Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2013.00069 • VG ZH VB.2013.00069 KI-generiert

Restraining Order Extension Upheld After Death Threats

Geschäftsnummer VB.2013.00069
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to extend a police-ordered restraining and contact ban against an ex-husband based on credible evidence, including testimony from the ex-wife and their seven-year-old daughter, suggesting the ex-husband had made death threats via answering machine. The court found the three-month duration proportional given the severity of the threats, noting the ban only affected the ex-wife, not the daughter, and determined that jurisdiction lay with the authority where the threats were received, not where they were made; furthermore, the ex-wife was granted a free legal advisor and awarded party compensation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Rayon- und Kontaktverbot gegenüber der Ex-Ehefrau. Die Vorinstanz verfügte zu Recht eine Verlängerung des polizeilich angeordneten Rayon- und Kontaktverbots: Aufgrund der beweiserheblichen Umstände - insbesondere aufgrund des Aussageverhaltens der beiden Ex-Eheleute und ihrer 7-jährigen Tochter anlässlich der mündlichen Anhörung - durfte die Vorinstanz es als glaubhaft erachten, dass der Ex-Ehemann Todesdrohungen auf die Combox der Ex-Ehefrau gesprochen hatte (E. 3.6). Die 3-monatige Dauer der Schutzmassnahmen erscheint verhältnismässig, da die geäusserten Drohungen massiv waren und weil vom Kontaktverbot nur die Ex-Ehefrau, nicht aber die Tochter betroffen ist (E. 3.6). Örtlich zuständig ist nicht die Behörde am Ort, wo der Ex-Ehemann die Drohungen (am Telefon) aussprach, sondern die Behörde am Ort, wo die Ex-Ehefrau die Drohungen (via Combox) empfing (E. 3.7). Die Ex-Ehefrau hat Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 4.2) sowie auf Zusprechung einer Parteientschädigung (E. 4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Drohung gegen Behörden und Beamte glaubhafte Beweise Verbot des Mobbings Verlängerung der Untersuchungshaft Sterbegeld Sistierung des Besuchsrechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 Abs. II GSG

This provision relates to the merits regarding the extension of protection measures, which was confirmed by the court's final decision to dismiss the appeal.

Art. 2 Abs. I lit. a GSG

This provision concerns the grounds for imposing protective measures, which the court implicitly upheld by dismissing the appeal challenging the extension.

§ 17 Abs. II VRG

This provision likely governed the territorial jurisdiction which the court confirmed in its reasoning and upheld in the final order.

§ 16 Abs. II VRG

This provision likely relates to the procedural rules governing the original order, confirmed by the final decision to dismiss the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00069

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00069 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.03.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Rayon- und Kontaktverbot gegenüber der Ex-Ehefrau. Die Vorinstanz verfügte zu Recht eine Verlängerung des polizeilich angeordneten Rayon- und Kontaktverbots: Aufgrund der beweiserheblichen Umstände - insbesondere aufgrund des Aussageverhaltens der beiden Ex-Eheleute und ihrer 7-jährigen Tochter anlässlich der mündlichen Anhörung - durfte die Vorinstanz es als glaubhaft erachten, dass der Ex-Ehemann Todesdrohungen auf die Combox der Ex-Ehefrau gesprochen hatte (E. 3.6).

Die 3-monatige Dauer der Schutzmassnahmen erscheint verhältnismässig, da die geäusserten Drohungen massiv waren und weil vom Kontaktverbot nur die Ex-Ehefrau, nicht aber die Tochter betroffen ist (E. 3.6). Örtlich zuständig ist nicht die Behörde am Ort, wo der Ex-Ehemann die Drohungen (am Telefon) aussprach, sondern die Behörde am Ort, wo die Ex-Ehefrau die Drohungen (via Combox) empfing (E. 3.7). Die Ex-Ehefrau hat Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 4.2) sowie auf Zusprechung einer Parteientschädigung (E. 4.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · DROHUNG GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG KINDESWOHL KONTAKTVERBOT ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT VERLÄNGERUNG · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. I lit. a GSG Art. 8 Abs. II GSG § 16 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4