Family Reunification Denial Upheld Due to Expired Deadlines
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the denial of a residence permit for family reunification for children. The court reasoned that the statutory deadlines for children to join their parents, five years or twelve months depending on the child's age at the time of application, had expired. Furthermore, no significant family reasons were presented to justify a later application, and the accompanying parent's relocation did not constitute such a reason.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) | Familiennachzugsfristen und wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren respektive innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden, wenn die nachzuziehenden Kinder zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits über zwölf Jahre alt waren (Art. 47 Abs. 1 AuG). Die Frist beginnt für Familienangehörige von ausländischen Personen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG). Der Zeitpunkt der Eheschliessung ist hingegen allein für den Ehegatten-, nicht aber für den Kindernachzug massgeblich. Übergangsrechtlich beginnt die Frist gemäss Art. 126 Abs. 3 AuG mit Inkrafttreten des Ausländergesetzes (AuG) am 1. Januar 2008, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgte oder das Familienverhältnis entstanden ist. Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 AuG). Vorliegend sind die entsprechenden Kindernachzugsfristen bereits abgelaufen und wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug zu verneinen. Insbesondere stellt der gleichzeitige Nachzug des betreuenden Elternteils keinen wichtigen familiären Grund zum nachträglichen Kindernachzug dar. Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court used this provision to determine the deadlines for family reunification of children.
The court used this provision to determine when the deadline for family reunification begins for family members of foreign nationals.
The court used this provision to assess whether important family reasons justified a late application for family reunification.
The court used this provision to apply transitional law regarding the start of the reunification deadline.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00020
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00020 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.08.2013 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) · Familiennachzugsfristen und wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren respektive innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden, wenn die nachzuziehenden Kinder zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits über zwölf Jahre alt waren (Art. 47 Abs. 1 AuG).
Die Frist beginnt für Familienangehörige von ausländischen Personen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG). Der Zeitpunkt der Eheschliessung ist hingegen allein für den Ehegatten-, nicht aber für den Kindernachzug massgeblich. Übergangsrechtlich beginnt die Frist gemäss Art. 126 Abs. 3 AuG mit Inkrafttreten des Ausländergesetzes (AuG) am 1. Januar 2008, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgte oder das Familienverhältnis entstanden ist.
Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 AuG). Vorliegend sind die entsprechenden Kindernachzugsfristen bereits abgelaufen und wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug zu verneinen. Insbesondere stellt der gleichzeitige Nachzug des betreuenden Elternteils keinen wichtigen familiären Grund zum nachträglichen Kindernachzug dar. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG FAMILIENNACHZUG KINDERNACHZUG NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG NACHZUGSANSPRUCH NACHZUGSFRIST NACHZUGSRECHT WICHTIGER FAMILIÄRER GRUND · Rechtsnormen:
· Art. 47 Abs. III lit. b AuG Art. 47 Abs. IV AuG Art. 51 Abs. II AuG Art. 62 AuG Art. 126 Abs. III AuG Art. 13 BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. II EMRK Art. 12 KRK Art. 75 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3