Appeal Denied: Conditional Release Prerequisites Not Met Due to Recidivism Risk
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal challenging the denial of conditional release under Article 86 of the Penal Code, finding that the prerequisites for such release were not met, primarily due to the continued risk of recidivism. The lower authority comprehensively assessed the appellant's background, personality, and prospective living conditions, noting the appellant's failure to engage in any therapy to process the committed offenses and their consequences, and finding the statements regarding post-release life not credible. Consequently, the ongoing risk of reoffending, coupled with the appellant's lack of demonstrable progress since the last risk assessment, justified upholding the original decision, leading to the rejection of the appeal and the associated request for free legal aid due to the hopelessness of the cause.
Legislator-Regeste
AmtlichBedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB Die Vorinstanz hat die Frage der Rückfallgefahr und die diesbezüglich relevanten Gesichtspunkte in einer Gesamtwürdigung umfassend geprüft. Sie setzte sich mit dem Vorleben und der Täterpersönlichkeit des Beschwerdeführers sowie dessen voraussichtlichen Lebensverhältnissen nach einer Entlassung auseinander und berücksichtigte auch die fehlende Tataufarbeitung und die im Fall einer Entlassung gefährdeten Rechtsgüter (E. 4.3). Bis anhin wurde keine Therapie durchgeführt. Der Beschwerdeführer hätte eine solche jedoch auf freiwilliger Basis beginnen können, um die begangenen Taten sowie deren Folgen in grundsätzlicher und aktiver Weise aufzuarbeiten. Mit einer Therapie wäre es ihm auch möglich (gewesen), die Prognose gemäss der ersten Beurteilung des Rückfallrisikos zu ändern (E. 4.3.1). Die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Lebensverhältnisse nach einer allfälligen bedingten Entlassung sind wenig glaubhaft. Zudem bestehen offensichtlich auch Unklarheiten hinsichtlich dessen Staatsangehörigkeit (E. 4.3.2). Vorliegend ist bereits aufgrund der Aktenlage eindeutig, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht erfüllt sind und insbesondere die weiterhin bestehende Rückfallgefahr einer bedingten Entlassung entgegensteht. Die fehlende Auseinandersetzung des Beschwerdegegners mit der Frage der Gemeingefährlichkeit schadet daher im vorliegenden Fall nicht. Der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, dass von einer Anhörung der Fachkommission keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, da seit der letzten Beurteilung des Rückfallrisikos keine Verbesserungen im Verhalten des Beschwerdeführers erkennbar sind (E. 4.3.3). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertThis provision forms the substantive legal basis for the denial of conditional release, as the conditions were not met.
This provision is mentioned as a legal norm relevant to the case concerning conditional release, although the main grounds for the decision are rooted in Art. 86 StGB.
This provision is mentioned as a legal norm relevant to the case concerning conditional release, although the main grounds for the decision are rooted in Art. 86 StGB.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00042
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00042 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.04.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB · Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB Die Vorinstanz hat die Frage der Rückfallgefahr und die diesbezüglich relevanten Gesichtspunkte in einer Gesamtwürdigung umfassend geprüft. Sie setzte sich mit dem Vorleben und der Täterpersönlichkeit des Beschwerdeführers sowie dessen voraussichtlichen Lebensverhältnissen nach einer Entlassung auseinander und berücksichtigte auch die fehlende Tataufarbeitung und die im Fall einer Entlassung gefährdeten Rechtsgüter (E. 4.3).
Bis anhin wurde keine Therapie durchgeführt. Der Beschwerdeführer hätte eine solche jedoch auf freiwilliger Basis beginnen können, um die begangenen Taten sowie deren Folgen in grundsätzlicher und aktiver Weise aufzuarbeiten. Mit einer Therapie wäre es ihm auch möglich (gewesen), die Prognose gemäss der ersten Beurteilung des Rückfallrisikos zu ändern (E. 4.3.1). Die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Lebensverhältnisse nach einer allfälligen bedingten Entlassung sind wenig glaubhaft. Zudem bestehen offensichtlich auch Unklarheiten hinsichtlich dessen Staatsangehörigkeit (E. 4.3.2).
Vorliegend ist bereits aufgrund der Aktenlage eindeutig, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht erfüllt sind und insbesondere die weiterhin bestehende Rückfallgefahr einer bedingten Entlassung entgegensteht. Die fehlende Auseinandersetzung des Beschwerdegegners mit der Frage der Gemeingefährlichkeit schadet daher im vorliegenden Fall nicht. Der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, dass von einer Anhörung der Fachkommission keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, da seit der letzten Beurteilung des Rückfallrisikos keine Verbesserungen im Verhalten des Beschwerdeführers erkennbar sind (E. 4.3.3).
Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit (E. 5.2).
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSSICHTSLOSIGKEIT BEDINGTE ENTLASSUNG DIFFERENZIALPROGNOSE RÜCKFALLGEFAHR UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) · Rechtsnormen: · Art. 75 Abs. IV StGB Art. 75a StGB Art. 86 Abs. I StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3