Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2013.00073 • VG ZH VB.2013.00073 KI-generiert

Deportation Detention Review Period and Sham Marriage Risk

Geschäftsnummer VB.2013.00073
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an appeal regarding deportation detention, focusing on the start of the review period, the risk of absconding, proportionality, and enforceability of removal. The court found that the specific federal court precedent regarding the start of the detention review period was questionable given the detention's initial purpose related to enforcing removal, and any alleged delay was minor and justified by the appellant's refusal to board a return flight. The court determined there was a serious risk of absconding if the appellant's application for a short-term residence permit for marriage preparation was rejected as abusive, especially since the appellant's statements did not dispel doubts about a potential sham marriage; however, the enforcing authority was ordered to await the decision on the residence permit by the relevant cantonal authorities before proceeding with the removal order, ultimately dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausschaffungshaft (GI130009-L/U) | Ausschaffungshaft: Haftprüfungsfrist, Untertauchensgefahr, Verhältnismässigkeit, Durchführbarkeit. Massgeblich für den Beginn der Haftprüfungsfrist ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, seit wann sich ein Betroffener (allein) aus fremdenpolizeilichen Gründen in Haft befindet. Da die Festnahme des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin ursprünglich im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug veranlasst worden war und die Haft erst anschliessend auch ein strafrechtliches Motiv erhielt, erscheint die Anwendbarkeit der zitierten Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall als zweifelhaft (E. 2.2). Die gerügte Fristüberschreitung erweist sich ohnehin als geringfügig und lässt sich mit der am Flughafen erfolgten Weigerung des Beschwerdeführers, die Rückreise anzutreten, rechtfertigen (E. 2.3). Für den Fall, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung wegen Rechtsmissbrauchs abgelehnt wird, besteht die ernsthafte Gefahr, dass er sich hernach erneut dem Zugriff der Behörden entziehen würde (E. 3.2). Mit seinen Aussagen konnte der Beschwerdeführer die Zweifel hinsichtlich einer allfälligen Scheinehe nicht aus der Welt schaffen (E. 4.1.3). Die Beschwerdegegnerin ist gehalten, mit dem Wegweisungsvollzug bis zum Entscheid über die Kurzaufenthaltsbewilligung durch die zuständigen Berner Behörden zuzuwarten (E. 4.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Haftprüfung Abschiebung Aufenthaltsbewilligungen Verlängerung der Ausschaffungshaft Fluchtgefahr Wiedererwägung des Asylgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 17 Abs. II AuG
· Art. 17 Abs. II AuG Art.
Art. 76 Abs. I lit. b Ziff. 3 AuG
II AuG Art. 76 Abs. I lit. b Ziff. 3 AuG Art.
Art. 80 Abs. II AuG
3 AuG Art. 80 Abs. II AuG Art.
Art. 98 Abs. IV ZGB
II AuG Art. 98 Abs. IV ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00073

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00073 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.02.2013 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Ausschaffungshaft (GI130009-L/U) · Ausschaffungshaft: Haftprüfungsfrist, Untertauchensgefahr, Verhältnismässigkeit, Durchführbarkeit. Massgeblich für den Beginn der Haftprüfungsfrist ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, seit wann sich ein Betroffener (allein) aus fremdenpolizeilichen Gründen in Haft befindet.

Da die Festnahme des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin ursprünglich im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug veranlasst worden war und die Haft erst anschliessend auch ein strafrechtliches Motiv erhielt, erscheint die Anwendbarkeit der zitierten Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall als zweifelhaft (E. 2.2). Die gerügte Fristüberschreitung erweist sich ohnehin als geringfügig und lässt sich mit der am Flughafen erfolgten Weigerung des Beschwerdeführers, die Rückreise anzutreten, rechtfertigen (E. 2.3). Für den Fall, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung wegen Rechtsmissbrauchs abgelehnt wird, besteht die ernsthafte Gefahr, dass er sich hernach erneut dem Zugriff der Behörden entziehen würde (E. 3.2).

Mit seinen Aussagen konnte der Beschwerdeführer die Zweifel hinsichtlich einer allfälligen Scheinehe nicht aus der Welt schaffen (E. 4.1.3). Die Beschwerdegegnerin ist gehalten, mit dem Wegweisungsvollzug bis zum Entscheid über die Kurzaufenthaltsbewilligung durch die zuständigen Berner Behörden zuzuwarten (E. 4.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSCHAFFUNG AUSSCHAFFUNGSHAFT DURCHFÜHRBARKEIT DES WEGWEISUNGSVOLLZUGS HAFTPRÜFUNGSFRIST HAFTRICHTERVERHANDLUNG HEIRATSPLÄNE SCHEINEHE UNTERTAUCHENSGEFAHR VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WEGWEISUNGSVOLLZUG · Rechtsnormen:

· Art. 17 Abs. II AuG Art. 76 Abs. I lit. b Ziff. 3 AuG Art. 80 Abs. II AuG Art. 98 Abs. IV ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3