Concession Fee for Reclaimed Lake Land is Payable
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that a concession fee is payable for private use of land reclaimed from a public lake, even if the reclamation is natural. The court found that the relevant laws and ordinances provided a sufficient legal basis for assessing such fees, particularly by referencing the value of adjacent land and considering a reduction for non-developable land. The court also determined that the calculated fee was not excessive, did not violate the principle of equal treatment, and did not infringe upon the protection of legitimate expectations.
Legislator-Regeste
AmtlichKonzessionsgebühren | Konzessionsgebühr für Auflandung am See Verzicht auf Augenschein, Expertise und Zeugeneinvernahme (E. 2). Rechtsgrundlagen der Bewilligung bzw. Konzession für den Gemeingebrauch übersteigende Nutzungen der öffentlichen Gewässer, der Gebührenpflicht und der Gebührenbemessung (E. 4). § 47 WWG überlässt die detaillierte Gebührenbemessung dem Verordnungsgeber, ist jedoch eine genügende gesetzliche Grundlage für § 17 GebV WWG, denn er bezeichnet den Gegenstand der Abgabe, die abgabepflichtige Person und die Bemessungsrundsätze. Das Äquivalenzprinzip beschränkt die Gebührenhöhe wirkungsvoll, denn es gibt auch für Gartenland einen Marktwert (E. 5.1.2). Eine natürliche Auflandung wird vom Begriff des öffentlichen Gewässers erfasst (E. 5.2). Die rein private Nutzung der Landanlage ist konzessions- bzw. bewilligungspflichtig und gebührenpflichtig. Rechtsrundlagen des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips im Gebührenrecht (E. 6.1). § 47 Abs. 2 WWG verweist auf den Wert angrenzender Grundstücke, § 17 Abs. 1 lit. a GebV WWG bezeichnet den Vermögenssteuerwert von unüberbaubarem Wohnbauland für Mehrfamilienhäuser und Stockwerkeigentum in der Lageklasse 1 der jeweiligen Gemeinde als massgeblich (E. 6.3.1). Bei der Bewertung der nicht überbaubaren Landanlage rechtfertigt sich ein Einschlag von maximal 50 %. Damit liegt der massgebende Steuerwert immer noch deutlich unter dem mutmasslichen effektiven Verkehrswert (E. 6.3.2). Die Gebührenerhöhung ist nicht übermässig (E. 6.3.3) und verletzt den Vertrauensschutz nicht (E. 7). Abweisung der Beschwerde
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as a legal basis for the principle of legality.
Cited as a legal basis for the concession fee and its calculation.
Cited as the legal basis for the calculation of the concession fee, based on § 47 WWG.
Cited as a legal basis for the calculation of the fee.
Cited as a legal basis for the calculation of the fee.
Cited as a legal basis for the definition of public waters and their use.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00036
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212918&W10_KEY=13317101&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00036 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.05.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.04.2014 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Konzessionsgebühren · Konzessionsgebühr für Auflandung am See Verzicht auf Augenschein, Expertise und Zeugeneinvernahme (E. 2). Rechtsgrundlagen der Bewilligung bzw. Konzession für den Gemeingebrauch übersteigende Nutzungen der öffentlichen Gewässer, der Gebührenpflicht und der Gebührenbemessung (E. 4).
§ 47 WWG überlässt die detaillierte Gebührenbemessung dem Verordnungsgeber, ist jedoch eine genügende gesetzliche Grundlage für § 17 GebV WWG, denn er bezeichnet den Gegenstand der Abgabe, die abgabepflichtige Person und die Bemessungsrundsätze. Das Äquivalenzprinzip beschränkt die Gebührenhöhe wirkungsvoll, denn es gibt auch für Gartenland einen Marktwert (E. 5.1.2). Eine natürliche Auflandung wird vom Begriff des öffentlichen Gewässers erfasst (E. 5.2). Die rein private Nutzung der Landanlage ist konzessions- bzw. bewilligungspflichtig und gebührenpflichtig.
Rechtsrundlagen des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips im Gebührenrecht (E. 6.1). § 47 Abs. 2 WWG verweist auf den Wert angrenzender Grundstücke, § 17 Abs. 1 lit. a GebV WWG bezeichnet den Vermögenssteuerwert von unüberbaubarem Wohnbauland für Mehrfamilienhäuser und Stockwerkeigentum in der Lageklasse 1 der jeweiligen Gemeinde als massgeblich (E. 6.3.1). Bei der Bewertung der nicht überbaubaren Landanlage rechtfertigt sich ein Einschlag von maximal 50 %. Damit liegt der massgebende Steuerwert immer noch deutlich unter dem mutmasslichen effektiven Verkehrswert (E. 6.3.2).
Die Gebührenerhöhung ist nicht übermässig (E. 6.3.3) und verletzt den Vertrauensschutz nicht (E. 7). Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · ÄQUIVALENZPRINZIP AUFLANDUNG AUGENSCHEIN BENUTZUNGSGEBÜHREN BOOTSSTEG EXPERTISE GEBÜHREN KONZESSIONSGEBÜHR KOSTENDECKUNGSPRINZIP LEGALITÄTSPRINZIP ÖFFENTLICHES GEWÄSSER VERTRAUENSSCHUTZ · Rechtsnormen: · Art. 9 BV § 259 PBG § 309 PBG § 3 WasserwirtschaftsG § 47 WasserwirtschaftsG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3