Social Assistance Appeal Dismissed Due to Mootness and Lack of Merit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a social assistance appeal where the appellant's request for a public hearing led to the appeal becoming moot, and determined that no extension for a late submission should be granted, finding no violation of the right to be heard by prior instances and declining to rule on claims of legal refusal or delay due to insufficient substantiation. The court further ruled that since the appellant subsequently provided the lease agreement, there was no standing to challenge the related order, clarified that tax declarations are not equivalent to minimal record-keeping under guidelines, stated that filing a criminal complaint is not the responsibility of the opposing party, and denied retrospective coverage for course and tuition fees because the limited prior university attendance did not lead to an income or increased employability. Consequently, the appeal was dismissed where considered, and the request for free legal aid was denied due to a lack of prospect of success.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe Wiederaufnahme von VB.2012.37 | Sozialhilfe Mit dem Verzicht des Beschwerdeführers auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist die Beschwerde insofern gegenstandslos geworden (E. 1.1). Dem Beschwerdeführer ist keine Nachfrist nach § 56 Abs. 1 VRG anzusetzen (E. 1.5). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers durch die Vorinstanzen (E. 2). Das Begehren um Feststellung einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens der Vorinstanzen ist nicht rechtsgenügend begründet; auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten (E. 3). Da der Beschwerdeführer mit der Einreichung des Mietvertrags seine gesetzliche Informationspflicht erfüllte, besteht für ihn an der Aufhebung der entsprechenden Anordnung der Beschwerdegegnerin nunmehr kein Rechtsschutzinteresse (E. 5.1). Steuererklärungen sind nicht mit einer "minimalen Rechnungsführung" im Sinn der SKOS-Richtlinien gleichzusetzen (E. 5.2). Die Erhebung einer Strafanzeige gehört nicht zu den Aufgaben der Beschwerdegegnerin (E. 5.3). Es erscheint generell zweifelhaft, ob allein die Immatrikulation an einer Universität während weniger Semester und der Besuch von üblicherweise wenig branchenspezifischen Vorlesungen bzw. Kursen ohne darauffolgenden Abschluss überhaupt zu einem existenzsichernden Einkommen bzw. zu einer erhöhten Vermittlungsfähigkeit führen kann. Vorliegend war bzw. ist dies offenkundig nicht der Fall, da der Beschwerdeführer auch heute noch über keine Einkünfte verfügt. Es besteht damit kein Anspruch auf nachträgliche Übernahme der Kurskosten und Studiengebühren (E. 5.4). Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit (E. 7.2). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegestandslos geworden ist.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertAlthough cited, this provision does not appear in the dispositive orders of the final decision.
Although cited, this provision does not appear in the dispositive orders of the final decision.
Although cited, this provision does not appear in the dispositive orders of the final decision.
Although cited, this provision does not appear in the dispositive orders of the final decision.
This procedural rule is cited in relation to the decision not to grant a subsequent deadline (Nachfrist).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00040
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213990&W10_KEY=13317095&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00040 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.03.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.10.2014 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe Wiederaufnahme von VB.2012.37 · Sozialhilfe Mit dem Verzicht des Beschwerdeführers auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist die Beschwerde insofern gegenstandslos geworden (E. 1.1).
Dem Beschwerdeführer ist keine Nachfrist nach § 56 Abs. 1 VRG anzusetzen (E. 1.5). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers durch die Vorinstanzen (E. 2). Das Begehren um Feststellung einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens der Vorinstanzen ist nicht rechtsgenügend begründet; auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten (E. 3). Da der Beschwerdeführer mit der Einreichung des Mietvertrags seine gesetzliche Informationspflicht erfüllte, besteht für ihn an der Aufhebung der entsprechenden Anordnung der Beschwerdegegnerin nunmehr kein Rechtsschutzinteresse (E. 5.1).
Steuererklärungen sind nicht mit einer "minimalen Rechnungsführung" im Sinn der SKOS-Richtlinien gleichzusetzen (E. 5.2). Die Erhebung einer Strafanzeige gehört nicht zu den Aufgaben der Beschwerdegegnerin (E. 5.3). Es erscheint generell zweifelhaft, ob allein die Immatrikulation an einer Universität während weniger Semester und der Besuch von üblicherweise wenig branchenspezifischen Vorlesungen bzw. Kursen ohne darauffolgenden Abschluss überhaupt zu einem existenzsichernden Einkommen bzw. zu einer erhöhten Vermittlungsfähigkeit führen kann.
Vorliegend war bzw. ist dies offenkundig nicht der Fall, da der Beschwerdeführer auch heute noch über keine Einkünfte verfügt. Es besteht damit kein Anspruch auf nachträgliche Übernahme der Kurskosten und Studiengebühren (E. 5.4). Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit (E. 7.2). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegestandslos geworden ist. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT AUFLAGE AUSKUNFTSPFLICHT NACHFRIST RECHTLICHES GEHÖR RECHTSVERWEIGERUNG RECHTSVERZÖGERUNG REPLIKRECHT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) WEISUNG WEITERBILDUNGSKOSTEN WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNKOSTEN · Rechtsnormen:
· Art. 29 Abs. II BV § 18 SHG § 21 SHG § 8 Abs. I VRG § 56I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3