Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2013.00080 • VG ZH VB.2013.00080 KI-generiert

Name Registration Challenge Involving Foreign Law and Public Order

Geschäftsnummer VB.2013.00080
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A challenge was brought regarding the proper registration of a name in the birth register for an individual residing in the jurisdiction whose home country's law permits numerical suffixes in names to denote lineage. The court reasoned that while a resident's name is generally subject to domestic law, the application of foreign law is permitted under relevant private international law statutes, provided the foreign rule does not violate the domestic public order (ordre public). The court found that the numerical suffix, being permissible under the relevant foreign law (United States law), did not violate the domestic public order to an intolerable degree. Furthermore, to allow the application of the foreign naming law but then reject the corresponding registration in the civil status register based solely on domestic registration principles would contradict the legislative intent of the relevant statute; therefore, the registration was approved to the extent the appeal was admissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Eintragung einer Namensgebung in das Geburtsregister | Hat die Vorinstanz eine Partei zu Unrecht am Verfahren beteiligt, ist diese - ausser im Fall einer (kostenmässigen) Belastung - nicht zur Beschwerde legitimiert (E. 1.2). Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht grundsätzlich schweizerischem Recht; sie kann nach Art. 37 Abs. 2 IPRG jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht unterstellt wird (E. 2.1). Nach dem Recht der Vereinigten Staaten darf dem Namen ein numerischer Zusatz beigefügt werden, welcher auf die Abstammungslinie verweist (E. 2.2). Die Anwendung ausländischen Rechts steht unter dem Vorbehalt des schweizwerischen Ordre public. Dieser Vorbehalt greift aber erst ein, wenn das Ergebnis der Beurteilung nach dem verwiesenen ausländischen Recht ermittelt ist und dieses Ergebnis das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt bzw. auf stossende Weise Sinn und Geist der eigenen Rechtsordnung widerspricht. Ein numerischer Namenszusatz verletzt den schweizerischen Ordre pulic nicht (E. 2.3). Nach Art. 40 IPRG wird der Name nach schweizerischen Grundsätzen über die Registerführung in das Zivilstandsregister eingetragen. Es widerspräche indes der ratio legis von Art. 37 Abs. 2 IPRG, wenn die ausländische Person ihren Namen zwar dem Heimatrecht unterstellen dürfte, eine entsprechende Eintragung ins schweizerische Personenstandsregister aber mit dem Hinweis auf Grundsätze schweizerischer Registerführung abgelehnt würde (E. 2.4). Ein Kreisschreiben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements kann einen gesetzlichen Anspruch nicht einschränken (E. 2.5). Gutheissung, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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Geburtsregister Fremdes Recht Zivilstand nicht eintragungspflichtig amtliche Namensänderung Namensschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 37 Abs. 2 IPRG

The appellant was allowed to have their name subject to their home country's law.

Art. 40 IPRG

This article was implicitly considered in the context of how the foreign name should be registered, although the outcome of the appeal overruled its restrictive interpretation by the lower court.

Art. 17 IPRG

This article, concerning the public policy exception, was discussed in relation to the acceptance of the foreign naming convention.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00080

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00080 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.07.2013 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Eintragung einer Namensgebung in das Geburtsregister · Hat die Vorinstanz eine Partei zu Unrecht am Verfahren beteiligt, ist diese - ausser im Fall einer (kostenmässigen) Belastung - nicht zur Beschwerde legitimiert (E. 1.2). Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht grundsätzlich schweizerischem Recht; sie kann nach Art. 37 Abs. 2 IPRG jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht unterstellt wird (E. 2.1).

Nach dem Recht der Vereinigten Staaten darf dem Namen ein numerischer Zusatz beigefügt werden, welcher auf die Abstammungslinie verweist (E. 2.2). Die Anwendung ausländischen Rechts steht unter dem Vorbehalt des schweizwerischen Ordre public. Dieser Vorbehalt greift aber erst ein, wenn das Ergebnis der Beurteilung nach dem verwiesenen ausländischen Recht ermittelt ist und dieses Ergebnis das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt bzw. auf stossende Weise Sinn und Geist der eigenen Rechtsordnung widerspricht. Ein numerischer Namenszusatz verletzt den schweizerischen Ordre pulic nicht (E. 2.3).

Nach Art. 40 IPRG wird der Name nach schweizerischen Grundsätzen über die Registerführung in das Zivilstandsregister eingetragen. Es widerspräche indes der ratio legis von Art. 37 Abs. 2 IPRG, wenn die ausländische Person ihren Namen zwar dem Heimatrecht unterstellen dürfte, eine entsprechende Eintragung ins schweizerische Personenstandsregister aber mit dem Hinweis auf Grundsätze schweizerischer Registerführung abgelehnt würde (E. 2.4). Ein Kreisschreiben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements kann einen gesetzlichen Anspruch nicht einschränken (E. 2.5).

Gutheissung, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · AUSLÄNDISCHES RECHT NAMENSRECHT ORDRE PUBLIC PERSONENSTANDSREGISTER · Rechtsnormen: · Art. 17 IPRG Art. 37 Abs. 2 IPRG Art. 40 IPRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2