Sham Marriage Finding in Residency Permit Extension Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court was asked to rule on the extension of a residency permit for an individual whose Swiss spouse maintained an open, ongoing, polygamous-like relationship with another woman, with whom he had two children and primarily resided. The court determined that the existence of a firm partnership with a third party, regardless of which spouse initiates it, serves as a strong indication of a sham marriage meant to circumvent immigration law. Consequently, the court upheld the finding of a sham marriage due to this established extramarital relationship and dismissed the application for permit extension as an abuse of law.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Scheinehe bei offen gelebter Dreiecksbeziehung? Der Schweizer Ehemann der Beschwerdeführerin unterhielt parallel zur Beziehung zu ihr eine aussereheliche Beziehung, aus welcher zwei Kinder hervorgingen. Nachdem die Frauen vorerst nichts voneinander wussten, lebte der Ehemann anschliessend offen in einer Dreiecksbeziehung, wobei er mehrheitlich bei seiner Freundin und den Kindern übernachtete. Eine feste Partnerschaft mit einer Drittperson gilt als Indiz für eine Scheinehe, unabhängig davon, ob es der Ausländer oder der Schweizer Ehepartner ist, der die Fremdbeziehung eingeht. Vorliegend ist eine Scheinehe zu bejahen. Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision likely serves as the main legal ground for denying the extension of the residence permit due to findings related to the marriage's validity (Scheinehe).
This provision is cited alongside the main ground concerning the residence permit.
This procedural provision is listed among the legal norms applied, likely related to the administrative court's jurisdiction or general procedure.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00007
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00007 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.07.2013 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.04.2014 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Scheinehe bei offen gelebter Dreiecksbeziehung? Der Schweizer Ehemann der Beschwerdeführerin unterhielt parallel zur Beziehung zu ihr eine aussereheliche Beziehung, aus welcher zwei Kinder hervorgingen.
Nachdem die Frauen vorerst nichts voneinander wussten, lebte der Ehemann anschliessend offen in einer Dreiecksbeziehung, wobei er mehrheitlich bei seiner Freundin und den Kindern übernachtete. Eine feste Partnerschaft mit einer Drittperson gilt als Indiz für eine Scheinehe, unabhängig davon, ob es der Ausländer oder der Schweizer Ehepartner ist, der die Fremdbeziehung eingeht. Vorliegend ist eine Scheinehe zu bejahen. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSKUNFTSPERSON AUSSEREHELICHES KIND DRITTBEZIEHUNG FREMDBEZIEHUNG GEFESTIGTES KONKUBINAT RECHTSMISSBRAUCH SCHEINEHE · Rechtsnormen:
· Art. 42 Abs. I AuG Art. 51 Abs. I lit. a AuG § 179 StPO § 320 Abs. IV StPO § 7 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3