · Die Aufsichtskommission über die Anwälte beschloss die Löschung des Beschwerdeführers aus dem Anwaltsregister, da ein provisorischer Verlustschein gegen ihn vorlag (E. 2). Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Beschwerdeverfahren (E. 4.2). Da im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids keine Verlustscheine mehr gegen den Beschwerdeführer bestehen, fehlt die Voraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA nicht mehr.
Somit ist der Eintrag des Beschwerdeführers im Anwaltsregister nicht zu streichen. Nicht abzuändern ist hingegen die Kostenauferlegung der Aufsichtskommission, da diese unter der damals massgeblichen Sachlage die Löschung des Registereintrags zu Recht beschlossen hat (E. 4.3). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT ANWALTSREGISTER LÖSCHUNG NEUE TATSACHE NOVEN PROVISORISCHER VERLUSTSCHEIN VERLUSTSCHEIN VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. I lit. c BGFA Art. 9 BGFA § 13 Abs. 2 VRG § 20a Abs. II VRG § 52 Abs. I VRG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4