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VB.2013.00020 • VG ZH VB.2013.00020 KI-generiert

Family Reunification Denial Upheld Due to Expired Deadlines

Geschäftsnummer VB.2013.00020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the denial of a residence permit for family reunification for children. The court reasoned that the statutory deadlines for children to join their parents, five years or twelve months depending on the child's age at the time of application, had expired. Furthermore, no significant family reasons were presented to justify a later application, and the accompanying parent's relocation did not constitute such a reason.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) | Familiennachzugsfristen und wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren respektive innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden, wenn die nachzuziehenden Kinder zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits über zwölf Jahre alt waren (Art. 47 Abs. 1 AuG). Die Frist beginnt für Familienangehörige von ausländischen Personen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG). Der Zeitpunkt der Eheschliessung ist hingegen allein für den Ehegatten-, nicht aber für den Kindernachzug massgeblich. Übergangsrechtlich beginnt die Frist gemäss Art. 126 Abs. 3 AuG mit Inkrafttreten des Ausländergesetzes (AuG) am 1. Januar 2008, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgte oder das Familienverhältnis entstanden ist. Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 AuG). Vorliegend sind die entsprechenden Kindernachzugsfristen bereits abgelaufen und wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug zu verneinen. Insbesondere stellt der gleichzeitige Nachzug des betreuenden Elternteils keinen wichtigen familiären Grund zum nachträglichen Kindernachzug dar. Abweisung.

Schlagwörter

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Familiennachzugsbewilligung abgelaufene Aufenthaltsbewilligung gesetzliche Fristen Aufenthaltsbewilligung Familienangehörige ausländische Staatsangehörige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 47 Abs. 1 AuG
The court used this provision to determine the deadlines for family reunification of children.
Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG
The court used this provision to determine when the deadline for family reunification begins for family members of foreign nationals.
Art. 126 Abs. 3 AuG
The court used this provision to apply transitional law regarding the start of the reunification deadline.
Art. 47 Abs. 4 AuG
The court used this provision to assess whether important family reasons justified a late application for family reunification.
Art. 47 Abs. III lit. b AuG
· Art. 47 Abs. III lit. b AuG Art.
Art. 47 Abs. IV AuG
b AuG Art. 47 Abs. IV AuG Art.
Art. 51 Abs. II AuG
IV AuG Art. 51 Abs. II AuG Art.
Art. 62 AuG
· Art. 47 Abs. III lit. b AuG Art. 47 Abs. IV AuG Art. 51 Abs. II AuG Art. 62 AuG Art. 126 Abs. III AuG Art. 13 BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. II EMRK Art. 12 KRK Art. 75 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 47 Abs. 1 AuG

The court used this provision to determine the deadlines for family reunification of children.

Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG

The court used this provision to determine when the deadline for family reunification begins for family members of foreign nationals.

Art. 47 Abs. 4 AuG

The court used this provision to assess whether important family reasons justified a late application for family reunification.

Art. 126 Abs. 3 AuG

The court used this provision to apply transitional law regarding the start of the reunification deadline.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00020

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00020 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.08.2013 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) · Familiennachzugsfristen und wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren respektive innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden, wenn die nachzuziehenden Kinder zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits über zwölf Jahre alt waren (Art. 47 Abs. 1 AuG).

Die Frist beginnt für Familienangehörige von ausländischen Personen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG). Der Zeitpunkt der Eheschliessung ist hingegen allein für den Ehegatten-, nicht aber für den Kindernachzug massgeblich. Übergangsrechtlich beginnt die Frist gemäss Art. 126 Abs. 3 AuG mit Inkrafttreten des Ausländergesetzes (AuG) am 1. Januar 2008, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgte oder das Familienverhältnis entstanden ist.

Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 AuG). Vorliegend sind die entsprechenden Kindernachzugsfristen bereits abgelaufen und wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug zu verneinen. Insbesondere stellt der gleichzeitige Nachzug des betreuenden Elternteils keinen wichtigen familiären Grund zum nachträglichen Kindernachzug dar. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG FAMILIENNACHZUG KINDERNACHZUG NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG NACHZUGSANSPRUCH NACHZUGSFRIST NACHZUGSRECHT WICHTIGER FAMILIÄRER GRUND · Rechtsnormen:

· Art. 47 Abs. III lit. b AuG Art. 47 Abs. IV AuG Art. 51 Abs. II AuG Art. 62 AuG Art. 126 Abs. III AuG Art. 13 BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. II EMRK Art. 12 KRK Art. 75 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3