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VB.2013.00059 • VG ZH VB.2013.00059 KI-generiert

Building Permit Rejection Upheld for Rebuilding Destroyed Agricultural Outbuilding

Geschäftsnummer VB.2013.00059
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the rejection of an appeal concerning a building permit and exception permit for rebuilding an agricultural outbuilding that had been destroyed, reasoning that the appellant could not claim the prior authority acted disloyally since the responsibility for the destruction was not established against them. Furthermore, the court determined that previous decisions did not definitively rule on the permissibility of rebuilding the non-conforming structure, allowing the lower authority to rule on the matter, and found that statutory exceptions, including those related to agricultural use (which was only introduced late in the appeal process and was not the basis of the original application), did not permit the reconstruction of the non-agricultural structure.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung und Ausnahmebewilligung | Baubewilligung und Ausnahmebewilligung Eine Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners für die Zerstörung des Gebäudes ist nicht erstellt. Folglich kann ihm auch nicht vorgeworfen werden, er habe sich mit der Erhebung des Rekurses illoyal oder vertrauensunwürdig verhalten oder zu einer anderen Verhaltensweise in Widerspruch gesetzt. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf den Rekurs eingetreten (E. 3.3). Die Frage nach der Zulässigkeit bzw. Bewilligungsfähigkeit des Ökonomiegebäudes wurde in den Vorentscheiden der Mitbeteiligten nicht in verbindlicher Weise beurteilt. Die vorliegend massgeblichen Fragen wurden vielmehr offengelassen. Die Vorinstanz durfte somit ohne Weiteres in ihrem Entscheid darüber befinden (E. 4.3). Art. 24c RPG gelangt vorliegend nicht zur Anwendung (E. 8.1). Der Wiederaufbau des zonenwidrigen Ökonomiegebäudes könnte auch nicht gestützt auf Art. 24d Abs. 1 RPG in Verbindung mit Art. 42a RPV und Art. 37a RPG bewilligt werden. Sodann lässt sich der von der Baudirektion geltend gemachte Härtefall auf keine gesetzliche Grundlage stützen (E. 8.2). Die Beschwerdeführerin brachte erstmals im Beschwerdeverfahren vor, sie wolle das wiederaufzubauende Ökonomiegebäude landwirtschaftlich nutzen. Das Baugesuch bezog sich allerdings ausdrücklich nicht auf einen Landwirtschaftsbetrieb. Damit durften und mussten die Vorinstanzen lediglich den Wiederaufbau einer nichtlandwirtschaftlichen Baute beurteilen. Die offenbar geplante landwirtschaftliche Nutzung bildete demgegenüber nicht Streitgegenstand (E. 8.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligung landwirtschaftliche Nutzung öffentlich-rechtliches Bauverbot gesetzliche Grundlage Grundeigentum Revers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00059

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00059 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.05.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung und Ausnahmebewilligung · Baubewilligung und Ausnahmebewilligung Eine Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners für die Zerstörung des Gebäudes ist nicht erstellt. Folglich kann ihm auch nicht vorgeworfen werden, er habe sich mit der Erhebung des Rekurses illoyal oder vertrauensunwürdig verhalten oder zu einer anderen Verhaltensweise in Widerspruch gesetzt.

Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf den Rekurs eingetreten (E. 3.3). Die Frage nach der Zulässigkeit bzw. Bewilligungsfähigkeit des Ökonomiegebäudes wurde in den Vorentscheiden der Mitbeteiligten nicht in verbindlicher Weise beurteilt. Die vorliegend massgeblichen Fragen wurden vielmehr offengelassen. Die Vorinstanz durfte somit ohne Weiteres in ihrem Entscheid darüber befinden (E. 4.3). Art. 24c RPG gelangt vorliegend nicht zur Anwendung (E. 8.1). Der Wiederaufbau des zonenwidrigen Ökonomiegebäudes könnte auch nicht gestützt auf Art. 24d Abs. 1 RPG in Verbindung mit Art. 42a RPV und Art. 37a RPG bewilligt werden.

Sodann lässt sich der von der Baudirektion geltend gemachte Härtefall auf keine gesetzliche Grundlage stützen (E. 8.2). Die Beschwerdeführerin brachte erstmals im Beschwerdeverfahren vor, sie wolle das wiederaufzubauende Ökonomiegebäude landwirtschaftlich nutzen. Das Baugesuch bezog sich allerdings ausdrücklich nicht auf einen Landwirtschaftsbetrieb. Damit durften und mussten die Vorinstanzen lediglich den Wiederaufbau einer nichtlandwirtschaftlichen Baute beurteilen. Die offenbar geplante landwirtschaftliche Nutzung bildete demgegenüber nicht Streitgegenstand (E. 8.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNG AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN BAUBEWILLIGUNG BRANDSTATTRECHT LANDWIRTSCHAFTLICHE NUTZUNG ÖKONOMIEGEBÄUDE STREITGEGENSTAND TREU UND GLAUBEN VORENTSCHEID WIEDERAUFBAU · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. III BV § 307 PBG § 310 Abs. I PBG § 323 Abs. I PBG § 324 PBG Art. 24c RPG Art. 42a Abs. III RPV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3