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VB.2013.00012 • VG ZH VB.2013.00012 KI-generiert

Building Permit Appeal: Height Interpretation, Railings, and Balcony Encroachment on Water Buffer Zone

Geschäftsnummer VB.2013.00012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court partially upheld an appeal regarding a building permit concerning building height and proximity to a water body, ruling that the height specified in a private development plan referred to the flat roof's finish rather than the overall building height under the relevant statute, and that safety railings on implicitly allowed accessible flat roofs were permissible if visually permeable. However, the court denied the extension of balconies that encroached significantly into the protected watercourse buffer zone, reasoning that the established public interest in maintaining the buffer strip, especially given extensive ongoing nature conservation efforts, outweighed the private interest in the enlarged balconies, which at their closest points were only half the required distance from the water's edge.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Gebäudehöhe. Gewässerraum. Ausnahmebewilligung. Die Höhenkote im privaten Gestaltungsplan bestimmt den höhenmässigen Abschluss der Flachdächer und nicht die Gebäudehöhe im Sinn von § 278 PBG. Da begehbare Flachdächer im Gestaltungsplan implizit vorgesehen sind, dürfen Geländer zwecks Absturzsicherung angebracht werden. Hingegen ist bei der Erstellung der Geländer der visuellen Durchlässigkeit besondere Beachtung zu schenken (E. 2.3). An der Freihaltung der Uferstreifen besteht grundsätzlich ein wichtiges öffentliches Interesse. Da vorliegend umfangreiche Renaturierungen verwirklicht worden sind, kommt dem Natur- und Landschaftsschutz grosses Gewicht zu. Die strittigen Balkone halten an den Eckpunkten zur Bachuferlinie einen Abstand von rund 4 statt 8 Metern ein. Die vergrösserten Balkone betreffen demnach nicht bloss den Randbereich des geschützten Streifens; die Vergrösserung fällt somit massgeblich ins Gewicht. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verweigerung der Baubewilligung ist daher zu bejahen (E. 3.5). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Höhe der Baute Bauzeitverlängerung Bauzone Legitimation gegen Baubewilligung naturschutzrechtliche Bewilligung öffentliches Gebäude

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00012

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00012 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.01.2014 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Gebäudehöhe. Gewässerraum. Ausnahmebewilligung. Die Höhenkote im privaten Gestaltungsplan bestimmt den höhenmässigen Abschluss der Flachdächer und nicht die Gebäudehöhe im Sinn von § 278 PBG. Da begehbare Flachdächer im Gestaltungsplan implizit vorgesehen sind, dürfen Geländer zwecks Absturzsicherung angebracht werden.

Hingegen ist bei der Erstellung der Geländer der visuellen Durchlässigkeit besondere Beachtung zu schenken (E. 2.3). An der Freihaltung der Uferstreifen besteht grundsätzlich ein wichtiges öffentliches Interesse. Da vorliegend umfangreiche Renaturierungen verwirklicht worden sind, kommt dem Natur- und Landschaftsschutz grosses Gewicht zu. Die strittigen Balkone halten an den Eckpunkten zur Bachuferlinie einen Abstand von rund 4 statt 8 Metern ein. Die vergrösserten Balkone betreffen demnach nicht bloss den Randbereich des geschützten Streifens; die Vergrösserung fällt somit massgeblich ins Gewicht.

Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verweigerung der Baubewilligung ist daher zu bejahen (E. 3.5).

Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN DACHTERRASSE GEBÄUDEHÖHE GEWÄSSERABSTAND GEWÄSSERRAUM HOCHWASSERSCHUTZ HÖHENKOTE NUTZUNG ÖFFENTLICHE INTERESSEN PRIVATER GESTALTUNGSPLAN RECHTMÄSSIGER ZUSTAND WIEDERHERSTELLUNG · Rechtsnormen: · Art. 41c Abs. I GSchG § 278 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3