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VB.2013.00023 • VG ZH VB.2013.00023 KI-generiert

Jurisdictional Dispute Over Church Organist Dismissal

Geschäftsnummer VB.2013.00023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the jurisdictional question of which body has the authority to review disputes concerning the dismissal of an organist for a reformed church parish, where the dispute arose from the transfer to a new salary structure based on the church's personnel ordinance and implementing provisions. The court reasoned that according to the relevant law, directives from church bodies are only appealable to state bodies if they are directly based on cantonal law; since the transfer was based on internal church regulations, the matter fell under the jurisdiction of the church's legal remedies as the relevant legal provisions governing competence are procedural and immediately applicable, meaning the administrative court lacked jurisdiction to hear the matter.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung | [Welche Rekursinstanz hat über Rechtsstreitigkeiten betreffend die Anstellung des Organisten einer reformierten Kirchgemeinde zu befinden?] Gemäss Art. 18 Abs. 1 Satz 1 KiG sind Anordnungen kirchlicher Organe nur dann bei den staatlichen Organen anfechtbar, wenn sie sich unmittelbar auf kantonales Recht stützen. Die Überführung des Beschwerdeführers in das neue Lohnklassenmodell stützt sich auf die in der (kirchlichen) Personalverordnung und der dazugehörigen Vollzugsverordnung enthaltenen Übergangs- und Schlussbestimmungen (E. 3.4). Da es sich hierbei um kirchliche Erlasse handelt, beruht die Überführung nicht unmittelbar auf kantonalem Recht, weshalb nicht ein staatliches, sondern ein kirchliches Organ (erstinstanzlichen) Rechtsschutz zu gewährleisten hat (E. 3.5). Dabei spielt es keine Rolle, dass die fraglichen Erlasse erst nach Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages anno 2001 in Kraft getreten sind. § 18 KiG grenzt die Zuständigkeit der kirchlichen von derjenigen der staatlichen Behörden ab. Entsprechend ist diese Bestimmung als Verfahrensvorschrift zu qualifizieren. Abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen sind Verfahrensvorschriften sofort anwendbar, auch wenn sich der in Frage stehende Sachverhalt vor Inkrafttreten des neuen Rechts ereignet hat (E. 3.6). Abweisung.

Schlagwörter

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Zuständigkeitsfragen administrative Entlassung Verfahrensüberprüfung Kompetenzübertragung protestantisches Kirchenrecht Innerdienstliche Richtlinien

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 18 Abs. 1 Satz
· Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung · [Welche Rekursinstanz hat über Rechtsstreitigkeiten betreffend die Anstellung des Organisten einer reformierten Kirchgemeinde zu befinden?] Gemäss Art. 18 Abs.
Art. 130 Abs. I lit. a KV
II KiG Art./§ 7 KiV Art. 130 Abs. I lit. a KV Art.
Art. 130 Abs. II KV
a KV Art. 130 Abs. II KV Art.
Art. 130 Abs. III KV
II KV Art. 130 Abs. III KV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00023

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00023 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.05.2013 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.09.2013 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung · [Welche Rekursinstanz hat über Rechtsstreitigkeiten betreffend die Anstellung des Organisten einer reformierten Kirchgemeinde zu befinden?] Gemäss Art. 18 Abs. 1 Satz 1 KiG sind Anordnungen kirchlicher Organe nur dann bei den staatlichen Organen anfechtbar, wenn sie sich unmittelbar auf kantonales Recht stützen.

Die Überführung des Beschwerdeführers in das neue Lohnklassenmodell stützt sich auf die in der (kirchlichen) Personalverordnung und der dazugehörigen Vollzugsverordnung enthaltenen Übergangs- und Schlussbestimmungen (E. 3.4). Da es sich hierbei um kirchliche Erlasse handelt, beruht die Überführung nicht unmittelbar auf kantonalem Recht, weshalb nicht ein staatliches, sondern ein kirchliches Organ (erstinstanzlichen) Rechtsschutz zu gewährleisten hat (E. 3.5). Dabei spielt es keine Rolle, dass die fraglichen Erlasse erst nach Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages anno 2001 in Kraft getreten sind.

§ 18 KiG grenzt die Zuständigkeit der kirchlichen von derjenigen der staatlichen Behörden ab. Entsprechend ist diese Bestimmung als Verfahrensvorschrift zu qualifizieren. Abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen sind Verfahrensvorschriften sofort anwendbar, auch wenn sich der in Frage stehende Sachverhalt vor Inkrafttreten des neuen Rechts ereignet hat (E. 3.6). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEZIRKSKIRCHENPFLEGE KIRCHENPFLEGE KIRCHENRECHT KIRCHLICHE RECHTSMITTELINSTANZ KÜNDIGUNG ORGANIST ÜBERFÜHRUNG EINES ARBEITSVERHÄLTNISSES ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen:

· Art./§ 18 Ki-PVO Art./§ 106 Abs. I Ki-PVO Art./§ 196 Abs. I Ki-PVVO Art./§ 7 Abs. I lit. a KiG Art./§ 7 Abs. I lit. b KiG Art./§ 11 Abs. I lit. b KiG Art./§ 18 KiG Art./§ 18 Abs. I KiG Art./§ 18 Abs. II KiG Art./§ 7 KiV Art. 130 Abs. I lit. a KV Art. 130 Abs. II KV Art. 130 Abs. III KV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3