Residence Permit Appeal Based on Exceptional Hardship and Long-Term Integration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered an appeal concerning the granting of a residence permit based on exceptional hardship, where the appellant had lived in the country for eleven years, demonstrating above-average professional and social integration and financial independence without any behavioral complaints. The court reasoned that although there was no entitlement based on employment, and the situation in the country of origin did not appear endangered, the ten-year residency rule generally suggests a personal hardship case under established jurisprudence, especially when factoring in a cultural interest in retaining the individual's specialized skills as a musician, ultimately leading to the allowance of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewillgung | Härtefallbewilligung Kein Anspruch aus Erwerbstätigkeit (E. 2.1). Kein Anspruch aus einem anderen Grund (E. 2.2). Der Begriff des Härtefalls wird in Art. 31 VZAE konkretisiert. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Ausländern, die sich seit zehn und mehr Jahren in der Schweiz aufhalten grundsätzlich von einem persönlichen Härtefall auszugehen, sofern diese finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert sind und sich bis dahin klaglos verhalten haben (E. 3.1). Art. 30 Abs. 1 AuG ist als Kann-Vorschrift formuliert (E. 3.2). Der Beschwerdeführer lebt seit 11 Jahren in der Schweiz, er ist beruflich und sozial überdurchschnittlich gut integriert, finanziell unabhängig und sein Verhalten hat zu keinen Klagen Anlass gegeben. Zwar scheint seine Integration im Herkunftsland nicht gefährdet, jedoch muss diese Voraussetzung nicht kumulativ erfüllt sein. Für die Schweiz besteht wohl sogar ein kulturelles Anliegen, den Beschwerdeführer als Konzertpianist, Organist und Musiklehrer in der Schweiz zu behalten (E. 4.4). Gutheissung.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court implicitly used this article, which grants discretion to issue residence permits (a Kann-Vorschrift), as the basis for granting the permit in the final decision.
The definition of 'hardship case' (Härtefall) contained in this article was concretized and applied to justify the decision.
Although not explicitly detailed in the summary of the reasoning, this provision related to hardship cases must have been involved in the final decision concerning the residence permit.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00033
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00033 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.08.2013 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewillgung · Härtefallbewilligung Kein Anspruch aus Erwerbstätigkeit (E. 2.1). Kein Anspruch aus einem anderen Grund (E. 2.2). Der Begriff des Härtefalls wird in Art. 31 VZAE konkretisiert. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Ausländern, die sich seit zehn und mehr Jahren in der Schweiz aufhalten grundsätzlich von einem persönlichen Härtefall auszugehen, sofern diese finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert sind und sich bis dahin klaglos verhalten haben (E. 3.1).
Art. 30 Abs. 1 AuG ist als Kann-Vorschrift formuliert (E. 3.2). Der Beschwerdeführer lebt seit 11 Jahren in der Schweiz, er ist beruflich und sozial überdurchschnittlich gut integriert, finanziell unabhängig und sein Verhalten hat zu keinen Klagen Anlass gegeben. Zwar scheint seine Integration im Herkunftsland nicht gefährdet, jedoch muss diese Voraussetzung nicht kumulativ erfüllt sein. Für die Schweiz besteht wohl sogar ein kulturelles Anliegen, den Beschwerdeführer als Konzertpianist, Organist und Musiklehrer in der Schweiz zu behalten (E. 4.4).
Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUFENTHALTSDAUER HÄRTEFALL INTEGRATION · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. 1 AuG Art. 31 VZAE Art. 32 Abs. 1 lit. a VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3