Restraining Order Extension Upheld After Death Threats
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the decision to extend a police-ordered restraining and contact ban against an ex-husband based on credible evidence, including testimony from the ex-wife and their seven-year-old daughter, suggesting the ex-husband had made death threats via answering machine. The court found the three-month duration proportional given the severity of the threats, noting the ban only affected the ex-wife, not the daughter, and determined that jurisdiction lay with the authority where the threats were received, not where they were made; furthermore, the ex-wife was granted a free legal advisor and awarded party compensation.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Rayon- und Kontaktverbot gegenüber der Ex-Ehefrau. Die Vorinstanz verfügte zu Recht eine Verlängerung des polizeilich angeordneten Rayon- und Kontaktverbots: Aufgrund der beweiserheblichen Umstände - insbesondere aufgrund des Aussageverhaltens der beiden Ex-Eheleute und ihrer 7-jährigen Tochter anlässlich der mündlichen Anhörung - durfte die Vorinstanz es als glaubhaft erachten, dass der Ex-Ehemann Todesdrohungen auf die Combox der Ex-Ehefrau gesprochen hatte (E. 3.6). Die 3-monatige Dauer der Schutzmassnahmen erscheint verhältnismässig, da die geäusserten Drohungen massiv waren und weil vom Kontaktverbot nur die Ex-Ehefrau, nicht aber die Tochter betroffen ist (E. 3.6). Örtlich zuständig ist nicht die Behörde am Ort, wo der Ex-Ehemann die Drohungen (am Telefon) aussprach, sondern die Behörde am Ort, wo die Ex-Ehefrau die Drohungen (via Combox) empfing (E. 3.7). Die Ex-Ehefrau hat Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 4.2) sowie auf Zusprechung einer Parteientschädigung (E. 4.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision relates to the merits regarding the extension of protection measures, which was confirmed by the court's final decision to dismiss the appeal.
This provision concerns the grounds for imposing protective measures, which the court implicitly upheld by dismissing the appeal challenging the extension.
This provision likely governed the territorial jurisdiction which the court confirmed in its reasoning and upheld in the final order.
This provision likely relates to the procedural rules governing the original order, confirmed by the final decision to dismiss the appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00069
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00069 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.03.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Rayon- und Kontaktverbot gegenüber der Ex-Ehefrau. Die Vorinstanz verfügte zu Recht eine Verlängerung des polizeilich angeordneten Rayon- und Kontaktverbots: Aufgrund der beweiserheblichen Umstände - insbesondere aufgrund des Aussageverhaltens der beiden Ex-Eheleute und ihrer 7-jährigen Tochter anlässlich der mündlichen Anhörung - durfte die Vorinstanz es als glaubhaft erachten, dass der Ex-Ehemann Todesdrohungen auf die Combox der Ex-Ehefrau gesprochen hatte (E. 3.6).
Die 3-monatige Dauer der Schutzmassnahmen erscheint verhältnismässig, da die geäusserten Drohungen massiv waren und weil vom Kontaktverbot nur die Ex-Ehefrau, nicht aber die Tochter betroffen ist (E. 3.6). Örtlich zuständig ist nicht die Behörde am Ort, wo der Ex-Ehemann die Drohungen (am Telefon) aussprach, sondern die Behörde am Ort, wo die Ex-Ehefrau die Drohungen (via Combox) empfing (E. 3.7). Die Ex-Ehefrau hat Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 4.2) sowie auf Zusprechung einer Parteientschädigung (E. 4.3).
Abweisung. · --- · Stichworte: · DROHUNG GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG KINDESWOHL KONTAKTVERBOT ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT VERLÄNGERUNG · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. I lit. a GSG Art. 8 Abs. II GSG § 16 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4