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VB.2013.00078 • VG ZH VB.2013.00078 KI-generiert

Antenna Installation on Church Tower: Immission and Monument Protection Review

Geschäftsnummer VB.2013.00078
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appeal concerned a building permit for a mobile phone antenna installation on the tower of a church, contested by neighbors primarily based on immission law compliance and monument protection concerns. The court reasoned that the specific locations within the tower, such as the bell level and the organist's seat, did not qualify as "places with sensitive use" because occupancy duration was too brief to constitute a constant workplace. Furthermore, the court found the joint use by multiple operators resulted in individual antenna power levels that were manageable, and the installation was properly classified as technical infrastructure, thus conforming to zoning regulations for core/residential areas. Regarding monument protection, the court upheld the administrative board's balancing of interests, concluding that the planned measures ensured the material substance and appearance of the protected structure would not be significantly impaired, and internal church visits would remain possible due to compliance with radiation limits. The appeal was only partially granted to lift the joint and several liability imposed on the appealing parties, as the mere procedural joinder did not establish a specific legal relationship warranting such liability among them.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Nachbarbeschwerde gegen Mobilfunkantennenanlage im Turm der evangelisch-reformierten Kirche Wiesendangen. Frage der Einhaltung der immissionrechtlichen Vorschriften und der Vereinbarkeit mit den Anforderungen des Denkmalschutzes. Die Besucher bei Führungen halten sich nur während kurzer Zeit auf dem Boden der Glockenebene auf, weshalb der Glockenstuhl nicht als Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) qualifiziert werden kann. Auch beim Platz der Organistin ist nicht von einem OMEN auszugehen. Dieser wird nur für jeweils kurze Dauer verwendet und erfüllt daher die Anforderungen an einen ständigen Arbeitsplatz nicht (E. 2.5). Die Mobilfunkanlage wird von drei Betreiberfirmen gemeinsam genutzt, was die mögliche Maximalleistung von insgesamt 10'500 WERP relativiert. Die einzelnen der insgesamt 11 Antennen weisen lediglich Leistungen zwischen 500 WERP bis maximal 1'100 WERP auf. Die Basisstation dient denn auch in erster Linie dem Dorfzentrum von Wiesendangen und darüber hinaus den angrenzenden Wohnquartieren. Damit nimmt sie nicht eine Versorgungsfunktion wahr, die weit über die Versorgung des Standortquartiers hinausgeht. Sie ist daher nicht als Betrieb im baurechtlichen Sinn, sondern als technische Infrastrukturbaute zu qualifizieren und damit auch in der Kern- bzw. Wohnzone zonenkonform (E. 3.3). Unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums der Baudirektion in Denkmalschutzfragen erweist sich die vorgenommene Interessenabwägung ohne Weiteres als nachvollziehbar. Sie steht im Einklang mit den Richtlinien der Eidgenösischen Kommission für Denkmalpflege. Die darin vorgesehenen Voraussetzungen, dass die materielle Substanz des Baudenkmals nicht angetastet und das Erscheinungsbild des Schutzobjekts nicht wesentlich beeinträchtigt wird, sind mit den vorgesehenen Massnahmen bzw. Auflagen sichergestellt. Auch ist die Erlebbarkeit der Kirche im Innern gewährleistet, da die Strahlungswerte überall eingehalten werden und somit auch Führungen im Kirchturm weiterhin möglichbleiben. Demgemäss liegt kein Verstoss gegen § 204 Abs. 1 PBG vor. Die Beschwerden sind einzig insoweit teilweise gutzuheissen, als die von der Vorinstanz festgesetzte solidarische Haftung zwischen den rekurrentischen Parteien aufzuheben ist, da die Verfahrensvereinigung noch kein besonderes Rechtsverhältnis unter den drei Rekursparteien und damit auch keine Solidarität zu begründen vermag (E. 10). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Mobilfunkantennenbewilligung Bewilligungskonformität Ort mit empfindlicher Nutzung Wohnnutzung Gesetzlicher Schutz Schutzmacht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00078

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00078 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.10.2013 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.02.2015 formell erledigt. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Nachbarbeschwerde gegen Mobilfunkantennenanlage im Turm der evangelisch-reformierten Kirche Wiesendangen. Frage der Einhaltung der immissionrechtlichen Vorschriften und der Vereinbarkeit mit den Anforderungen des Denkmalschutzes.

Die Besucher bei Führungen halten sich nur während kurzer Zeit auf dem Boden der Glockenebene auf, weshalb der Glockenstuhl nicht als Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) qualifiziert werden kann. Auch beim Platz der Organistin ist nicht von einem OMEN auszugehen. Dieser wird nur für jeweils kurze Dauer verwendet und erfüllt daher die Anforderungen an einen ständigen Arbeitsplatz nicht (E. 2.5). Die Mobilfunkanlage wird von drei Betreiberfirmen gemeinsam genutzt, was die mögliche Maximalleistung von insgesamt 10'500 WERP relativiert. Die einzelnen der insgesamt 11 Antennen weisen lediglich Leistungen zwischen 500 WERP bis maximal 1'100 WERP auf.

Die Basisstation dient denn auch in erster Linie dem Dorfzentrum von Wiesendangen und darüber hinaus den angrenzenden Wohnquartieren. Damit nimmt sie nicht eine Versorgungsfunktion wahr, die weit über die Versorgung des Standortquartiers hinausgeht. Sie ist daher nicht als Betrieb im baurechtlichen Sinn, sondern als technische Infrastrukturbaute zu qualifizieren und damit auch in der Kern- bzw. Wohnzone zonenkonform (E. 3.3). Unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums der Baudirektion in Denkmalschutzfragen erweist sich die vorgenommene Interessenabwägung ohne Weiteres als nachvollziehbar.

Sie steht im Einklang mit den Richtlinien der Eidgenösischen Kommission für Denkmalpflege. Die darin vorgesehenen Voraussetzungen, dass die materielle Substanz des Baudenkmals nicht angetastet und das Erscheinungsbild des Schutzobjekts nicht wesentlich beeinträchtigt wird, sind mit den vorgesehenen Massnahmen bzw. Auflagen sichergestellt. Auch ist die Erlebbarkeit der Kirche im Innern gewährleistet, da die Strahlungswerte überall eingehalten werden und somit auch Führungen im Kirchturm weiterhin möglich bleiben. Demgemäss liegt kein Verstoss gegen § 204 Abs. 1 PBG vor.

Die Beschwerden sind einzig insoweit teilweise gutzuheissen, als die von der Vorinstanz festgesetzte solidarische Haftung zwischen den rekurrentischen Parteien aufzuheben ist, da die Verfahrensvereinigung noch kein besonderes Rechtsverhältnis unter den drei Rekursparteien und damit auch keine Solidarität zu begründen vermag (E. 10). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BUNDESRECHTLICHE GENEHMIGUNG BUNDESSCHUTZ DENKMALSCHUTZ EINORDNUNG GEMEINSCHAFTSANTENNE GERICHTSGEBÜHR GLOCKENTURM IDEELLE IMMISSIONEN INTERESSENABWÄGUNG KINDERGARTEN KIRCHE KIRCHTURM MOBILFUNKANLAGE MOBILFUNKANTENNE SCHUTZOBJEKT SISTIERUNGSGESUCH SOLIDARHAFTUNG STÄNDIGER ARBEITSPLATZ VERFAHRENSVEREINIGUNG ZONENKONFORMITÄT · Rechtsnormen:

· Art. 3 Abs. III NISV Art. 4 Abs. I NISV Art. 11 Abs. II NISV § 204 Abs. I PBG § 238 Abs. II PBG Art. 11 Abs. II USG Art. 13 Abs. I USG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2