Social Assistance Repayment Due to Temporary Cohabitation of Foreign Relatives
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed a case where social assistance authorities demanded repayment of benefits from an individual based on the temporary cohabitation with his daughter and her family from abroad. The court reasoned that while the family was present in the claimant's residence starting in mid-August 2010, their initial intent was temporary, evidenced by a return ticket to India which was only canceled mid-September; therefore, a reduction in living and housing costs due to a few weeks' visit from financially dependent relatives is generally inconsistent with the right to respect for family life. Consequently, the repayment demand for the period from mid-August to the end of September 2010 was deemed unjustified, except for a possible reduction applicable only to October 2010 because the claimant failed to timely report the family's change in residency intent. The request for free legal aid was denied as the claimant's indigence was not established since he was no longer reliant on social assistance.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Rückerstattung von Fürsorgegeldern / Anspruch auf Achtung des Familienlebens. Die Sozialhilfebehörde verlangte vom Beschwerdeführer zu Unrecht die Rückerstattung eines Teils der Sozialhilfegelder, die dieser von Mitte August bis Ende September 2010 bezogen hatte. Die Behörde ging zwar richtigerweise davon aus, dass die indische Tochter des Beschwerdeführers und ihre Familie Mitte August 2010 in die Schweiz eingereist waren und fortan teilweise in der 3-Zimmer-Wohnung des Beschwerdeführers lebten. Doch zu Beginn des Aufenthalts hatte die Familie nicht die Absicht, längerfristig in der Schweiz zu bleiben, denn sie verfügte über ein Rückflugticket nach Indien und annullierte dieses erst Mitte September 2010 (E. 3.2). Ein mehrwöchiger Besuch von im Ausland lebenden Verwandten, die selber kaum über Mittel verfügen, darf angesichts des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens nicht dazu führen, dass die sozialhilferechtlichen Lebenshaltungs- und Wohnungskosten wegen der vorübergehend angewachsenen Haushaltgrösse reduziert werden (E. 3.3). Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich eine Leistungskürzung einzig für den Oktober 2010, weil der Beschwerdeführer den Behörden nicht rechtzeitig gemeldet hatte, dass seine Tochter und ihre Familie - nunmehr mit Wohnsitzabsicht - bei ihm lebten (E. 3.4). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung, weil die Mittellosigkeit des inzwischen nicht mehr fürsorgeabhängigen Beschwerdeführers nicht erstellt ist (E. 4.2). Teilweise Gutheissung.
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KI-generiertThis provision justifies the partial granting of the appeal concerning the reduction of social assistance for the period where the daughter and her family were residing with the appellant.
Cited in the context of respecting family life, which influenced the decision regarding the reduction of living costs.
Cited in the context of respecting family life, which influenced the decision regarding the reduction of living costs.
This provision is likely related to the grounds for the decision on the merits, although the primary justification for the outcome rests on § 18 SHG in light of E. 3.3.
This provision is likely related to the grounds for the decision on the merits concerning the scope of assistance.
The application for free legal aid was rejected based on this provision because the appellant's current lack of funds was not established.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00031
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00031 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.03.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Rückerstattung von Fürsorgegeldern / Anspruch auf Achtung des Familienlebens. Die Sozialhilfebehörde verlangte vom Beschwerdeführer zu Unrecht die Rückerstattung eines Teils der Sozialhilfegelder, die dieser von Mitte August bis Ende September 2010 bezogen hatte. Die Behörde ging zwar richtigerweise davon aus, dass die indische Tochter des Beschwerdeführers und ihre Familie Mitte August 2010 in die Schweiz eingereist waren und fortan teilweise in der 3-Zimmer-Wohnung des Beschwerdeführers lebten.
Doch zu Beginn des Aufenthalts hatte die Familie nicht die Absicht, längerfristig in der Schweiz zu bleiben, denn sie verfügte über ein Rückflugticket nach Indien und annullierte dieses erst Mitte September 2010 (E. 3.2). Ein mehrwöchiger Besuch von im Ausland lebenden Verwandten, die selber kaum über Mittel verfügen, darf angesichts des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens nicht dazu führen, dass die sozialhilferechtlichen Lebenshaltungs- und Wohnungskosten wegen der vorübergehend angewachsenen Haushaltgrösse reduziert werden (E. 3.3).
Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich eine Leistungskürzung einzig für den Oktober 2010, weil der Beschwerdeführer den Behörden nicht rechtzeitig gemeldet hatte, dass seine Tochter und ihre Familie - nunmehr mit Wohnsitzabsicht - bei ihm lebten (E. 3.4). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung, weil die Mittellosigkeit des inzwischen nicht mehr fürsorgeabhängigen Beschwerdeführers nicht erstellt ist (E. 4.2). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANMELDUNG AUSKUNFTSPFLICHT FAMILIENLEBEN GRUNDBETRAG HAUSHALTGRÖSSE MEHRPERSONENHAUSHALT MIETZINS RÜCKERSTATTUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:
· Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK § 15 SHG § 18 SHG § 26 lit. a SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3