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VB.2013.00013 • VG ZH VB.2013.00013 KI-generiert

Appeal Against Carport Permit Rejection in Neighborhood Preservation Zone

Geschäftsnummer VB.2013.00013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal against the rejection of a building permit for a carport, specifically examining the applicable design requirements within a neighborhood preservation zone. The court reasoned that neighborhood preservation zones, unlike core zones, do not impose planning measures specifically for nature or heritage protection under relevant planning law; consequently, the stricter design standards applicable to protected objects do not apply. Instead, the general requirement for a "satisfactory overall effect" applies, but this effect must be assessed in relation to the built and landscape surroundings, meaning that if the zone is characterized by specific structural or architectural qualities, the design must respect these established features to achieve a satisfactory integration, thereby raising the standard based on the established local character. The court dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Einordnung eines Carports. Quartiererhaltungszonen stellen anders als Kernzonen keine planungsrechtlichen Massnahmen zum Schutz von Objekten des Natur- und Heimatschutzes im Sinn von § 203 Abs. 1 PBG dar. In Quartiererhaltungszonen gelten deshalb - soweit nicht Rücksicht auf ein Schutzobjekt zu nehmen ist - nicht die höheren Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG, sondern diejenigen von § 238 Abs. 1 PBG, das heisst, es wird eine befriedigende Gesamtwirkung verlangt. Da diese "im Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung" zu erreichen ist, steigen die gestalterischen Anforderungen, wenn diese Umgebung über besondere Qualitäten verfügt, wie dies bei Siedlungen, die einer Quartiererhaltungszone zugewiesen werden, hinsichtlich der Nutzungsstruktur oder der baulichen Gliederung vorausgesetzt wird. Wenn die BZO die einzelnen Quartiererhaltungszonen charakterisiert und die Wahrung des jeweiligen typischen Gebietscharakters sowie eine gute Einordnung in diese Siedlungsstruktur verlangt, werden damit nicht unzulässigerweise generell höhere Gestaltungsanforderungen gestellt, sondern die Qualitäten der Umgebung festgelegt, an welcher am konkreten Ort für eine befriedigende Gestaltung Mass zu nehmen ist (E. 4.1). Abweisung.

Schlagwörter

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Bauzone Baubewilligung Landschaftsschutzzone Designschutz Nichteinzonung Geprüfte Geschmacksmuster

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 35 LIT. C BZO
· --- · Stichworte: · ART. 35 LIT. C BZO WINTERTHUR ART.
Art. 38 BZO
C BZO WINTERTHUR ART. 38 BZO WINTERTHUR BEURTEILUNGSSPIELRAUM EINORDNUNG GESTALTUNGSANFORDERUNGEN QUARTIERERHALTUNGSZONE · Rechtsnormen: · § 238 Abs.
§ 238 Abs. I PBG
This provision sets the standard for achieving a satisfactory overall effect (befriedigende Gesamtwirkung) required for the carport's design in the context of the Quartiererhaltungszone.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 238 Abs. I PBG

This provision sets the standard for achieving a satisfactory overall effect (befriedigende Gesamtwirkung) required for the carport's design in the context of the Quartiererhaltungszone.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00013

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00013 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.04.2013 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Einordnung eines Carports. Quartiererhaltungszonen stellen anders als Kernzonen keine planungsrechtlichen Massnahmen zum Schutz von Objekten des Natur- und Heimatschutzes im Sinn von § 203 Abs. 1 PBG dar. In Quartiererhaltungszonen gelten deshalb - soweit nicht Rücksicht auf ein Schutzobjekt zu nehmen ist - nicht die höheren Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG, sondern diejenigen von § 238 Abs. 1 PBG, das heisst, es wird eine befriedigende Gesamtwirkung verlangt.

Da diese "im Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung" zu erreichen ist, steigen die gestalterischen Anforderungen, wenn diese Umgebung über besondere Qualitäten verfügt, wie dies bei Siedlungen, die einer Quartiererhaltungszone zugewiesen werden, hinsichtlich der Nutzungsstruktur oder der baulichen Gliederung vorausgesetzt wird. Wenn die BZO die einzelnen Quartiererhaltungszonen charakterisiert und die Wahrung des jeweiligen typischen Gebietscharakters sowie eine gute Einordnung in diese Siedlungsstruktur verlangt, werden damit nicht unzulässigerweise generell höhere Gestaltungsanforderungen gestellt, sondern die Qualitäten der Umgebung festgelegt, an welcher am konkreten Ort für eine befriedigende Gestaltung Mass zu nehmen ist (E. 4.1).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ART. 35 LIT. C BZO WINTERTHUR ART. 38 BZO WINTERTHUR BEURTEILUNGSSPIELRAUM EINORDNUNG GESTALTUNGSANFORDERUNGEN QUARTIERERHALTUNGSZONE · Rechtsnormen: · § 238 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3